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{'item': ['B96/75', 'B97/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.06.1975 GeschäftszahlB96/75; B97/75 Sammlungsnummer7568 RechtssatzOb die Gemeindevertretung nach dem durch das Ausscheiden einiger Mitglieder bewirkte Absinken der Mitgliederzahl von 19 auf 12 noch i. S. des § 22 Slbg. Gemeindeordnung 1965 beschlußfähig war, braucht bezüglich der Legitimation zur Beschwerdeführung nicht geprüft zu werden. Nach dem ersten Satz des § 72 Abs. 1 Slbg. GemeindeO ist die aufsichtsbehördliche Auflösung der Gemeindevertretung u. a. auch bei "voraussichtlich dauernder Beschlußunfähigkeit" zulässig; der letzte Satz dieser Bestimmung in Verbindung mit § 18 GemeindeO kann daher nur so verstanden werden, daß selbst dann, wenn die Gemeindevertretung nicht in der Lage wäre, andere Beschlüsse gültig zu fassen, ihr auf keinen Fall die Fähigkeit gemangelt haben kann, zu beschließen, den Auflösungsbescheid beim VfGH anzufechten. Die Auflösung des Gemeinderates setzt auch dem Wirken des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes ein Ende und greift damit in die Rechtssphäre der ehemaligen Gemeinderatsmitglieder ein. Der VfGH hat daher in derartigen Fällen in ständiger Rechtsprechung (z. B. Slg. 3169/1957, 6742/1972) die Legitimation der ehemaligen Gemeinderatsmitglieder zur Bekämpfung eines zwar nicht primär an sie gerichteten, aber die Beendigung ihrer Funktion bewirkenden Bescheides bejaht.Ob die Gemeindevertretung nach dem durch das Ausscheiden einiger Mitglieder bewirkte Absinken der Mitgliederzahl von 19 auf 12 noch i. S. des Paragraph 22, Slbg. Gemeindeordnung 1965 beschlußfähig war, braucht bezüglich der Legitimation zur Beschwerdeführung nicht geprüft zu werden. Nach dem ersten Satz des Paragraph 72, Absatz eins, Slbg. GemeindeO ist die aufsichtsbehördliche Auflösung der Gemeindevertretung u. a. auch bei "voraussichtlich dauernder Beschlußunfähigkeit" zulässig; der letzte Satz dieser Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 18, GemeindeO kann daher nur so verstanden werden, daß selbst dann, wenn die Gemeindevertretung nicht in der Lage wäre, andere Beschlüsse gültig zu fassen, ihr auf keinen Fall die Fähigkeit gemangelt haben kann, zu beschließen, den Auflösungsbescheid beim VfGH anzufechten. Die Auflösung des Gemeinderates setzt auch dem Wirken des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes ein Ende und greift damit in die Rechtssphäre der ehemaligen Gemeinderatsmitglieder ein. Der VfGH hat daher in derartigen Fällen in ständiger Rechtsprechung (z. B. Slg. 3169 aus 1957,, 6742 aus 1972,) die Legitimation der ehemaligen Gemeinderatsmitglieder zur Bekämpfung eines zwar nicht primär an sie gerichteten, aber die Beendigung ihrer Funktion bewirkenden Bescheides bejaht. Die Gründe, die die Aufsichtsbehörde zu einer Auflösung der Gemeindevertretung berechtigen, sind im § 72 Abs. 1 Slbg. GemeindeO nicht taxativ, sondern bloß demonstrativ aufgezählt (arg. "insbesondere") . Auch unter anderen als den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit und Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung) kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, das äußerste Mittel der staatlichen Aufsicht, nämlich die Auflösung der Gemeindevertretung, einzusetzen.Die Gründe, die die Aufsichtsbehörde zu einer Auflösung der Gemeindevertretung berechtigen, sind im Paragraph 72, Absatz eins, Slbg. GemeindeO nicht taxativ, sondern bloß demonstrativ aufgezählt (arg. "insbesondere") . Auch unter anderen als den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Voraussetzungen (Arbeitsunfähigkeit und Beschlußunfähigkeit der Gemeindevertretung) kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, das äußerste Mittel der staatlichen Aufsicht, nämlich die Auflösung der Gemeindevertretung, einzusetzen. Hier ist davon