RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1975 GeschäftszahlB204/74 Sammlungsnummer7536 RechtssatzMit Erk. Slg. 7458/1974, wurde antragsgemäß festgestellt, daß die Bfin. dadurch, daß Organe der Landeshauptstadt Salzburg namens des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde aus ihrer Liegenschaft in Slbg. sieben Schäferhunde entfernten und in das Slbg. Tierasyl verbrachten, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt worden ist. Außerdem wurde das Land Slbg. zur Bezahlung der mit S 7.218,-- bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet. Die Antragstellerin behauptet, daß trotz mehrfacher Mahnungen weder die Hunde herausgegeben, noch die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Sie beantragt, der VfGH möge gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 146, Art. 146 Abs. 2 B- VG} beim Bundespräsidenten den Antrag auf Exekution des vorerwähnten Erkenntnisses stellen. Die Hunde sind inzwischen gemäß § 39 ff. Abgabenexekutionsordnung zur Hereinbringung von Abgabenforderungen der Landeshauptstadt Slbg. versteigert worden. Da dadurch ein Dritter Eigentum an den Hunden erworben hat, fehlt es an einer rechtlichen Möglichkeit, die Herausgabe der Hunde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Slbg. zwangsweise durchzusetzen. Die Kostenforderung der Bfin. ist durch Gerichtsbeschluß zugunsten eines Dritten gepfändet und der betreibenden Partei zur Einziehung überwiesen worden. Diese Exekutionsbewilligung erwuchs in Rechtskraft. Damit wurde der Antragstellerin gemäß {Exekutionsordnung § 294, § 294 Exekutionsordnung} jede Verfügung über ihre Forderung untersagt. Sie ist daher, solange diese Exekutionsbewilligung aufrecht ist, bezüglich ihres Anspruches auf Bezahlung der ihr zugesprochenen Verfahrenskosten nicht aktiv legitimiert, einen Antrag auf Exekutionsbewilligung zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Rechtsanwalt der Bfin. nach § 19 a Rechtsanwaltsordnung ein gesetzliches Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Bfin. zusteht, welches nach Meinung der Bfin. dem exekutiven Pfandrecht vorgeht. Der Antrag war daher abzuweisen.Mit Erk. Slg. 7458 aus 1974,, wurde antragsgemäß festgestellt, daß die Bfin. dadurch, daß Organe der Landeshauptstadt Salzburg namens des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde aus ihrer Liegenschaft in Slbg. sieben Schäferhunde entfernten und in das Slbg. Tierasyl verbrachten, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht verletzt worden ist. Außerdem wurde das Land Slbg. zur Bezahlung der mit S 7.218,-- bestimmten Verfahrenskosten verpflichtet. Die Antragstellerin behauptet, daß trotz mehrfacher Mahnungen weder die Hunde herausgegeben, noch die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Sie beantragt, der VfGH möge gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 146,, Artikel 146, Absatz 2, B- VG} beim Bundespräsidenten den Antrag auf Exekution des vorerwähnten Erkenntnisses stellen. Die Hunde sind inzwischen gemäß Paragraph 39, ff. Abgabenexekutionsordnung zur Hereinbringung von Abgabenforderungen der Landeshauptstadt Slbg. versteigert worden. Da dadurch ein Dritter Eigentum an den Hunden erworben hat, fehlt es an einer rechtlichen Möglichkeit, die Herausgabe der Hunde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Slbg. zwangsweise durchzusetzen. Die Kostenforderung der Bfin. ist durch Gerichtsbeschluß zugunsten eines Dritten gepfändet und der betreibenden Partei zur Einziehung überwiesen worden. Diese Exekutionsbewilligung erwuchs in Rechtskraft. Damit wurde der Antragstellerin gemäß {Exekutionsordnung Paragraph 294,, Paragraph 294, Exekutionsordnung} jede Verfügung über ihre Forderung untersagt. Sie ist daher, solange diese Exekutionsbewilligung aufrecht ist, bezüglich ihres Anspruches auf Bezahlung der ihr zugesprochenen Verfahrenskosten nicht aktiv legitimiert, einen Antrag auf Exekutionsbewilligung zu stellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dem Rechtsanwalt der Bfin. nach Paragraph 19, a Rechtsanwaltsordnung ein gesetzliches Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Bfin. zusteht, welches nach Meinung der Bfin. dem exekutiven Pfandrecht vorgeht. Der Antrag war daher abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B204.1975
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