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{'item': 'B385/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1975 GeschäftszahlB385/74 Sammlungsnummer7541 Rechtssatz§ 3 Abs. 1 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 bindet jeden originären oder derivativen Erwerb von Eigentum an dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Grundstücken an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a u. a. nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn der Rechtserwerber eine natürliche Person ist, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft zugrunde. Daß es sich hiebei um einen ideellen Anteil handelt und daß mit diesem Wohnungseigentum verbunden ist, ändert nichts daran, daß es sich beim Kaufobjekt um ein dem § 1 Abs. 1 Z. 2 GVG 1970 zu unterstellendes Grundstück handelt. Auf die bisherige Judikatur des VfGH, in der stets der Erwerb von Eigentumswohnungen durch Ausländer als vom Tir. GVG erfaßt angesehen wurde, wird verwiesen (vgl. z. B. Slg. 7274/1974) . Daher kein Entzug des gesetzlichen Richters.Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 bindet jeden originären oder derivativen Erwerb von Eigentum an dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Grundstücken an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterliegen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, u. a. nicht landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn der Rechtserwerber eine natürliche Person ist, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Erwerb von Miteigentum an einer Liegenschaft zugrunde. Daß es sich hiebei um einen ideellen Anteil handelt und daß mit diesem Wohnungseigentum verbunden ist, ändert nichts daran, daß es sich beim Kaufobjekt um ein dem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GVG 1970 zu unterstellendes Grundstück handelt. Auf die bisherige Judikatur des VfGH, in der stets der Erwerb von Eigentumswohnungen durch Ausländer als vom Tir. GVG erfaßt angesehen wurde, wird verwiesen vergleiche z. B. Slg. 7274 aus 1974,) . Daher kein Entzug des gesetzlichen Richters. Denkmögliche Anwendung des § 4 Abs. 2 GVG 1970 (Problem der Überfremdung) .Denkmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, GVG 1970 (Problem der Überfremdung) . Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG} gewährleistet nach der ständigen Judikatur des VfGH kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung; sie hat lediglich einen Auftrag an die mit der Verwaltung betrauten staatlichen Organe zum Inhalt.Die Bestimmung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG} gewährleistet nach der ständigen Judikatur des VfGH kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung; sie hat lediglich einen Auftrag an die mit der Verwaltung betrauten staatlichen Organe zum Inhalt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B385.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.