RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1975 GeschäftszahlV4/75 Sammlungsnummer7585 RechtssatzDer vom Gemeinderat der Marktgemeinde Deutsch-Wagram am
- Oktober 1972 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit zwischen
- und
- Oktober 1972 kundgemachte "Teilbebauungsplan für das Gebiet südlich (östlich) der Bundesstraße 8 (B 8)" wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als sich dieser Plan auf das in der zeichnerischen Darstellung als Parzellen Nr. 1406 - 1410 bezeichnete örtliche Gebiet bezieht. Nach der ständigen Judikatur des VfGH sind die Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne einer Gemeinde Rechtsverordnungen (vgl. Slg. 5794/1968, 6895/1972, 7146/1973) .Nach der ständigen Judikatur des VfGH sind die Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne einer Gemeinde Rechtsverordnungen vergleiche Slg. 5794 aus 1968,, 6895 aus 1972,, 7146 aus 1973,) . Dieser Teilbebauungsplan hat den Regulierungsplan 1968 zum Teil geändert und zwar sowohl soweit, als er nur als vereinfachter Flächenwidmungsplan als auch soweit, als er als vereinfachter Bebauungsplan gilt. Soweit er sich als Flächenwidmungsplan darstellt, ist er gesetzwidrig, weil eine Genehmigung durch die Landesregierung (§ 17 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 18 - 24 Raumordnungsgesetz) nicht erfolgte, überdies die Bedingungen des § 18 Abs. 1 ROG für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes nicht erfüllt waren.Dieser Teilbebauungsplan hat den Regulierungsplan 1968 zum Teil geändert und zwar sowohl soweit, als er nur als vereinfachter Flächenwidmungsplan als auch soweit, als er als vereinfachter Bebauungsplan gilt. Soweit er sich als Flächenwidmungsplan darstellt, ist er gesetzwidrig, weil eine Genehmigung durch die Landesregierung (Paragraph 17, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraphen 18, - 24 Raumordnungsgesetz) nicht erfolgte, überdies die Bedingungen des Paragraph 18, Absatz eins, ROG für eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes nicht erfüllt waren. Soweit er sich als Bebauungsplan darstellt, ist er gesetzwidrig, weil seine den Regulierungsplan 1968 abändernden Bebauungsbestimmungen gemäß § 120 Abs. 5 Niederösterreichische Bauordnung 1969 nur dann hätten erlassen werden dürfen, wenn wenigstens eine der in § 8 Abs. 1 leg. cit. für eine Änderung des Bebauungsplanes angeführten Bedingungen erfüllt gewesen wäre. Eine gesetzmäßige Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 8 Abs. 1 Z 1) ist nicht erfolgt.Soweit er sich als Bebauungsplan darstellt, ist er gesetzwidrig, weil seine den Regulierungsplan 1968 abändernden Bebauungsbestimmungen gemäß Paragraph 120, Absatz 5, Niederösterreichische Bauordnung 1969 nur dann hätten erlassen werden dürfen, wenn wenigstens eine der in Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für eine Änderung des Bebauungsplanes angeführten Bedingungen erfüllt gewesen wäre. Eine gesetzmäßige Änderung des Flächenwidmungsplanes (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) ist nicht erfolgt. Ebensowenig liegen wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung oder neuer Tatsachen (§ 8 Abs. 1 Z 2 Nö BauO 1969) vor. Derartige Gründe müßten aktenkundig sein (in diesem Sinne schon VwGH Slg. 6785 A/1965) . Sie müßten derart fundiert dargelegt sein, daß sie die nachvollziehbare Grundlage für eine Änderung der vorausschauenden Gestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung bieten (vgl. Slg. 6857/1972) .Ebensowenig liegen wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen infolge struktureller Entwicklung oder neuer Tatsachen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Nö BauO 1969) vor. Derartige Gründe müßten aktenkundig sein (in diesem Sinne schon VwGH Slg. 6785 A/1965) . Sie müßten derart fundiert dargelegt sein, daß sie die nachvollziehbare Grundlage für eine Änderung der vorausschauenden Gestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung bieten vergleiche Slg. 6857 aus 1972,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V4.1975
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