RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1975 GeschäftszahlB150/74 Sammlungsnummer7505 RechtssatzWenn es der Gesetzgeber für notwendig gefunden hat, zur Vermeidung der nachteiligen Auswirkungen, die durch den Betrieb von Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren und sonstigen, nicht bloß zur Verlängerung des Spieles berechtigenden Gegenleistungen in Aussicht gestellt wird, entstehen können, diese grundsätzlich zu verbieten, so befindet es sich dabei durchaus nicht im Widerspruch zu einer verfassungsrechtlichen Norm, die der Erlassung einer solchen Regelung im Wege stünde. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, Ausnahmen von einer grundsätzlichen Regelung zu treffen, sofern hiefür sachliche Gründe bestehen. Die in § 33 Abs. 2 des Wiener Veranstaltungsgesetzes zur Vermeidung von Härten und zur Existenzsicherung geschaffene Ausnahmeregelung, bei der es sich überdies um eine Übergangsbestimmung handelt, entspringt durchaus sachlichen Motiven. Auch ist die Festsetzung des Stichtages (
- Dezember 1970) keineswegs eine sachlich nicht gerechtfertigte Zufälligkeit, sondern deswegen sachlich gerechtfertigt, weil vermieden werden mußte, daß nach Bekanntwerden des in den Wr. Landtag eingebrachten Gesetzentwurfes nicht unmittelbar vor dem Inkrafttreten des gesetzlichen Verbotes neue, in den Genuß der Übergangsbestimmung setzende Berechtigungen zum Betrieb von Warenausspielapparaten durch Anmeldung erworben werden; keine willkürliche Anwendung des § 33 Abs. 2.Wenn es der Gesetzgeber für notwendig gefunden hat, zur Vermeidung der nachteiligen Auswirkungen, die durch den Betrieb von Spielapparaten, bei denen dem Benützer eine Vermögensleistung in Form von Geld, Waren und sonstigen, nicht bloß zur Verlängerung des Spieles berechtigenden Gegenleistungen in Aussicht gestellt wird, entstehen können, diese grundsätzlich zu verbieten, so befindet es sich dabei durchaus nicht im Widerspruch zu einer verfassungsrechtlichen Norm, die der Erlassung einer solchen Regelung im Wege stünde. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, Ausnahmen von einer grundsätzlichen Regelung zu treffen, sofern hiefür sachliche Gründe bestehen. Die in Paragraph 33, Absatz 2, des Wiener Veranstaltungsgesetzes zur Vermeidung von Härten und zur Existenzsicherung geschaffene Ausnahmeregelung, bei der es sich überdies um eine Übergangsbestimmung handelt, entspringt durchaus sachlichen Motiven. Auch ist die Festsetzung des Stichtages (
- Dezember 1970) keineswegs eine sachlich nicht gerechtfertigte Zufälligkeit, sondern deswegen sachlich gerechtfertigt, weil vermieden werden mußte, daß nach Bekanntwerden des in den Wr. Landtag eingebrachten Gesetzentwurfes nicht unmittelbar vor dem Inkrafttreten des gesetzlichen Verbotes neue, in den Genuß der Übergangsbestimmung setzende Berechtigungen zum Betrieb von Warenausspielapparaten durch Anmeldung erworben werden; keine willkürliche Anwendung des Paragraph 33, Absatz 2, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B150.1975