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{'item': 'B132/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.06.1975 GeschäftszahlB132/74 Sammlungsnummer7561 RechtssatzAus §§ 183 Abs. 1, 184 und 186 Abs. 1 StPO ergibt sich, daß die Untersuchungshäftlinge keinesfalls alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen. Der VfGH kann weder im Strafvollzugsgesetz noch in der StPO noch in der Hausordnung des Landesgerichtlichen Gefangenenhauses Eisenstadt eine Bestimmung finden, die eine Standmeldung ausdrücklich vorschreibt, noch kann er irgendeinen Anhaltspunkt dafür finden, daß die Standmeldung bei einem in einer Einzelzelle untergebrachten Untersuchungshäftling zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung in der Anstalt erforderlich wäre, ebenso nicht, daß die Verweigerung der Standmeldung mit den Worten "daß ich da bin, sehen Sie ja und es steht nirgends geschrieben, daß ich eine Meldung machen muß. Außerdem bin ich kein Sträfling, ich bin ein unschuldiger Bürger und habe es nicht nötig, eine Meldung zu machen; ich mache keine Meldung, das steht nirgends geschrieben, außerdem ist das menschenunwürdig und eine Herabsetzung meiner Persönlichkeit" als anmaßendes Verhalten oder als eine Verletzung des Anstandes qualifiziert werden könnte. Der VfGH kann schließlich in dem Umstand allein, daß der Bf. an einem Jännertag, also in der kühlen Jahreszeit, seine Hände in der Hosentasche hatte und der Äußerung, er gebe die Hände nicht heraus, "denn wo steht das geschrieben" , gleichfalls kein anmaßendes oder den Anstand verletzendes Verhalten erblicken. Es ist auch keine Norm auffindbar, die generell den Untersuchungshäftlingen verbieten würde, bei der Bewegung im Freien die Hände in der Hosentasche zu haben. Daß aber besondere Verhältnisse vorgelegen wären, die eine solche Maßnahme begründen würden, etwa Gründe der Sicherheit, dafür ergibt sich aus den Verwaltungsakten auch nicht der geringste Anhaltspunkt.Aus Paragraphen 183, Absatz eins, 184 und 186 Absatz eins, StPO ergibt sich, daß die Untersuchungshäftlinge keinesfalls alle jene Beschränkungen auf sich zu nehmen haben, denen Strafgefangene unterliegen. Der VfGH kann weder im Strafvollzugsgesetz noch in der StPO noch in der Hausordnung des Landesgerichtlichen Gefangenenhauses Eisenstadt eine Bestimmung finden, die eine Standmeldung ausdrücklich vorschreibt, noch kann er irgendeinen Anhaltspunkt dafür finden, daß die Standmeldung bei einem in einer Einzelzelle untergebrachten Untersuchungshäftling zur Erreichung der Haftzwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ordnung in der Anstalt erforderlich wäre, ebenso nicht, daß die Verweigerung der Standmeldung mit den Worten "daß ich da bin, sehen Sie ja und es steht nirgends geschrieben, daß ich eine Meldung machen muß. Außerdem bin ich kein Sträfling, ich bin ein unschuldiger Bürger und habe es nicht nötig, eine Meldung zu machen; ich mache keine Meldung, das steht nirgends geschrieben, außerdem ist das menschenunwürdig und eine Herabsetzung meiner Persönlichkeit" als anmaßendes Verhalten oder als eine Verletzung des Anstandes qualifiziert werden könnte. Der VfGH kann schließlich in dem Umstand allein, daß der Bf. an einem Jännertag, also in der kühlen Jahreszeit, seine Hände in der Hosentasche hatte und der Äußerung, er gebe die Hände nicht heraus, "denn wo steht das geschrieben" , gleichfalls kein anmaßendes oder den Anstand verletzendes Verhalten erblicken. Es ist auch keine Norm auffindbar, die generell den Untersuchungshäftlingen verbieten würde, bei der Bewegung im Freien die Hände in der Hosentasche zu haben. Daß aber besondere Verhältnisse vorgelegen wären, die eine solche Maßnahme begründen würden, etwa Gründe der Sicherheit, dafür ergibt sich aus den Verwaltungsakten auch nicht der geringste Anhaltspunkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B132.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.