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{'item': ['B335/74', 'B336/74']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1975 GeschäftszahlB335/74; B336/74 Sammlungsnummer7539 RechtssatzDas durch Art. 6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Judikatur des VfGH (vgl. z. B. Slg. 6029/1969, 6063/1969 und 7468/1974) nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden dagegen durch Art. 6 StGG nicht ausgeschlossen (d. h. durch einen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagenden Bescheid gar nicht berührt) . Die Substanz dieses Grundrechtes, nämlich der Schutz gegen historisch gegebene Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundstücken und der Schutz vor der Schaffung bevorrechteter Klassen im Bereich des Liegenschaftsbesitzes und Liegenschaftserwerbes wird durch einen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagenden Bescheid gar nicht berührt.Das durch Artikel 6, StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, richtet sich nach der ständigen Judikatur des VfGH vergleiche z. B. Slg. 6029 aus 1969,, 6063 aus 1969, und 7468 aus 1974,) nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden dagegen durch Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen (d. h. durch einen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagenden Bescheid gar nicht berührt) . Die Substanz dieses Grundrechtes, nämlich der Schutz gegen historisch gegebene Einschränkungen im Erwerb und in der Veräußerung von Grundstücken und der Schutz vor der Schaffung bevorrechteter Klassen im Bereich des Liegenschaftsbesitzes und Liegenschaftserwerbes wird durch einen die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagenden Bescheid gar nicht berührt. Ein die Versagung der Zustimmung aussprechender Bescheid greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht des Käufers ein. Ein derartiger Eingriff ist nach der ständigen Judikatur des VfGH dann verfassungswidrig, wenn der Bescheid entweder ohne jede gesetzliche Grundlage oder unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen worden wäre, wobei die denkunmögliche Anwendung des Gesetzes als Gesetzlosigkeit angesehen wird. Auch eine denkunmögliche Annahme des maßgeblichen Sachverhaltes oder eine denkunmögliche Würdigung des Sachverhaltes ist einer derartigen Gesetzlosigkeit gleichzustellen (vgl. z. B. Slg. 5512/1967, 6063/1969, 6068/1969, 7096/1973) .Ein die Versagung der Zustimmung aussprechender Bescheid greift in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht des Käufers ein. Ein derartiger Eingriff ist nach der ständigen Judikatur des VfGH dann verfassungswidrig, wenn der Bescheid entweder ohne jede gesetzliche Grundlage oder unter Heranziehung einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage erlassen worden wäre, wobei die denkunmögliche Anwendung des Gesetzes als Gesetzlosigkeit angesehen wird. Auch eine denkunmögliche Annahme des maßgeblichen Sachverhaltes oder eine denkunmögliche Würdigung des Sachverhaltes ist einer derartigen Gesetzlosigkeit gleichzustellen vergleiche z. B. Slg. 5512 aus 1967,, 6063 aus 1969,, 6068 aus 1969,, 7096 aus 1973,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B335.1975

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