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{'item': 'A6/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1975 GeschäftszahlA6/74 Sammlungsnummer7571 RechtssatzWenn dem Kläger die Lohnsteuer vom Arbeitgeber (hier Zentralbesoldungsamt) gesetzwidrig einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden ist, hat er gemäß {Bundesabgabenordnung § 240, § 240 Abs. 3 BAO} die Möglichkeit, die Rückzahlung des zu Unrecht vom Arbeitgeber abgeführten (entrichteten) Betrages zu beantragen.Wenn dem Kläger die Lohnsteuer vom Arbeitgeber (hier Zentralbesoldungsamt) gesetzwidrig einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden ist, hat er gemäß {Bundesabgabenordnung Paragraph 240,, Paragraph 240, Absatz 3, BAO} die Möglichkeit, die Rückzahlung des zu Unrecht vom Arbeitgeber abgeführten (entrichteten) Betrages zu beantragen. Klage auf Zahlung von Verzugszinsen aus zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Der VfGH hat seit dem Erk. Slg. 28/1919 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmungen der §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt: Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl. hiezu Slg. 28/1919, 129/1922, 322/1924, 991/1928, 1187/1929, 3909/1961, 5001/1965, 5079/1965, 5789/1968, 5901/1969, 6924/1972) . Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist aber nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch i. S. des Art. 137 B-VG, wenn auch der vermögensrechtliche Anspruch, bezüglich dessen ein Verzug geltend gemacht wird, im Wege einer Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} geltend zu machen wäre; insoferne ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. die Ausführungen in dem von diesem Grundgedanken getragenen Erk. Slg. 5987/1969) . Da der Anspruch auf Rückzahlung eines - nach der Behauptung des Klägers - zu Unrecht entrichteten Lohnsteuerbetrages durch abgabenbehördlichen Bescheid zu erledigen ist ({Bundesabgabenordnung § 240, § 240 Abs. 3 BAO}) , ist auch über den behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen, der einen Annex zu dem vermögensrechtlichen Anspruch in der Hauptsache bildet, auf die gleiche Weise abzusprechen. Der VfGH ist somit zur Entscheidung über die Klage nicht zuständig.Der VfGH hat seit dem Erk. Slg. 28 aus 1919, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Bestimmungen der Paragraphen 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt: Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten vergleiche hiezu Slg. 28 aus 1919,, 129 aus 1922,, 322 aus 1924,, 991 aus 1928,, 1187 aus 1929,, 3909 aus 1961,, 5001 aus 1965,, 5079 aus 1965,, 5789 aus 1968,, 5901 aus 1969,, 6924 aus 1972,) . Ein Anspruch auf Verzugszinsen ist aber nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch i. S. des Artikel 137, B-VG, wenn auch der vermögensrechtliche Anspruch, bezüglich dessen ein Verzug geltend gemacht wird, im Wege einer Klage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} geltend zu machen wäre; insoferne ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch vergleiche die Ausführungen in dem von diesem Grundgedanken getragenen Erk. Slg. 5987 aus 1969,) . Da der Anspruch auf Rückzahlung eines - nach der Behauptung des Klägers - zu Unrecht entrichteten Lohnsteuerbetrages durch abgabenbehördlichen Bescheid zu erledigen ist ({Bundesabgabenordnung Paragraph 240,, Paragraph 240, Absatz 3, BAO}) , ist auch über den behaupteten Anspruch auf Verzugszinsen, der einen Annex zu dem vermögensrechtlichen Anspruch in der Hauptsache bildet, auf die gleiche Weise abzusprechen. Der VfGH ist somit zur Entscheidung über die Klage nicht zuständig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:A6.1975

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