RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1975 GeschäftszahlB289/74 Sammlungsnummer7579 RechtssatzDas Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969, LGBl. 34/1969, regelt in seinem zweiten Hauptstück (§§ 32 - 69) die "Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken" . Nach Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Agrargemeinschaften (I. Abschnitt, §§ 32 - 39) werden Vorschriften über die Teilung und Regulierung (II.Das Tir. Flurverfassungslandesgesetz 1969, Landesgesetzblatt 34 aus 1969,, regelt in seinem zweiten Hauptstück (Paragraphen 32, - 69) die "Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken" . Nach Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Agrargemeinschaften (römisch eins. Abschnitt, Paragraphen 32, - 39) werden Vorschriften über die Teilung und Regulierung (römisch zwei. Abschnitt, §§ 40 - 69) getroffen, wobei die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Hauptteilung oder Einzelteilung im Übergang von Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agargemeinschaft besteht (§ 41) , während die Regulierung sich auf die gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte bezieht (§ 61) . Die Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist im Zusammenhang mit der Regelung der Rechtsverhältnisse der Agrargemeinschaften im I. Abschnitt des zweiten Hauptstückes (§ 39) getroffen. Schon aus dieser Gesetzessystematik ist ersichtlich, daß die für die Regulierung geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres auf die mit der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zusammenhängenden Fragen angewendet werden können. Im Falle der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte ist gemäß § 63 Z. 4 der Anspruch auf Nutzungen in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe festzusetzen (siehe auch § 62) und gemäß § 64 Abs. 2 lit. e ist diese Feststellung in den Regulierungsplan aufzunehmen. Eine derartige Regelung bezieht sich auf die vorhandenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke und steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem für den Fall einer Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke - also deren Substanzverringerung - einzuhaltenden Vorgang. Aus der im "Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte der Dorfnachbarschaft Oberndorf" für die Nutzung des gemeinschaftlichen Gebietes getroffenen Regelung kann daher keinerlei Schluß auf die Art der Verteilung des Erlöses aus Verkäufen agrargemeinschaftlicher Grundstücke gezogen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich, daß die Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken jedoch nicht nur die Grundlage für die Regelung der Benützungsrechte und Verwaltungsrechte, sondern auch den Maßstab für die Regelung sonstiger rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse bilden (z. B. gemäß § 44 Abs. 1 bei der Hauptteilung und gemäß § 52 Abs. 1 bei der Einzelteilung) . Das Gesetz bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, daß im Falle der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Erlös in einem anderen Verhältnis als dem der Anteilsrechte an diesen Grundstücken auf die Mitglieder zu verteilen ist. Es kommt einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die bel. Beh. das im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft für die "übrige Nutzung des Regulierungsgebietes" (d. i. die Nutzung außerhalb der Weidenutzung) geltende Verhältnis der von den Stammsitzliegenschaften zu entrichtenden Grundsteuer A auch für die Aufteilung des Verkaufserlöses aus Grundstücksverkäufen maßgeblich erachtet und ausdrücklich die Auffassung vertritt, "daß die Aufteilung des Verkaufserlöses aus Grundverkäufen nach den rechtskräftigen Bestimmungen des Regulierungsplanes und seines Anhanges, nämlich im Verhältnis der Grundsteuer A zu erfolgen hat" .Abschnitt, Paragraphen 40, - 69) getroffen, wobei die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Hauptteilung oder Einzelteilung im Übergang von Teilflächen in das Eigentum von Mitgliedern der Agargemeinschaft besteht (Paragraph 41,) , während die Regulierung sich auf die gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte bezieht (Paragraph 61,) . Die Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist im Zusammenhang mit der Regelung der Rechtsverhältnisse der Agrargemeinschaften im römisch eins. Abschnitt des zweiten Hauptstückes (Paragraph 39,) getroffen. Schon aus dieser Gesetzessystematik ist ersichtlich, daß die für die Regulierung geltenden Grundsätze nicht ohne weiteres auf die mit der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zusammenhängenden Fragen angewendet werden können. Im Falle der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte ist gemäß Paragraph 63, Ziffer 4, der Anspruch auf Nutzungen in der dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe festzusetzen (siehe auch Paragraph 62,) und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Litera e, ist diese Feststellung in den Regulierungsplan aufzunehmen. Eine derartige Regelung bezieht sich auf die vorhandenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke und steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem für den Fall einer Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke - also deren Substanzverringerung - einzuhaltenden Vorgang. Aus der im "Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungsrechte und Verwaltungsrechte der Dorfnachbarschaft Oberndorf" für die Nutzung des gemeinschaftlichen Gebietes getroffenen Regelung kann daher keinerlei Schluß auf die Art der Verteilung des Erlöses aus Verkäufen agrargemeinschaftlicher Grundstücke gezogen werden. Aus dem Gesetz ergibt sich, daß die Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken jedoch nicht nur die Grundlage für die Regelung der Benützungsrechte und Verwaltungsrechte, sondern auch den Maßstab für die Regelung sonstiger rechtlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse bilden (z. B. gemäß Paragraph 44, Absatz eins, bei der Hauptteilung und gemäß Paragraph 52, Absatz eins, bei der Einzelteilung) . Das Gesetz bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, daß im Falle der Veräußerung agrargemeinschaftlicher Grundstücke der Erlös in einem anderen Verhältnis als dem der Anteilsrechte an diesen Grundstücken auf die Mitglieder zu verteilen ist. Es kommt einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die bel. Beh. das im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft für die "übrige Nutzung des Regulierungsgebietes" (d. i. die Nutzung außerhalb der Weidenutzung) geltende Verhältnis der von den Stammsitzliegenschaften zu entrichtenden Grundsteuer A auch für die Aufteilung des Verkaufserlöses aus Grundstücksverkäufen maßgeblich erachtet und ausdrücklich die Auffassung vertritt, "daß die Aufteilung des Verkaufserlöses aus Grundverkäufen nach den rechtskräftigen Bestimmungen des Regulierungsplanes und seines Anhanges, nämlich im Verhältnis der Grundsteuer A zu erfolgen hat" . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B289.1975
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