10 Abs. 1 Z 4 B-VG} ist in Angelegenheiten des Monopolwesens die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache. In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber im GlücksspielG die dargelegte Abgrenzung vorgenommen. Dazu ist er berechtigt. Mit dem im B-VG verwendeten Begriff "Monopolwesen" werden - wie auch aus der Verwendung des Ausdruckes "Monopol" im Kundmachungspatent der GewO 1859, Art. VIII, und im Grundgesetz über die Reichsvertretung, RGBl. 141/1867, § 11 lit. c, erschlossen werden kann - die staatlichen Monopole verstanden.Gemäß dem Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt 169 aus 1962,, ist u. a. das Recht zur Durchführung von Ausspielungen, d. s. Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine Gegenleistung in Aussicht stellt, "soweit nichts anderes bestimmt wird" , dem Bund vorbehalten ( Glücksspielmonopol) ; zugleich wird allerdings bestimmt, daß solche Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung herbeigeführt wird, nicht dem Glücksspielmonopol unterliegen, wenn die Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz 2 S nicht übersteigt (Paragraphen 2, 3 und 4 Absatz 2,) . Gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG} ist in Angelegenheiten des Monopolwesens die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache. In Ausübung dieser Kompetenz hat der Bundesgesetzgeber im GlücksspielG die dargelegte Abgrenzung vorgenommen. Dazu ist er berechtigt. Mit dem im B-VG verwendeten Begriff "Monopolwesen" werden - wie auch aus der Verwendung des Ausdruckes "Monopol" im Kundmachungspatent der GewO 1859, Artikel römisch acht,, und im Grundgesetz über die Reichsvertretung, RGBl. 141 aus 1867,, Paragraph 11, Litera c,, erschlossen werden kann - die staatlichen Monopole verstanden. Wenn auch der VfGH in seiner Rechtsprechung aus dem einer Materienbezeichnung angefügten Worte "wesen" abgeleitet hat, daß damit das gesamte betreffende Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz herausgehoben ist (vgl. Slg. 2192/1951, 5833/1968) , daß aber damit nicht mehr umschrieben ist, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunterfiel (vgl. Slg. 4348/1963, 5833/1968) , so hat der VfGH doch auch den Standpunkt vertreten, daß ein mit dem Wort "wesen" gekennzeichneter Kompetenztatbestand keineswegs durch die Summe der im Zeitpunkt seiner Straffung bestehenden Bestimmungen erschöpft ist, sondern jederzeit auch neue Regelungen darunterfallen, sofern sie nur nach ihrem Inhalt systematisch der betreffenden Materie angehören (vgl. Slg. 2658/1954, 3670/1960, 5748/1968) .Wenn auch der VfGH in seiner Rechtsprechung aus dem einer Materienbezeichnung angefügten Worte "wesen" abgeleitet hat, daß damit das gesamte betreffende Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz herausgehoben ist vergleiche Slg. 2192 aus 1951,, 5833 aus 1968,) , daß aber damit nicht mehr umschrieben ist, als nach der durch die Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzregelung gegebenen Ausprägung des Begriffes damals darunterfiel vergleiche Slg. 4348 aus 1963,, 5833 aus 1968,) , so hat der VfGH doch auch den Standpunkt vertreten, daß ein mit dem Wort "wesen" gekennzeichneter Kompetenztatbestand keineswegs durch die Summe der im Zeitpunkt seiner Straffung bestehenden Bestimmungen erschöpft ist, sondern jederzeit auch neue Regelungen darunterfallen, sofern sie nur nach ihrem Inhalt systematisch der betreffenden Materie angehören vergleiche Slg. 2658 aus 1954,, 3670 aus 1960,, 5748 aus 1968,) . Neue Regelungen, die nach ihrem Inhalt systematisch dieser Materie angehören, können darin bestehen, bestimmte Tätigkeiten dem Bund vorzubehalten oder solche Vorbehalte wieder rückgängig zu machen. Nimmt der Bundesgesetzgeber eine Tätigkeit ausdrücklich von ihrer Unterstellung unter ein Monopol aus, so besteht verfassungsrechtlich kein Hindernis, daß diese Tätigkeit von dem hiezu zuständigen Gesetzgeber einer Regelung unterzogen wird. Dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten, die dem Begriff der "öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen" i. S. des {
15 Abs. 3 B-VG} zuzuordnen sind.Nimmt der Bundesgesetzgeber eine Tätigkeit ausdrücklich von ihrer Unterstellung unter ein Monopol aus, so besteht verfassungsrechtlich kein Hindernis, daß diese Tätigkeit von dem hiezu zuständigen Gesetzgeber einer Regelung unterzogen wird. Dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten, die dem Begriff der "öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen" i. S. des {
ECLI:AT:VFGH:1975:B22.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.