RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.06.1975 GeschäftszahlB346/74; B6/75; B9/75 Sammlungsnummer7574 RechtssatzKeine Bedenken gegen den Einleitungssatz des § 7 Abs. 2 Agrarbehördengesetz 1950 (Fassung der AgrarbehördenG-Nov. 1974) .Keine Bedenken gegen den Einleitungssatz des Paragraph 7, Absatz 2, Agrarbehördengesetz 1950 (Fassung der AgrarbehördenG-Nov. 1974) . Die Zuständigkeit des obersten Agrarsenates, eine Sachentscheidung in Fällen konformer Entscheidungen der Unterinstanzen zu treffen, hat mit dem
- August 1974, dem Tag des Inkrafttretens der AgrarbehördenG-Nov. 1974, ein Ende gefunden. In Ansehung von Bescheiden eines Landesagrarsenates, die rechtzeitig mit einer (ursprünglich) zulässigen Berufung bekämpft worden waren, hat dies die Wirkung, daß sie mit
- August 1974 in Rechtskraft erwachsen sind und der bisher offenstehende Instanzenzug erschöpft ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 4845/1964 in Bezug auf eine vergleichbare Änderung der Gesetzeslage ausgesprochen hat, ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, daß ein ursprünglich zustehendes Rechtsmittel infolge einer auch in anhängige Verfahren eingreifenden Gesetzesänderung wegfällt; es gibt keine Verfassungsbestimmung, die für einen solchen Fall dem Gesetzgeber die Erlassung einer die anhängigen Verfahren betreffenden Übergangsbestimmung vorschreiben würde.Die Zuständigkeit des obersten Agrarsenates, eine Sachentscheidung in Fällen konformer Entscheidungen der Unterinstanzen zu treffen, hat mit dem
- August 1974, dem Tag des Inkrafttretens der AgrarbehördenG-Nov. 1974, ein Ende gefunden. In Ansehung von Bescheiden eines Landesagrarsenates, die rechtzeitig mit einer (ursprünglich) zulässigen Berufung bekämpft worden waren, hat dies die Wirkung, daß sie mit
- August 1974 in Rechtskraft erwachsen sind und der bisher offenstehende Instanzenzug erschöpft ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 4845 aus 1964, in Bezug auf eine vergleichbare Änderung der Gesetzeslage ausgesprochen hat, ergeben sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt, daß ein ursprünglich zustehendes Rechtsmittel infolge einer auch in anhängige Verfahren eingreifenden Gesetzesänderung wegfällt; es gibt keine Verfassungsbestimmung, die für einen solchen Fall dem Gesetzgeber die Erlassung einer die anhängigen Verfahren betreffenden Übergangsbestimmung vorschreiben würde. Verfassungsrechtliche Bedenken entstehen auch nicht in bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Da das Inkrafttreten der AgrarbehördenG-Nov. 1974 mit
- August 1974 bewirkt hat, daß der Instanzenzug in Ansehung von bestätigenden Bescheiden eines Landesagrarsenates, gegen die ein (ursprünglich) zulässiges Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden war, erschöpft ist, konnte gegen solche Bescheide innerhalb der ab dem Inkrafttreten der Novelle zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des § 82 Abs. 1 VerfGG 1953 eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH erhoben werden. Das gleiche gilt entsprechend im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des VwGH (siehe dessen von einem verstärkten Senat gefälltes Erk. vom
- Juni 1968, Z 201/66) für die Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eines Landesagrarsenates.Verfassungsrechtliche Bedenken entstehen auch nicht in bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Da das Inkrafttreten der AgrarbehördenG-Nov. 1974 mit
- August 1974 bewirkt hat, daß der Instanzenzug in Ansehung von bestätigenden Bescheiden eines Landesagrarsenates, gegen die ein (ursprünglich) zulässiges Rechtsmittel rechtzeitig erhoben worden war, erschöpft ist, konnte gegen solche Bescheide innerhalb der ab dem Inkrafttreten der Novelle zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 82, Absatz eins, VerfGG 1953 eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH erhoben werden. Das gleiche gilt entsprechend im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des VwGH (siehe dessen von einem verstärkten Senat gefälltes Erk. vom
- Juni 1968, Ziffer 201 /, 66,) für die Erhebung einer VwGH-Beschwerde gegen einen solchen Bescheid eines Landesagrarsenates. Die im ersten Satz des Art. 12 Abs. 2 B-VG gebrauchten Wendungen " Entscheidung in oberster Instanz" und "der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat" besagen nur, daß der Bundesgesetzgeber, wenn er die ihm im zweiten Satz des Art. 12 Abs. 2 übertragene Kompetenz zur Regelung der Einrichtung, der Aufgaben und des Verfahrens der (Agrarsenate) Senate handhabt, weder die Anrufbarkeit einer Instanz gegen Entscheidungen des vom zuständigen BM eingesetzten Senates vorsehen noch eine Rechtslage schaffen darf, derzufolge die Erhebung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der in der Landesinstanz eingerichteten Senate im allgemeinen ausgeschlossen ist. In welchem Umfang der Bundesgesetzgeber jedoch - sofern er keine Extremlösung trifft - die Erhebung eines Rechtsmittels an den beim zuständigen BM eingerichteten Senat zuläßt, ist seiner rechtspolitischen Dispositionsfreiheit überlassen. Dies trifft insbesondere für die durch die AgrarbehördenG-Nov. 1974 geschaffene Regelung zu, die eine Anrufung des obersten Agrarsenates bei konformen Entscheidungen der Unterinstanzen ausschließt.Die im ersten Satz des Artikel 12, Absatz 2, B-VG gebrauchten Wendungen " Entscheidung in oberster Instanz" und "der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat" besagen nur, daß der Bundesgesetzgeber, wenn er die ihm im zweiten Satz des Artikel 12, Absatz 2, übertragene Kompetenz zur Regelung der Einrichtung, der Aufgaben und des Verfahrens der (Agrarsenate) Senate handhabt, weder die Anrufbarkeit einer Instanz gegen Entscheidungen des vom zuständigen BM eingesetzten Senates vorsehen noch eine Rechtslage schaffen darf, derzufolge die Erhebung eines Rechtsmittels gegen Entscheidungen der in der Landesinstanz eingerichteten Senate im allgemeinen ausgeschlossen ist. In welchem Umfang der Bundesgesetzgeber jedoch - sofern er keine Extremlösung trifft - die Erhebung eines Rechtsmittels an den beim zuständigen BM eingerichteten Senat zuläßt, ist seiner rechtspolitischen Dispositionsfreiheit überlassen. Dies trifft insbesondere für die durch die AgrarbehördenG-Nov. 1974 geschaffene Regelung zu, die eine Anrufung des obersten Agrarsenates bei konformen Entscheidungen der Unterinstanzen ausschließt. Auch keine Bedenken im Hinblick auf {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 MRK}, und zwar schon deshalb nicht, weil die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seit dem Inkrafttreten der AgrarbehördenG-Nov. 1974 zulässig ist.Auch keine Bedenken im Hinblick auf {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, MRK}, und zwar schon deshalb nicht, weil die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seit dem Inkrafttreten der AgrarbehördenG-Nov. 1974 zulässig ist. Die Zuständigkeit jeder Behörde, insbesondere die einer Berufungsbehörde, muß nach den für sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Vorschriften gegeben sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B346.1975