auszugehen, daß die Gemeindevertretung dadurch, daß ihre Mitgliederzahl von 19 auf 12 sank, nicht ihre Organqualität verlor. Sie war nach wie vor die Gemeindevertretung der Marktgemeinde M. Die bel. Beh. erkennt auch richtig, daß sie nur eine rechtlich existente Gemeindevertretung auflösen konnte. § 6 Abs. 1 Gemeindewahlordnung bestimmt wohl, daß die Gemeindevertretung bei der vorliegenden Einwohnerzahl aus 19 Mitgliedern besteht. Diese - wenn auch in die Form einer Feststellung gekleidete - Norm richtet sich an die Wahlbehörden und erhält den Befehl, nach jeder Gemeindevertretungswahl 19 Mandate zu vergeben und unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 87 - 89 GWO dafür zu sorgen, daß bei späterem Ausscheiden von Gemeindevertretungsmitgliedern die Gemeindevertretung wieder auf 19 Mitglieder ergänzt wird. Diese Bestimmung besagt aber nicht, daß die Gemeindevertretung in dem Augenblick, in dem die Zahl ihrer Mitglieder unter 19 absinkt, zu einer gesetzwidrig zusammengesetzten Kollegialbehörde wird. Die §§ 87 ff. GWO sehen das Ausscheiden eines Mandatars aus der Gemeindevertretung vor und treffen Bestimmungen über die Nachbesetzung. Weder die GWO noch eine andere Rechtsvorschrift knüpfen aber an das damit in jedem Fall verbundene Absinken der Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unter jene, die im § 6 Abs. 1 GWO vorgesehen ist, die Folge, daß sie damit nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt wäre. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers muß unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, daß das Ausscheiden eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder aus der Gemeindevertretung nicht gesetzwidrig bewirkt worden ist, geschlossen werden, daß insofern und solange - wie im vorliegenden Fall - die Nachbesetzung rechtmäßig unterbleibt, das Absinken der Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die an sich vorgesehene (hier von 19 auf 12) keine Gesetzesverletzung darstellt, die für sich allein die Auflösung der Gemeindevertretung rechtfertigen würde. Diese Feststellung des VfGH steht mit seiner bisherigen Judikatur im Einklang. Der VfGH ist nämlich auch bisher von der Annahme ausgegangen, daß das Ausscheiden eines Mitgliedes eines allgemeinen Vertretungskörpers etwa durch Tod, Verzicht oder Aberkennung des Mandats nicht unbedingt die rechtswidrige Zusammensetzung des Vertretungskörpers bewirkt (vgl. z. B. Slg. 3169/1957) , wenn nur ein Verfahren zur Ergänzung gesetzlich vorgesehen ist. Hier ist dies der Fall (§§ 87 - 89 GWO) . Bei der Feststellung, ob das nach § 22 Abs. 1 GemeindeO 1965 für gültige Beschlüsse der Gemeindevertretung erforderliche Präsensquorum erreicht wird, ist nicht von der Zahl der im Zeitpunkt der Beschlußfassung tatsächlich vorhandenen Mitglieder (also vom Ist-Stand) , sondern von der gesetzlich vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (also vom Soll- Stand) auszugehen. Daran ändert der Umstand nichts, daß unter den gleichfalls im Abs. 1 des § 22 GemeindeO erwähnten "sämtlichen Mitgliedern" , die ordnungsgemäß einzuberufen sind, nur die im Zeitpunkt der Einberufung tatsächlich vorhandenen Gemeindevertretungsmitglieder verstanden werden können. Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 GemeindeO, wonach die Gemeindevertretung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist, kann als Ausnahmsregelung eine Beschlußfassung mit einem derartigen verminderten Präsensquorum nur für einzelne Gemeindevertretungs- Sitzungen oder - wie im vorliegenden Fall - für eine kurze Übergangszeit decken. Sie vermag aber nicht die für den Normalfall vorgesehene Regelung des § 22 Abs. 1 leg. cit. jahrelang zu verdrängen. Sicherlich folgt aus dieser Regelung, daß ein Drittel der Gemeinderatsmitglieder durch Ausscheiden aus dem Gemeinderat und Ausschaltung der Nachbesetzungsmöglichkeit die