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{'item': ['V5/75', 'V6/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.1975 GeschäftszahlV5/75; V6/75 Sammlungsnummer7586 Rechtssatza) Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 13. Juni 1969 betreffend die Ausschreibung von Gebühren für die Benützung der Verbrennungsanlage für den Bezirk Kitzbühel (kundgemacht durch Z 1 der in der Zeit vom 29. Juni bis 13. Juli 1967 an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachung Z 714) und

  1. b)die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 20. Dezember 1965, betreffend die Anordnung eines Benützungszwanges für die Verbrennungsanlage für den Bezirk Kitzbühel (kundgemacht durch Z 714 durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 31. Dezember 1965 bis 14. Jänner 1966) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. a)Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 13. Juni 1969 betreffend die Ausschreibung von Gebühren für die Benützung der Verbrennungsanlage für den Bezirk Kitzbühel (kundgemacht durch Ziffer eins, der in der Zeit vom 29. Juni bis 13. Juli 1967 an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachung Ziffer 714,) und
  3. b)die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 20. Dezember 1965, betreffend die Anordnung eines Benützungszwanges für die Verbrennungsanlage für den Bezirk Kitzbühel (kundgemacht durch Ziffer 714, durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 31. Dezember 1965 bis 14. Jänner 1966) werden als gesetzwidrig aufgehoben. Aufhebung der unter
  4. a)genannten Verordnung wegen nichtgehöriger Kundmachung, der unter
  5. b)genannten Verordnung wegen Unzuständigkeit. Der VfGH hat zwar in ständiger Judikatur (vgl. Slg. 5023/1965, 5633/1967, 6355/1971) erkannt, daß gegen eine Umschreibung des Norminhalts durch Hinweis auf frühere Vorschriften grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verweisung ist jedoch, daß die Norm, auf die verwiesen wird, in einem Verkündungsorgan publiziert wurde, das jenem gleichwertig ist, in dem die verweisende Norm kundgemacht wurde; ferner daß in der verweisenden Norm das Publikationsorgan ausdrücklich genannt wird, in dem die verwiesene Norm publiziert wurde (vgl. Slg. 5633/1967) . Im vorliegenden Fall war die Verweisung keinesfalls zulässig, weil die verweisende Norm keine Angaben darüber enthielt, wann, wie und wo die verwiesene Regelung kundgemacht worden war, so daß es dem Normadressaten zumindest wesentlich erschwert war, sich vom Inhalt der Norm Kenntnis zu verschaffen.Der VfGH hat zwar in ständiger Judikatur vergleiche Slg. 5023 aus 1965,, 5633 aus 1967,, 6355 aus 1971,) erkannt, daß gegen eine Umschreibung des Norminhalts durch Hinweis auf frühere Vorschriften grundsätzlich nichts einzuwenden ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verweisung ist jedoch, daß die Norm, auf die verwiesen wird, in einem Verkündungsorgan publiziert wurde, das jenem gleichwertig ist, in dem die verweisende Norm kundgemacht wurde; ferner daß in der verweisenden Norm das Publikationsorgan ausdrücklich genannt wird, in dem die verwiesene Norm publiziert wurde vergleiche Slg. 5633 aus 1967,) . Im vorliegenden Fall war die Verweisung keinesfalls zulässig, weil die verweisende Norm keine Angaben darüber enthielt, wann, wie und wo die verwiesene Regelung kundgemacht worden war, so daß es dem Normadressaten zumindest wesentlich erschwert war, sich vom Inhalt der Norm Kenntnis zu verschaffen. Die Zuständigkeit des BM für Gesundheit und Umweltschutz zur Kundmachung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 20. Dezember 1965 betreffend die Anordnung eines Benützungszwanges für die Verbrennungsanlage für den Bezirk Kitzbühel ist deshalb gegeben, weil die Verordnung - wenn auch fälschlicherweise - vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Johann in Tirol im Vollziehungsbereich des Bundes erlassen worden ist (vgl. Slg. 3622/1959, 3826/1960, 6844/1972) .Die Zuständigkeit des BM für Gesundheit und Umweltschutz zur Kundmachung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Johann in Tirol vom 20. Dezember 1965 betreffend die Anordnung eines Benützungszwanges für die Verbrennungsanlage für den Bezirk Kitzbühel ist deshalb gegeben, weil die Verordnung - wenn auch fälschlicherweise - vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Johann in Tirol im Vollziehungsbereich des Bundes erlassen worden ist vergleiche Slg. 3622 aus 1959,, 3826 aus 1960,, 6844 aus 1972,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V5.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.