RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1975 GeschäftszahlWI-6/74 Sammlungsnummer7532 RechtssatzDer Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben (Frage der Rechtzeitigkeit des Einbringens von Wahlvorschlägen; Gemeinderatswahlen Neumarkt am Wallersee) . Daß die dem Gesetz entsprechenden und rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zufolge aufgetretener Zweifel über die Auslegung der Bestimmungen des § 44 Abs. 2 Slbg. Gemeindewahlordnung (SGWO) den Zustellungsbevollmächtigten zur Nachholung von - nach dem Gesetz nicht geforderten - Unterstützungsunterschriften übergeben wurden, ist sowohl für die Rechtzeitigkeit und, falls sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben, auch für die Rechtmäßigkeit ihrer Einbringung ohne Einfluß geblieben. Nach § 9 Abs. 1 SGWO obliegen zwar u. a. die in den §§ 44 bis 51 bezeichneten Aufgaben (diese Bestimmungen enthalten die Vorschriften über die Wahlvorschläge) der Gemeindewahlbehörde, ohne daß zwischen Aufgaben des Vorsitzenden und des Kollegiums der Wahlbehörde unterschieden wurde. Dennoch kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß alle Aufgaben, die als Aufgaben der Wahlbehörde bezeichnet sind, solche des Kollegiums wären. Wie im allgemeinen obliegt auch dem Kollegium einer Wahlbehörde die Fällung von Entscheidungen. Die Vorbereitung der Entscheidungen und die Vornahme aller hiefür erforderlichen Vorbereitungshandlungen ist nicht Aufgabe des Kollegiums sondern seines Vorsitzenden. So ist das Gesetz allein schon im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer ständigen Tagung des Kollegiums der Gemeindewahlbehörde während der ganzen Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingebracht werden können, sinnvoll nur dahingehend zu verstehen, daß der technische Vorgang der Vorlage eines Wahlvorschlages einer Wählergruppe und dessen Entgegennahme durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde oder dessen Hilfskräfte, nämlich das Gemeindeamt, als Vorbereitungsakt für die vom Kollegium durchzuführende Überprüfung und Entscheidung über die Wahlvorschläge abzuwickeln ist.Daß die dem Gesetz entsprechenden und rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge zufolge aufgetretener Zweifel über die Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2, Slbg. Gemeindewahlordnung (SGWO) den Zustellungsbevollmächtigten zur Nachholung von - nach dem Gesetz nicht geforderten - Unterstützungsunterschriften übergeben wurden, ist sowohl für die Rechtzeitigkeit und, falls sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben, auch für die Rechtmäßigkeit ihrer Einbringung ohne Einfluß geblieben. Nach Paragraph 9, Absatz eins, SGWO obliegen zwar u. a. die in den Paragraphen 44 bis 51 bezeichneten Aufgaben (diese Bestimmungen enthalten die Vorschriften über die Wahlvorschläge) der Gemeindewahlbehörde, ohne daß zwischen Aufgaben des Vorsitzenden und des Kollegiums der Wahlbehörde unterschieden wurde. Dennoch kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß alle Aufgaben, die als Aufgaben der Wahlbehörde bezeichnet sind, solche des Kollegiums wären. Wie im allgemeinen obliegt auch dem Kollegium einer Wahlbehörde die Fällung von Entscheidungen. Die Vorbereitung der Entscheidungen und die Vornahme aller hiefür erforderlichen Vorbereitungshandlungen ist nicht Aufgabe des Kollegiums sondern seines Vorsitzenden. So ist das Gesetz allein schon im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer ständigen Tagung des Kollegiums der Gemeindewahlbehörde während der ganzen Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingebracht werden können, sinnvoll nur dahingehend zu verstehen, daß der technische Vorgang der Vorlage eines Wahlvorschlages einer Wählergruppe und dessen Entgegennahme durch den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde oder dessen Hilfskräfte, nämlich das Gemeindeamt, als Vorbereitungsakt für die vom Kollegium durchzuführende Überprüfung und Entscheidung über die Wahlvorschläge abzuwickeln ist. Für die Zulässigkeit des Wahlvorschlages genügt, soferne die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, die Vorlage des Wahlvorschlages vor Ablauf der Einbringungsfrist. Hinsichtlich der rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge hätte die Feststellung des genauen Zeitpunktes der Vorlage nur für die Reihenfolge der Veröffentlichung nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 2 bis 4 SGWO Bedeutung. Diese Reihenfolge war aber für die Durchführung der Wahl durch diese gesetzlichen Bestimmungen eindeutig, d. h. ohne Feststellung des genauen Zeitpunktes der Vorlage der einzelnen Wahlvorschläge gegeben.Für die Zulässigkeit des Wahlvorschlages genügt, soferne die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind, die Vorlage des Wahlvorschlages vor Ablauf der Einbringungsfrist. Hinsichtlich der rechtzeitig eingebrachten Wahlvorschläge hätte die Feststellung des genauen Zeitpunktes der Vorlage nur für die Reihenfolge der Veröffentlichung nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 2 bis 4 SGWO Bedeutung. Diese Reihenfolge war aber für die Durchführung der Wahl durch diese gesetzlichen Bestimmungen eindeutig, d. h. ohne Feststellung des genauen Zeitpunktes der Vorlage der einzelnen Wahlvorschläge gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:WI_6.1975
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