RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.1975 GeschäftszahlB375/74 Sammlungsnummer7558 RechtssatzKeine gleichheitswidrige Auslegung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b im Zusammenhalt mit Abs. 2 Z 3 EStG
- Der VfGH hat im Erk. Slg. 7010/1973 in bezug auf die vergleichbaren Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1953 (Fassung BGBl. 187/1964) und EStG 1967 ausgesprochen, daß es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot keineswegs verwehrt ist, seine wirtschaftspolitischen, finanzpolitischen und bevölkerungspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Es kann ihm auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eine steuerliche Begünstigung wegen Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes davon abhängig macht, daß dieses eine bestimmte Größe keinesfalls, also auch dann nicht überschreitet, wenn es nicht bloß eine, sondern zwei Wohnungen umfaßt; ob dieser Regelung die Überlegung zugrundeliegt, daß die Untergliederung eines Hauses in zwei Wohnungen ohne größere Schwierigkeiten nachträglich auch wieder beseitigt werden kann oder ob den Gesetzgeber andere Motive dazu veranlaßt haben, sei vom VfGH ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob die getroffene Regelung rechtspolitisch "richtig" sei. An diesem Standpunkt hält der VfGH fest. Es steht dem Gesetzgeber je nach der von ihm verfolgten Zielsetzung insbesondere frei, entweder die Größe der einzelnen Wohnung oder die Gesamtgröße des Wohnraums eines Hauses als Abgrenzungskriterium der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung zu wählen. Wählt der Gesetzgeber das letztgenannte Kriterium, so hat dies unter bestimmten Voraussetzungen notwendig zur Folge, daß zwei Steuerpflichtige in bezug auf die Schaffung je einer Wohnung steuerlich dann auch unterschiedlich behandelt werden, ob sie ein Eigenheim gemeinsam oder zwei Eigenheime getrennt errichten. Nach dem Vorgesagten kann aber daraus, daß dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes eine steuerliche Gleichbehandlung dieser verschieden gelagerten Fälle nicht verwehrt wäre, nicht etwa abgeleitet werden, daß das für die unterschiedliche steuerliche Behandlung dieser Fälle maßgebliche Kriterium sachfremd ist. In welchem Verhältnis diese Steuerpflichtigen zueinander stehen und ob sie Miteigentümer des Baugrundes sind, ist unter dem Blickwinkel dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung belanglos.Keine gleichheitswidrige Auslegung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, im Zusammenhalt mit Absatz 2, Ziffer 3, EStG
- Der VfGH hat im Erk. Slg. 7010 aus 1973, in bezug auf die vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, EStG 1953 (Fassung Bundesgesetzblatt 187 aus 1964,) und EStG 1967 ausgesprochen, daß es dem Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot keineswegs verwehrt ist, seine wirtschaftspolitischen, finanzpolitischen und bevölkerungspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. Es kann ihm auch nicht entgegengetreten werden, wenn er eine steuerliche Begünstigung wegen Aufwendungen zur Errichtung eines Eigenheimes davon abhängig macht, daß dieses eine bestimmte Größe keinesfalls, also auch dann nicht überschreitet, wenn es nicht bloß eine, sondern zwei Wohnungen umfaßt; ob dieser Regelung die Überlegung zugrundeliegt, daß die Untergliederung eines Hauses in zwei Wohnungen ohne größere Schwierigkeiten nachträglich auch wieder beseitigt werden kann oder ob den Gesetzgeber andere Motive dazu veranlaßt haben, sei vom VfGH ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob die getroffene Regelung rechtspolitisch "richtig" sei. An diesem Standpunkt hält der VfGH fest. Es steht dem Gesetzgeber je nach der von ihm verfolgten Zielsetzung insbesondere frei, entweder die Größe der einzelnen Wohnung oder die Gesamtgröße des Wohnraums eines Hauses als Abgrenzungskriterium der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung zu wählen. Wählt der Gesetzgeber das letztgenannte Kriterium, so hat dies unter bestimmten Voraussetzungen notwendig zur Folge, daß zwei Steuerpflichtige in bezug auf die Schaffung je einer Wohnung steuerlich dann auch unterschiedlich behandelt werden, ob sie ein Eigenheim gemeinsam oder zwei Eigenheime getrennt errichten. Nach dem Vorgesagten kann aber daraus, daß dem Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes eine steuerliche Gleichbehandlung dieser verschieden gelagerten Fälle nicht verwehrt wäre, nicht etwa abgeleitet werden, daß das für die unterschiedliche steuerliche Behandlung dieser Fälle maßgebliche Kriterium sachfremd ist. In welchem Verhältnis diese Steuerpflichtigen zueinander stehen und ob sie Miteigentümer des Baugrundes sind, ist unter dem Blickwinkel dieser verfassungsrechtlichen Beurteilung belanglos. Es kann auch dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, nur die Schaffung von Eigentumswohnungen oder nur die Schaffung von Eigenheimen zu fördern; es kann somit keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber eine Regelung über Eigenheime in gleicher Weise auch für Eigentumswohnungen treffen müßte (Hinweis auf Slg. 4973/1965 und 5268/1966) . Dieser Standpunkt, von dem abzugehen kein Anlaß besteht, schließt auch in sich, daß der Gesetzgeber nicht gehalten ist, eine für eine Eigentumswohnung in Betracht kommende steuerliche Begünstigung auch für den Fall vorzusehen, daß eine Wohnung gleicher Größe in einem zwei Wohnungen umfassenden Eigenheim errichtet wird.Es kann auch dem Gesetzgeber nicht verwehrt werden, nur die Schaffung von Eigentumswohnungen oder nur die Schaffung von Eigenheimen zu fördern; es kann somit keine Rede davon sein, daß der Gesetzgeber eine Regelung über Eigenheime in gleicher Weise auch für Eigentumswohnungen treffen müßte (Hinweis auf Slg. 4973 aus 1965, und 5268 aus 1966,) . Dieser Standpunkt, von dem abzugehen kein Anlaß besteht, schließt auch in sich, daß der Gesetzgeber nicht gehalten ist, eine für eine Eigentumswohnung in Betracht kommende steuerliche Begünstigung auch für den Fall vorzusehen, daß eine Wohnung gleicher Größe in einem zwei Wohnungen umfassenden Eigenheim errichtet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B375.1975