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{'item': ['B247/74', 'B248/74']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1975 GeschäftszahlB247/74; B248/74 Sammlungsnummer7508 RechtssatzDer Grundsatz, daß die zur Gestaltung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses zuständige Behörde auch zu deren bescheidmäßiger Feststellung berufen ist, gilt nur für den Fall, daß die Erlassung des Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn es für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt ( siehe z. B. Slg. 2376/1952, 5766/1968 und 6392/1971) . Keine dieser Voraussetzungen ist bezüglich der Frage gegeben, welche Behörde zur Erlassung eines bestimmten Bescheides zuständig ist: Darüber wird nämlich ohnehin im Rahmen eben dieses Bescheides - zumindestens implicite - abgesprochen, sodaß ein gesonderter Abspruch unnötig ist.Der Grundsatz, daß die zur Gestaltung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses zuständige Behörde auch zu deren bescheidmäßiger Feststellung berufen ist, gilt nur für den Fall, daß die Erlassung des Feststellungsbescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn es für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt ( siehe z. B. Slg. 2376 aus 1952,, 5766 aus 1968, und 6392 aus 1971,) . Keine dieser Voraussetzungen ist bezüglich der Frage gegeben, welche Behörde zur Erlassung eines bestimmten Bescheides zuständig ist: Darüber wird nämlich ohnehin im Rahmen eben dieses Bescheides - zumindestens implicite - abgesprochen, sodaß ein gesonderter Abspruch unnötig ist. Für eine nicht auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren bezughabende Feststellung der Behördenzuständigkeit kommt die Rechtssatztype des Bescheides von vornherein nicht in Betracht. Weder das Elektrotechnikgesetz, BGBl. 57/1975, noch eine andere Rechtsvorschrift ermächtigen den BM für Bauten und Technik, mit normativer Wirkung die Zuständigkeit einer Behörde festzustellen.Weder das Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt 57 aus 1975,, noch eine andere Rechtsvorschrift ermächtigen den BM für Bauten und Technik, mit normativer Wirkung die Zuständigkeit einer Behörde festzustellen. Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist (Slg. 6050/1969) . Weder das ElektrotechnikG noch eine andere Rechtsvorschrift treffen über die Erlassung von Feststellungsbescheiden irgend eine Aussage.Die bescheidmäßige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist nur dann zulässig, wenn sie durch eine gesetzliche Vorschrift ausdrücklich vorgesehen ist (Slg. 6050 aus 1969,) . Weder das ElektrotechnikG noch eine andere Rechtsvorschrift treffen über die Erlassung von Feststellungsbescheiden irgend eine Aussage. Die Rechtsverhältnisse, deren Feststellung die Bfin. begehrt hat, konnten - sofern sie im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde überhaupt noch strittig oder unsicher waren - durch bloßen Hinweis auf den Inhalt des allgemein zugänglichen Bundesgesetzblattes geklärt werden. Die Erlassung eines Bescheides war hiezu durchaus entbehrlich. Es lag also kein Rechtsschutzinteresse der Bfin. vor, sondern nur das faktische Interesse, dem seinerzeitigen Gutachten des ÖVE manipulativ einfacher entgegentreten zu können. Nach der Rechtsprechung des VfGH wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nur dann verletzt, wenn zwar in letzter Instanz die zuständige, in erster Instanz aber eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat. In diesen Fällen ist die sachlich zuständige Behörde erster Instanz übergangen worden; der VfGH hat die erwähnte Grundrechtsverletzung darin erblickt, daß der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug unvollständig geblieben ist. Diesen Erkenntnissen lag also der Gedanke zu Grunde, daß durch eine unzulässige Verkürzung des gesetzmäßigen Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird. Der vorliegende Fall liegt gerade umgekehrt: Wenn die Behauptung der Bfin. zutreffen sollte, hätte zwar letztlich auch die nach ihrer Ansicht zuständige Behörde entschieden, jedoch wäre eine - nach Meinung der Bfin. unzuständige - Instanz vorgeschaltet worden. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Bfin. dadurch in ihrer Rechtsverfolgungsmöglichkeit beeinträchtigt worden wäre (vgl. Slg. 4620/1963 und 5013/1965) .Diesen Erkenntnissen lag also der Gedanke zu Grunde, daß durch eine unzulässige Verkürzung des gesetzmäßigen Instanzenzuges die Rechtsverfolgungsmöglichkeit behindert wird. Der vorliegende Fall liegt gerade umgekehrt: Wenn die Behauptung der Bfin. zutreffen sollte, hätte zwar letztlich auch die nach ihrer Ansicht zuständige Behörde entschieden, jedoch wäre eine - nach Meinung der Bfin. unzuständige - Instanz vorgeschaltet worden. Es ist daher ausgeschlossen, daß die Bfin. dadurch in ihrer Rechtsverfolgungsmöglichkeit beeinträchtigt worden wäre vergleiche Slg. 4620 aus 1963, und 5013 aus 1965,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B247.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.