Auflösung des Gemeinderates durch die Landesregierung herbeiführen kann, doch ist dies eine Konsequenz dessen, daß der Slbg. Landesgesetzgeber im § 22 Abs. 1 ein Präsensquorum von zwei Drittel der Mitglieder festgesetzt hat.Hier ist davon auszugehen, daß die Gemeindevertretung dadurch, daß ihre Mitgliederzahl von 19 auf 12 sank, nicht ihre Organqualität verlor. Sie war nach wie vor die Gemeindevertretung der Marktgemeinde M. Die bel. Beh. erkennt auch richtig, daß sie nur eine rechtlich existente Gemeindevertretung auflösen konnte. Paragraph 6, Absatz eins, Gemeindewahlordnung bestimmt wohl, daß die Gemeindevertretung bei der vorliegenden Einwohnerzahl aus 19 Mitgliedern besteht. Diese - wenn auch in die Form einer Feststellung gekleidete - Norm richtet sich an die Wahlbehörden und erhält den Befehl, nach jeder Gemeindevertretungswahl 19 Mandate zu vergeben und unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 87, - 89 GWO dafür zu sorgen, daß bei späterem Ausscheiden von Gemeindevertretungsmitgliedern die Gemeindevertretung wieder auf 19 Mitglieder ergänzt wird. Diese Bestimmung besagt aber nicht, daß die Gemeindevertretung in dem Augenblick, in dem die Zahl ihrer Mitglieder unter 19 absinkt, zu einer gesetzwidrig zusammengesetzten Kollegialbehörde wird. Die Paragraphen 87, ff. GWO sehen das Ausscheiden eines Mandatars aus der Gemeindevertretung vor und treffen Bestimmungen über die Nachbesetzung. Weder die GWO noch eine andere Rechtsvorschrift knüpfen aber an das damit in jedem Fall verbundene Absinken der Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unter jene, die im Paragraph 6, Absatz eins, GWO vorgesehen ist, die Folge, daß sie damit nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt wäre. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers muß unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, daß das Ausscheiden eines Mitgliedes oder mehrerer Mitglieder aus der Gemeindevertretung nicht gesetzwidrig bewirkt worden ist, geschlossen werden, daß insofern und solange - wie im vorliegenden Fall - die Nachbesetzung rechtmäßig unterbleibt, das Absinken der Zahl der Gemeinderatsmitglieder unter die an sich vorgesehene (hier von 19 auf 12) keine Gesetzesverletzung darstellt, die für sich allein die Auflösung der Gemeindevertretung rechtfertigen würde. Diese Feststellung des VfGH steht mit seiner bisherigen Judikatur im Einklang. Der VfGH ist nämlich auch bisher von der Annahme ausgegangen, daß das Ausscheiden eines Mitgliedes eines allgemeinen Vertretungskörpers etwa durch Tod, Verzicht oder Aberkennung des Mandats nicht unbedingt die rechtswidrige Zusammensetzung des Vertretungskörpers bewirkt vergleiche z. B. Slg. 3169 aus 1957,) , wenn nur ein Verfahren zur Ergänzung gesetzlich vorgesehen ist. Hier ist dies der Fall (Paragraphen 87, - 89 GWO) . Bei der Feststellung, ob das nach Paragraph 22, Absatz eins, GemeindeO 1965 für gültige Beschlüsse der Gemeindevertretung erforderliche Präsensquorum erreicht wird, ist nicht von der Zahl der im Zeitpunkt der Beschlußfassung tatsächlich vorhandenen Mitglieder (also vom Ist-Stand) , sondern von der gesetzlich vorgeschriebenen vollen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (also vom Soll- Stand) auszugehen. Daran ändert der Umstand nichts, daß unter den gleichfalls im Absatz eins, des Paragraph 22, GemeindeO erwähnten "sämtlichen Mitgliedern" , die ordnungsgemäß einzuberufen sind, nur die im Zeitpunkt der Einberufung tatsächlich vorhandenen Gemeindevertretungsmitglieder verstanden werden können. