RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1975 GeschäftszahlV14/74 Sammlungsnummer7523 RechtssatzDie Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, BGBl. 562/1973, war gesetzwidrig.Die Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt 562 aus 1973,, war gesetzwidrig. Die in der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung bedeutet, daß auf allen Straßen des gesamten Bundesgebietes nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden darf, soferne nicht eine geringere Geschwindigkeit vorgesehen ist. Es handelt sich also um eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung. Nun zeigt die in der StVO 1960 enthaltene Regelung der Fahrgeschwindigkeit, daß der Gesetzgeber sich den Grundsatz zu eigen gemacht hat, daß dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Wahl der Fahrgeschwindigkeit freisteht, soferne nicht im Gesetz selbst eine Beschränkung vorgesehen ist. Die Ermächtigung des § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 an die Verwaltungsbehörden, weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen, bedeutet, daß über die im Gesetz vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkungen hinaus auch weitere verfügt werden können. Sie gestattet aber nur, Einschränkungen zu verfügen, sie ermächtigt nicht, die Freiheit der Wahl der Fahrgeschwindigkeit generell zu beseitigen, wie es in der in Prüfung gezogenen Verordnung für eine Geschwindigkeit von über 100 km/h geschehen ist. Eine solche Regelung kann nur vom Gesetzgeber getroffen werden oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wie sie im § 20 StVO 1960 enthalten ist. Die in Prüfung gezogene Verordnung hat auch nicht durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 5/1974 eine gesetzliche Deckung erhalten. Denn nach dessen Art. II § 1 Abs. 1 darf das Verbot des Überschreitens bestimmter Höchstgeschwindigkeiten nicht vom BM für Handel, Gewerbe und Industrie allein, sondern nur durch eine im Einvernehmen mit dem BM für Verkehr erlassene Verordnung verfügt werden.Die in der in Prüfung gezogenen Verordnung getroffene Regelung bedeutet, daß auf allen Straßen des gesamten Bundesgebietes nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren werden darf, soferne nicht eine geringere Geschwindigkeit vorgesehen ist. Es handelt sich also um eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung. Nun zeigt die in der StVO 1960 enthaltene Regelung der Fahrgeschwindigkeit, daß der Gesetzgeber sich den Grundsatz zu eigen gemacht hat, daß dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die Wahl der Fahrgeschwindigkeit freisteht, soferne nicht im Gesetz selbst eine Beschränkung vorgesehen ist. Die Ermächtigung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 an die Verwaltungsbehörden, weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen zu erlassen, bedeutet, daß über die im Gesetz vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkungen hinaus auch weitere verfügt werden können. Sie gestattet aber nur, Einschränkungen zu verfügen, sie ermächtigt nicht, die Freiheit der Wahl der Fahrgeschwindigkeit generell zu beseitigen, wie es in der in Prüfung gezogenen Verordnung für eine Geschwindigkeit von über 100 km/h geschehen ist. Eine solche Regelung kann nur vom Gesetzgeber getroffen werden oder auf Grund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wie sie im Paragraph 20, StVO 1960 enthalten ist. Die in Prüfung gezogene Verordnung hat auch nicht durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1974, eine gesetzliche Deckung erhalten. Denn nach dessen Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, darf das Verbot des Überschreitens bestimmter Höchstgeschwindigkeiten nicht vom BM für Handel, Gewerbe und Industrie allein, sondern nur durch eine im Einvernehmen mit dem BM für Verkehr erlassene Verordnung verfügt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V14.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.