← Österreich

{'item': 'V2/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.03.1975 GeschäftszahlV2/75 Sammlungsnummer7524 RechtssatzDie Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom

  1. Jänner 1974, Z. VI-8016/1973, betreffend Änderungsplan Nr. 77/g, Geviert-Klara-Pölt-Weg-Dreiheiligenstraße-Ing.Etzel-Straße- Museumstraße, im Umfang des Aufbauplanes Nr. 77/gl und betreffend den Aufbauplan Nr. 77/gl, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
  2. bis
  3. Feber 1974 sowie im Boten für Tirol vom
  4. Feber 1974 und in der Tir. Tageszeitung vom
  5. Feber 1974, werden als gesetzwidrig aufgehoben. § 26 Tir. Raumordnungsgesetz schreibt ausdrücklich vor, daß der Auflegung auch eine Verlautbarung im "Boten für Tirol" vorauszugehen und die Auflagefrist 4 Wochen zu betragen hat. Diese Regelung kann nur dahin verstanden werden, daß im vorliegenden Fall die Auflagefrist vom Zeitpunkt der Verlautbarung im "Boten für Tirol" anzuberechnen ist, eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Auflegung aber rechtlich bedeutungslos ist. Daß auf das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes die Bestimmungen der §§ 26 und 27 nach § 28 Abs. 3 nur sinngemäß Anwendung finden, bedeutet nur, daß diese Bestimmungen mit jenen Abweichungen anzuwenden sind, die sich daraus ergeben, daß es sich um die Änderung eines bestehenden Planes und nicht um die Neuerlassung eines ganzen Flächenwidmungplanes oder Bebauungsplanes handelt. Sie gestattet aber nicht, von in den §§ 26 und 27 Tir. ROG vorgesehenen Maßnahmen bei bloßen Änderungen überhaupt abzusehen. Es handelt sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Verständigung der Nachbargemeinde hat nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 1 Tir. ROG stets und nicht nur dann zu erfolgen, wenn eine Nachbargemeinde nach Auffassung der planerlassenden Gemeinde von dem aufgelegten Planentwurf i. S. des letzten Satzes des § 26 Abs. 1 Tir. ROG betroffen wird.Paragraph 26, Tir. Raumordnungsgesetz schreibt ausdrücklich vor, daß der Auflegung auch eine Verlautbarung im "Boten für Tirol" vorauszugehen und die Auflagefrist 4 Wochen zu betragen hat. Diese Regelung kann nur dahin verstanden werden, daß im vorliegenden Fall die Auflagefrist vom Zeitpunkt der Verlautbarung im "Boten für Tirol" anzuberechnen ist, eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte Auflegung aber rechtlich bedeutungslos ist. Daß auf das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 nach Paragraph 28, Absatz 3, nur sinngemäß Anwendung finden, bedeutet nur, daß diese Bestimmungen mit jenen Abweichungen anzuwenden sind, die sich daraus ergeben, daß es sich um die Änderung eines bestehenden Planes und nicht um die Neuerlassung eines ganzen Flächenwidmungplanes oder Bebauungsplanes handelt. Sie gestattet aber nicht, von in den Paragraphen 26 und 27 Tir. ROG vorgesehenen Maßnahmen bei bloßen Änderungen überhaupt abzusehen. Es handelt sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Die Verständigung der Nachbargemeinde hat nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 26, Absatz eins, Tir. ROG stets und nicht nur dann zu erfolgen, wenn eine Nachbargemeinde nach Auffassung der planerlassenden Gemeinde von dem aufgelegten Planentwurf i. S. des letzten Satzes des Paragraph 26, Absatz eins, Tir. ROG betroffen wird. Es ist ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, daß durch einen Weg zwischen den Grundparzellen die Stellung als Anrainer nicht verloren geht (vgl. VfGH Slg. 5808/1968, VwGH Slg. 6670 A/1965) .Es ist ständige Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, daß durch einen Weg zwischen den Grundparzellen die Stellung als Anrainer nicht verloren geht vergleiche VfGH Slg. 5808 aus 1968,, VwGH Slg. 6670 A/1965) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V2.1975

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.