10 Abs. 1 Z 6 B-VG} fallen und ein anderer Zuständigkeitsgrund als der des {
15 Abs. 9 B-VG} zur Erlassung einer zivilrechtlichen Vorschrift durch den Landesgesetzgeber nicht vorhanden ist, wurden die geprüften Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben.Die Materie des Grundverkehrs ist auf prohibitive Maßnahmen beschränkt. Sie enthält nicht die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, eine beabsichtigte Eigentumsveränderung an einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Anlaß zu nehmen, anstelle eines Eigentumswerbers einen anderen zu bestimmen. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen haben einen exekutionsrechtlichen Inhalt. Im Bereich ihrer Gesetzgebung sind die Länder nur zur Erlassung solcher Vorschriften im Rahmen des Artikel 15, Absatz 9, B-VG befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Vorschriften des Landesgesetzgebers, die die Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch im Wege der Zwangsversteigerung in die Regelung des Grundverkehrs einbeziehen, sind i. S. des Artikel 15, Absatz 9, B-VG erforderlich, denn eine auf den rechtsgeschäftlichen Verkehr beschränkte Regelung wäre Stückwerk und nicht geeignet, den Gesetzeszweck zu erreichen. Geht aber das Gesetz über seinen Zweck hinaus, nicht geeignete Personen vom Eigentumserwerb auszuschließen, und bestimmt es, daß anstelle des Meistbietenden einer anderen Person der Zuschlag erteilt wird, so ist für eine solche Bestimmung nicht mehr die Zuständigkeit nach Artikel 15, Absatz 9, B-VG gegeben. Da Angelegenheiten des Exekutionsrechtes unter den Kompetenztatbestand des "Zivilrechtswesens" nach {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} fallen und ein anderer Zuständigkeitsgrund als der des {
,, Artikel 15, Absatz 9, B-VG} zur Erlassung einer zivilrechtlichen Vorschrift durch den Landesgesetzgeber nicht vorhanden ist, wurden die geprüften Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:G1.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.