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{'item': 'B3/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1975 GeschäftszahlB3/75 Sammlungsnummer7607 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 44 Stmk. Bauordnung, auch nicht aus formaler Sicht.Keine

Art 144, Art.

144 B-VG}, in dem der Bescheid einer solchen Kollegialbehörde bekämpft wird, kann hingegen die Frage der Rechtmäßigkeit des Wahlvorganges nicht aufgerollt werden. In jenen Fällen, in denen sich der VfGH unter dem Blickwinkel der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bisher mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Kreation der Mitglieder einer Kollegialbehörde (vor allem einer solchen nach {

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG}) rechtmäßig war, hat es sich stets um Behörden gehandelt, hinsichtlich derer keine eigenen Rechtsinstitute die Kontrolle gewährleistet haben, ob die Behördenmitglieder rechtmäßig bestellt worden sind.Ebenso wie hinsichtlich der Rechtswirkungen kein Unterschied besteht, ob ein rechtskräftiger, vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes nicht mehr anfechtbarer Bescheid auf Grund einer zutreffenden oder einer unzutreffenden Gesetzesauslegung erlassen worden ist, gilt ein Stadtsenat oder ein Gemeinderat so lange als "richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde" , bis auf Grund eines hiefür vorgesehenen Verfahrens (nämlich eines Wahlanfechtungsverfahrens) das Gegenteil festgestellt wird. In einem Verfahren nach {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG}, in dem der Bescheid einer solchen Kollegialbehörde bekämpft wird, kann hingegen die Frage der Rechtmäßigkeit des Wahlvorganges nicht aufgerollt werden. In jenen Fällen, in denen sich der VfGH unter dem Blickwinkel der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bisher mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Kreation der Mitglieder einer Kollegialbehörde (vor allem einer solchen nach {

Artikel 133

,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG}) rechtmäßig war, hat es sich stets um Behörden gehandelt, hinsichtlich derer keine eigenen Rechtsinstitute die Kontrolle gewährleistet haben, ob die Behördenmitglieder rechtmäßig bestellt worden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B3.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.