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, GemeindeO, wonach die Gemeindevertretung unter bestimmten Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlußfassung Anwesenden beschlußfähig ist, kann als Ausnahmsregelung eine Beschlußfassung mit einem derartigen verminderten Präsensquorum nur für einzelne Gemeindevertretungs- Sitzungen oder - wie im vorliegenden Fall - für eine kurze Übergangszeit decken. Sie vermag aber nicht die für den Normalfall vorgesehene Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, leg. cit. jahrelang zu verdrängen. Sicherlich folgt aus dieser Regelung, daß ein Drittel der Gemeinderatsmitglieder durch Ausscheiden aus dem Gemeinderat und Ausschaltung der Nachbesetzungsmöglichkeit die Auflösung des Gemeinderates durch die Landesregierung herbeiführen kann, doch ist dies eine Konsequenz dessen, daß der Slbg. Landesgesetzgeber im Paragraph 22, Absatz eins, ein Präsensquorum von zwei Drittel der Mitglieder festgesetzt hat. Vor allem durch die Art. 116 Abs. 2, 117 Abs. 2 und 118 B-VG ist das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung gewährleistet. Es wird aber durch das dem Bund und dem Land zustehende Aufsichtsrecht ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 4 B-VG}) im Umfang des Art. 119 a B-VG eingeschränkt. Daraus folgt, daß eine gegen das Selbstverwaltungsrecht verstoßende Verfassungswidrigkeit nur dann und insoweit vorliegt, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, insbesondere einen Bescheid erläßt, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich zu Unrecht schlechthin verneint wird (vgl. Slg. 7459/1974) . Dies trifft auch dann zu, wenn der Gemeinde das Recht auf Besorgung der in ihren eigenen Wirkungsbereich fallenden Aufgaben durch die vom Gemeindevolk in freier Wahl gewählten Vertreter, etwa durch Auflösung des Gemeinderates, in gesetzwidriger Weise genommen wird. Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde ist die Auflösung der Gemeindevertretung durch die Landesregierung. Die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen für eine Auflösung müssen daher restriktiv ausgelegt werden.Vor allem durch die Artikel 116, Absatz 2, 117, Absatz 2 und 118 B-VG ist das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung gewährleistet. Es wird aber durch das dem Bund und dem Land zustehende Aufsichtsrecht ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 4, B-VG}) im Umfang des Artikel 119, a B-VG eingeschränkt. Daraus folgt, daß eine gegen das Selbstverwaltungsrecht verstoßende Verfassungswidrigkeit nur dann und insoweit vorliegt, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, insbesondere einen Bescheid erläßt, womit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich zu Unrecht schlechthin verneint wird vergleiche Slg. 7459 aus 1974,) . Dies trifft auch dann zu, wenn der Gemeinde das Recht auf Besorgung der in ihren eigenen Wirkungsbereich fallenden Aufgaben durch die vom Gemeindevolk in freier Wahl gewählten Vertreter, etwa durch Auflösung des Gemeinderates, in gesetzwidriger Weise genommen wird. Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht über die Gemeinde ist die Auflösung der Gemeindevertretung durch die Landesregierung. Die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen für eine Auflösung müssen daher restriktiv ausgelegt werden. Das aktive und passive Wahlrecht zu den Gemeindevertretungen ist ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht. Das passive Wahlrecht erschöpft sich nicht in dem Recht, gewählt zu werden, sondern schließt auch das Recht in sich, gewählt zu bleiben und das Amt auszuüben (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH z. B. Slg. 3169/1957, 3560/1959, 6101/1969) .Das aktive und passive Wahlrecht zu den Gemeindevertretungen ist ein durch die Verfassung gewährleistetes Recht. Das passive Wahlrecht erschöpft sich nicht in dem Recht, gewählt zu werden, sondern schließt auch das Recht in sich, gewählt zu bleiben und das Amt auszuüben vergleiche die ständige Rechtsprechung des VfGH z. B. Slg. 3169 aus 1957,, 3560 aus 1959,, 6101 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B96.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.