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{'item': 'B131/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1975 GeschäftszahlB131/74 Sammlungsnummer7509 RechtssatzAufforderung eines Gendarmerieorgans, zum Gendarmerieposten mitzukommen, im Hinblick auf die besonderen Umstände keine Verhaftung. Der Bf. konnte unter den gegebenen Umständen keineswegs den Eindruck gehabt haben, daß er im Falle der Weigerung, dieser Aufforderung Folge zu leisten, sofortigen Zwang zu gewärtigen hätte. Das aber schließt die Qualifikation der "Verbringung" des Bf. zum Gendarmerieposten als faktische Amtshandlung, speziell als Festnehmung, aus. Der zur Vornahme eines Alkotests Aufgeforderte ist nicht jedenfalls, sondern nur dann verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten, wenn die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 - Vermutung des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand - vorliegt, worüber aber im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden ist (z. B. VwGH

  1. April 1972, Zl. 365/71) . Sonach steht es dem Betroffenen, wenn auch auf eigene Gefahr, frei, der Aufforderung keine Folge zu leisten. Der VfGH vermag aus diesem Grunde in der Aufforderung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 keine Zwangsausübung, sohin keine faktische Amtshandlung, sondern lediglich eines unter mehreren Merkmalen des gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 als Verwaltungsübertretung strafbaren Tatbestandes zu erkennen.Der zur Vornahme eines Alkotests Aufgeforderte ist nicht jedenfalls, sondern nur dann verpflichtet, dieser Aufforderung Folge zu leisten, wenn die weitere Voraussetzung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 - Vermutung des Lenkens eines Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand - vorliegt, worüber aber im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden ist (z. B. VwGH
  2. April 1972, Zl. 365/71) . Sonach steht es dem Betroffenen, wenn auch auf eigene Gefahr, frei, der Aufforderung keine Folge zu leisten. Der VfGH vermag aus diesem Grunde in der Aufforderung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 keine Zwangsausübung, sohin keine faktische Amtshandlung, sondern lediglich eines unter mehreren Merkmalen des gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 als Verwaltungsübertretung strafbaren Tatbestandes zu erkennen. Eine von einem Gendarmerieorgan im Dienste der Strafrechtspflege vorgenommene Amtshandlung ist, wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 4692/1964 dargelegt und begründet hat, nur dann nicht der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, wenn die Gendarmerie von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften gemäß {Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder § 7, § 7 Gendarmeriegesetz 1894} unmittelbar in Anspruch genommen wird.Eine von einem Gendarmerieorgan im Dienste der Strafrechtspflege vorgenommene Amtshandlung ist, wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 4692 aus 1964, dargelegt und begründet hat, nur dann nicht der Sicherheitsbehörde zuzurechnen, wenn die Gendarmerie von den Gerichten oder Staatsanwaltschaften gemäß {Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder Paragraph 7,, Paragraph 7, Gendarmeriegesetz 1894} unmittelbar in Anspruch genommen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B131.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.