RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.1975 GeschäftszahlKI-1/75 Sammlungsnummer7548 RechtssatzKein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem VwGH und dem VfGH. Kein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem VfGH und einer Verwaltungsbehörde. Der VwGH hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei ihm erhobene Beschwerde nicht abgelehnt, sondern die Beschwerde abgewiesen und damit ausgesprochen, daß die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Allein schon deshalb ist ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem VfGH nicht entstanden. Der Umstand, daß der VwGH und der VfGH in diesen Entscheidungen eine unterschiedliche Rechtsmeinung über die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit vertreten haben, läßt nach § 46 Abs. 1 VerfGG 1953 noch keinen Kompetenzkonflikt zwischen diesen beiden Gerichtshöfen entstehen.Der VwGH hat seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die bei ihm erhobene Beschwerde nicht abgelehnt, sondern die Beschwerde abgewiesen und damit ausgesprochen, daß die Niederösterreichische Landesregierung den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Allein schon deshalb ist ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen ihm und dem VfGH nicht entstanden. Der Umstand, daß der VwGH und der VfGH in diesen Entscheidungen eine unterschiedliche Rechtsmeinung über die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit vertreten haben, läßt nach Paragraph 46, Absatz eins, VerfGG 1953 noch keinen Kompetenzkonflikt zwischen diesen beiden Gerichtshöfen entstehen. Die NÖ Landesregierung hat mit ihrem Bescheid einen Antrag zurückgewiesen, mit dem unter Berufung auf § 73 AVG 1950 begehrt wurde, der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs bestimmte Aufträge zu erteilen. Gegenstand der Entscheidung der NÖ Landesregierung war ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit dieses Antrages. Der VfGH hat hingegen mit seinem Beschluß eine Klage zurückgewiesen, mit der ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auszahlung von Bezügen aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs begehrt wurde. Es liegt also zwar je eine die Zuständigkeit ablehnende Entscheidung der NÖ Landesregierung und des VfGH vor, diese Entscheidungen betreffen aber nicht dieselbe Sache. Der Umstand allein, daß die NÖ Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides zur Frage, ob die Angelegenheit, auf die sich der bei ihr eingebrachte Antrag bezog, durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, eine andere Meinung vertreten hat als der VfGH in seinem Beschluß, bewirkt nicht, daß es sich um dieselbe Sache handelt.Die NÖ Landesregierung hat mit ihrem Bescheid einen Antrag zurückgewiesen, mit dem unter Berufung auf Paragraph 73, AVG 1950 begehrt wurde, der Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs bestimmte Aufträge zu erteilen. Gegenstand der Entscheidung der NÖ Landesregierung war ausschließlich die verfahrensrechtliche Frage der Zulässigkeit dieses Antrages. Der VfGH hat hingegen mit seinem Beschluß eine Klage zurückgewiesen, mit der ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auszahlung von Bezügen aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs begehrt wurde. Es liegt also zwar je eine die Zuständigkeit ablehnende Entscheidung der NÖ Landesregierung und des VfGH vor, diese Entscheidungen betreffen aber nicht dieselbe Sache. Der Umstand allein, daß die NÖ Landesregierung in der Begründung ihres Bescheides zur Frage, ob die Angelegenheit, auf die sich der bei ihr eingebrachte Antrag bezog, durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, eine andere Meinung vertreten hat als der VfGH in seinem Beschluß, bewirkt nicht, daß es sich um dieselbe Sache handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:KI_1.1975
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