← Österreich

{'item': 'V12/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.1975 GeschäftszahlV12/74 Sammlungsnummer7583 RechtssatzDie im Abschnitt A Unterabschnitt III Z 2 lit. b in der Spalte "1972" des mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom

  1. November 1971, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24/1971 (S. 359) , abgeänderten Tarife zur Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom
  2. März 1969, betreffend die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung 1969) , verlautbart im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 7/1969, enthaltene Ziffer "52.-" wird als gesetzwidrig aufgehoben.Die im Abschnitt A Unterabschnitt römisch drei Ziffer 2, Litera b, in der Spalte "1972" des mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom
  3. November 1971, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 24 aus 1971, (S. 359) , abgeänderten Tarife zur Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom
  4. März 1969, betreffend die Einhebung der Marktgebühren (Marktgebührenordnung 1969) , verlautbart im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 7 aus 1969,, enthaltene Ziffer "52.-" wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (z. B. Slg. 3550/1959, 5028/1965, 5156/1965, 7136/1973 und 7227/1973) erkannt, es liege im Wesen der Gebühr i. S. des FAG, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Die Gesamteinnahmen der Gemeinde aus dem Betrieb der Einrichtung dürfen die daraus entstehenden Kosten nicht übersteigen. Die sich so ergebenden gesamtzulässigen Gebühren sind auf die einzelnen Benützungskategorien nach sachlichen Kriterien zu verteilen (vgl. Slg. 5580/1967) . Die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung des Großmarktes zuzüglich sonstiger Einnahmen dürfen nicht höher sein als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen, wobei jedoch eine gewisse Toleranz eingeräumt werden muß, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten anderseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr vorausschauend nur im Schätzungswege ermittelt werden können (vgl. Slg. 7227/1973) .Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (z. B. Slg. 3550 aus 1959,, 5028 aus 1965,, 5156 aus 1965,, 7136 aus 1973, und 7227 aus 1973,) erkannt, es liege im Wesen der Gebühr i. S. des FAG, daß ihre Höhe der Leistung der Gemeinde äquivalent sein muß. Die Gesamteinnahmen der Gemeinde aus dem Betrieb der Einrichtung dürfen die daraus entstehenden Kosten nicht übersteigen. Die sich so ergebenden gesamtzulässigen Gebühren sind auf die einzelnen Benützungskategorien nach sachlichen Kriterien zu verteilen vergleiche Slg. 5580 aus 1967,) . Die gesamten Erträge der Gebühren für die Benützung des Großmarktes zuzüglich sonstiger Einnahmen dürfen nicht höher sein als die gesamten Kosten, die der Gemeinde durch die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung erwachsen, wobei jedoch eine gewisse Toleranz eingeräumt werden muß, weil die Höhe der Erträge einerseits und der Kosten anderseits im Zeitpunkt der Festsetzung der Gebühr vorausschauend nur im Schätzungswege ermittelt werden können vergleiche Slg. 7227 aus 1973,) . Das Äquivalenzprinzip gebietet, daß die Gemeinden ihre Einrichtungen, die sie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betreiben, den Benützern zu angemessenen Preisen (Gebühren) zur Verfügung stellen. Das geschieht nur dann, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden. Welcher Rechtsinstitute sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der Gemeindeeinrichtung und Gemeindeanlage (verstanden i. S. des § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967) sachlich und personell vorzusorgen, ist hiebei unerheblich. Es ist ihr nicht verwehrt, die erforderlichen Verträge (z. B. Mietverträge) mit einem von ihr verschiedenen Rechtssubjekt (z. B. einer Gesellschaft mbH) abzuschließen, auch wenn sie an diesem anderen Rechtssubjekt wirtschaftlich (wesentlich) (z. B. im vorliegenden Fall als einziger Gesellschafter) beteiligt ist.Das geschieht nur dann, wenn bei der Festlegung der Gebühren von jenen Kosten ausgegangen wird, die der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen sind bzw. erwachsen würden. Welcher Rechtsinstitute sich die Gemeinde bedient, um für die Schaffung, Erhaltung und den Betrieb der Gemeindeeinrichtung und Gemeindeanlage (verstanden i. S. des Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967) sachlich und personell vorzusorgen, ist hiebei unerheblich. Es ist ihr nicht verwehrt, die erforderlichen Verträge (z. B. Mietverträge) mit einem von ihr verschiedenen Rechtssubjekt (z. B. einer Gesellschaft mbH) abzuschließen, auch wenn sie an diesem anderen Rechtssubjekt wirtschaftlich (wesentlich) (z. B. im vorliegenden Fall als einziger Gesellschafter) beteiligt ist. Wenn die Investitionen zu ungefähr 90 % mit fremdem Kapital finanziert werden, entspricht es jedenfalls dem Äquivalenzprinzip, für die Gebührenberechnung die Abschreibungskosten und Zinskosten nicht auf Tagespreisbasis, sondern auf Anschaffungspreisbasis zu berechnen. Eine Hinzurechnung einer Gewinnprämie und Risikoprämie über die bereits angesetzten Eigenkapitalzinsen hinaus widerspricht dem Äquivalenzprinzip. Dazu sei bemerkt, daß auch der sich bei freiem Wettbewerb einstellende Konkurrenzpreis neben den Eigenkapitalzinsen und einem eventuellen Unternehmerlohn im Durchschnitt keinen Gewinnbestandteil enthält. Die Grenze der vom VfGH für die Berechnung der Gebühren zugebilligten Toleranz (vgl. Slg. 7227/1973) ist im vorliegenden Fall also wesentlich überschritten worden.Eine Hinzurechnung einer Gewinnprämie und Risikoprämie über die bereits angesetzten Eigenkapitalzinsen hinaus widerspricht dem Äquivalenzprinzip. Dazu sei bemerkt, daß auch der sich bei freiem Wettbewerb einstellende Konkurrenzpreis neben den Eigenkapitalzinsen und einem eventuellen Unternehmerlohn im Durchschnitt keinen Gewinnbestandteil enthält. Die Grenze der vom VfGH für die Berechnung der Gebühren zugebilligten Toleranz vergleiche Slg. 7227 aus 1973,) ist im vorliegenden Fall also wesentlich überschritten worden. Marktanlagen und deren Einrichtungen stellen jedenfalls dann eine "für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung und Gemeindeanlage" i. S. des § 15 Abs. 3 lit. d FAG 1967 dar, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer des Marktes in dieser Eigenschaft ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Marktanlage und deren Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde stehen oder von ihr etwa gemietet sind.Marktanlagen und deren Einrichtungen stellen jedenfalls dann eine "für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betriebene Gemeindeeinrichtung und Gemeindeanlage" i. S. des Paragraph 15, Absatz 3, Litera d, FAG 1967 dar, wenn die Gemeinde über sie das Verfügungsrecht hat und die Benützer des Marktes in dieser Eigenschaft ausschließlich in direkte Rechtsbeziehung zur Gemeinde treten. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die von der Gemeinde betriebene Marktanlage und deren Einrichtungen im Eigentum der Gemeinde stehen oder von ihr etwa gemietet sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V12.1975

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.