RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1975 GeschäftszahlB349/73 Sammlungsnummer7525 RechtssatzDie Betrauung der Oesterreichischen Nationalbank mit behördlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Devisenrechts ist unbedenklich (vgl. Slg. 1946/1950, 1455/1932) .Die Betrauung der Oesterreichischen Nationalbank mit behördlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Devisenrechts ist unbedenklich vergleiche Slg. 1946 aus 1950,, 1455 aus 1932,) . Eine gesetzliche Regelung des im § 12 lit. c Devisengesetz umschriebenen Inhaltes gehört dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG} festgelegten Kompetenztatbestand "Geldwesen" an. Mangels einer vor dem
- November 1972 getroffenen Verfügung i. S. des § 12 lit. c DevisenG, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen die erstbeschwerdeführende Gesellschaft begründet hätte, war die Oesterreichische Nationalbank zur Entscheidung zuständig.Eine gesetzliche Regelung des im Paragraph 12, Litera c, Devisengesetz umschriebenen Inhaltes gehört dem im {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG} festgelegten Kompetenztatbestand "Geldwesen" an. Mangels einer vor dem
- November 1972 getroffenen Verfügung i. S. des Paragraph 12, Litera c, DevisenG, die den Anspruch auf Eigentumsübertragung gegen die erstbeschwerdeführende Gesellschaft begründet hätte, war die Oesterreichische Nationalbank zur Entscheidung zuständig. Auch keine Bedenken gegen § 12 lit. c DevisenG aus dem Gesichtspunkt der Begünstigung von Auslandsösterreichern gegenüber Inlandsösterreichern. Der VfGH bezweifelt auch nicht, daß die im § 12 lit. c DevisenG enthaltene Umschreibung der bewilligungspflichtigen Rechtsakte als Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft (zu Gunsten eines Ausländers) der Akt des Rechtsaktes nach zureicht. Mag auch die Anwendung des von den Beschwerdeführern kritisierten Begriffes in einzelnen Fällen zu Auslegungsschwierigkeiten führen, so ist er dennoch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, jedweden regelmäßig mit finanziellen Gegenleistungen verbundenen inländischen Grundverkehr zwischen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer der devisenbehördlichen Kontrolle zu unterstellen, ausreichend bestimmt.Auch keine Bedenken gegen Paragraph 12, Litera c, DevisenG aus dem Gesichtspunkt der Begünstigung von Auslandsösterreichern gegenüber Inlandsösterreichern. Der VfGH bezweifelt auch nicht, daß die im Paragraph 12, Litera c, DevisenG enthaltene Umschreibung der bewilligungspflichtigen Rechtsakte als Verfügung über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft (zu Gunsten eines Ausländers) der Akt des Rechtsaktes nach zureicht. Mag auch die Anwendung des von den Beschwerdeführern kritisierten Begriffes in einzelnen Fällen zu Auslegungsschwierigkeiten führen, so ist er dennoch im Hinblick auf den Gesetzeszweck, jedweden regelmäßig mit finanziellen Gegenleistungen verbundenen inländischen Grundverkehr zwischen einem Deviseninländer und einem Devisenausländer der devisenbehördlichen Kontrolle zu unterstellen, ausreichend bestimmt. Keine willkürliche Anwendung des § 12 lit. c DevisenG. Die Oesterreichische Nationalbank ist offenkundig bemüht gewesen, in Verfolg ihrer Absicht, einen währungspolitisch unerwünschten Devisenzufluß zu verhindern, eine die Gleichbehandlung des in Betracht kommenden Personenkreises gewährleistende Übergangslösung zu finden, die an der Höhe der beabsichtigten weiteren Deviseneinbringung orientiert ist.Keine willkürliche Anwendung des Paragraph 12, Litera c, DevisenG. Die Oesterreichische Nationalbank ist offenkundig bemüht gewesen, in Verfolg ihrer Absicht, einen währungspolitisch unerwünschten Devisenzufluß zu verhindern, eine die Gleichbehandlung des in Betracht kommenden Personenkreises gewährleistende Übergangslösung zu finden, die an der Höhe der beabsichtigten weiteren Deviseneinbringung orientiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B349.1975