← Österreich

{'item': 'KII-1/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1975 GeschäftszahlKII-1/74 Sammlungsnummer7582 RechtssatzDie gesetzliche Regelung der Gewährung von Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken benützten Räumen sowie der Haltung von Nutztieren in solchen Räumen unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}.Die gesetzliche Regelung der Gewährung von Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken benützten Räumen sowie der Haltung von Nutztieren in solchen Räumen unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG}. Der VfGH hat im Erk. Slg. 3650/1959 ausgesprochen, daß Maßnahmen der Staatsgewalt, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) zur Sanitätspolizei und damit zum Gesundheitswesen gehören, es sei denn, daß eine für eine bestimmte andere Kompetenzmaterie allein typische Abart diese Gefahr bekämpft wird. Er hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die am

  1. Oktober 1925 bestandenen baurechtlichen Regelungen sind mit der Regelung des § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 des Entwurfes nicht vergleichbar. Denn die Regelung des Entwurfes betrifft nicht etwa die Frage, wie geräumig Wohnräume sein müssen, sondern es wird die Gewährung von Unterkunft in Wohnungen, Wohnräumen und nicht ortsfesten Unterkünften für den Fall verboten, daß die in Z 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Verbot ist also lediglich auf die Gewährung von Unterkunft abgestellt und völlig unabhängig davon, ob die dazu verwendeten Räume auf Grund einer Baubewilligung oder ohne eine solche errichtet wurden und ob sie zu Wohnzwecken gewidmet sind oder nicht, und ist auch völlig losgelöst von der Frage, wer Unterkunft gewährt, ob der Eigentümer der Räume oder rechtmäßig oder rechtswidrig ein anderer. Vorsorgen dieser Art gegen gesundheitliche Gefahren waren niemals Gegenstand baurechtlicher Regelungen. Sie sind daher auch keine dem Baurecht typische Abart der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung. Das gleiche gilt sinngemäß für die anderen Bestimmungen des Entwurfs.Der VfGH hat im Erk. Slg. 3650 aus 1959, ausgesprochen, daß Maßnahmen der Staatsgewalt, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) zur Sanitätspolizei und damit zum Gesundheitswesen gehören, es sei denn, daß eine für eine bestimmte andere Kompetenzmaterie allein typische Abart diese Gefahr bekämpft wird. Er hält an dieser Rechtsauffassung fest. Die am
  2. Oktober 1925 bestandenen baurechtlichen Regelungen sind mit der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Entwurfes nicht vergleichbar. Denn die Regelung des Entwurfes betrifft nicht etwa die Frage, wie geräumig Wohnräume sein müssen, sondern es wird die Gewährung von Unterkunft in Wohnungen, Wohnräumen und nicht ortsfesten Unterkünften für den Fall verboten, daß die in Ziffer eins und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Das Verbot ist also lediglich auf die Gewährung von Unterkunft abgestellt und völlig unabhängig davon, ob die dazu verwendeten Räume auf Grund einer Baubewilligung oder ohne eine solche errichtet wurden und ob sie zu Wohnzwecken gewidmet sind oder nicht, und ist auch völlig losgelöst von der Frage, wer Unterkunft gewährt, ob der Eigentümer der Räume oder rechtmäßig oder rechtswidrig ein anderer. Vorsorgen dieser Art gegen gesundheitliche Gefahren waren niemals Gegenstand baurechtlicher Regelungen. Sie sind daher auch keine dem Baurecht typische Abart der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung. Das gleiche gilt sinngemäß für die anderen Bestimmungen des Entwurfs. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:KII_1.1975

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.