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{'item': 'V1/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1975 GeschäftszahlV1/75 Sammlungsnummer7595 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom

  1. September 1973, Z. VI-5610/1973, "Änderungsplan, zugleich Aufbauplan Nr. 51/an" , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
  2. Oktober 1973 bis
  3. November 1973 sowie im Boten für Tirol vom
  4. Oktober 1973 und in der Tir. Tageszeitung vom
  5. Oktober 1973, wird, soweit sie sich auf die darin mit "Gp 1949/1, 1949/9, 1949/10, 1949/12 und 1949/13" bezeichneten Grundstücke der KG Hötting bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben. Das Verfahren hat ergeben, daß es seit jeher der Wille des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck war, daß die von ihm erlassenen Bebauungspläne in der Weise vollzogen werden, wie er es nunmehr mit dem in Prüfung gezogenen "Änderungsplan, zugleich Aufbauplan Nr. 51/an" , dargetan hat, daß allerdings die früher geltende Fassung des Bebauungsplanes (Bebauungsplan-Änderungsplan Nr. 51/w vom
  6. Jänner 1966) diesen Willen nicht oder nur mangelhaft zum Ausdruck gebracht hat. Es bildet einen "wichtigen Grund" für eine Änderung des Bebauungsplanes i. S. des § 28 Abs. 2 Tir. Raumordnungsgesetz, wenn der Gemeinderat feststellt, daß eine von ihm erlassene Verordnung deshalb nicht in dem von ihm gewünschten Sinn vollzogen wird, weil er seinen Willen nur mangelhaft zum Ausdruck gebracht hat (mag dieser intentionswidrige Vollzug auch durch die Judikatur des VwGH ausgelöst worden sein) und wenn die Änderung der Behebung dieser Ausdrucksmängel dient. Daran ändert sich nichts, wenn der Gemeinderat diese Änderung erst etwa zwei Jahre nach dem Zeitpunkt beschließt, zu dem er den intentionswidrigen Vollzug wahrgenommen hat. Es trifft zu, daß die Behandlung dieser Materie in den verschiedenen innergemeindlichen Gremien eingehender Vorbereitungen und Beratungen bedurfte. Es handelt sich also bei dem in Prüfung gezogenen Änderungsplan nicht um eine sogenannte verschleierte Verfügung in Verordnungsform. Sie diente nicht dazu, um sich etwa über einen Spruch des VwGH hinwegzusetzen, sondern sollte nur ermöglichen, eine vom Verordnungsgeber seit jeher gewollte Praxis fortzuführen. Die Verordnung war aber aufzuheben, weil sie nicht auf Grund des im § 56 Abs. 1 Tir. ROG vorgeschriebenen Verfahrens zustandegekommen ist.Das Verfahren hat ergeben, daß es seit jeher der Wille des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck war, daß die von ihm erlassenen Bebauungspläne in der Weise vollzogen werden, wie er es nunmehr mit dem in Prüfung gezogenen "Änderungsplan, zugleich Aufbauplan Nr. 51/an" , dargetan hat, daß allerdings die früher geltende Fassung des Bebauungsplanes (Bebauungsplan-Änderungsplan Nr. 51/w vom
  7. Jänner 1966) diesen Willen nicht oder nur mangelhaft zum Ausdruck gebracht hat. Es bildet einen "wichtigen Grund" für eine Änderung des Bebauungsplanes i. S. des Paragraph 28, Absatz 2, Tir. Raumordnungsgesetz, wenn der Gemeinderat feststellt, daß eine von ihm erlassene Verordnung deshalb nicht in dem von ihm gewünschten Sinn vollzogen wird, weil er seinen Willen nur mangelhaft zum Ausdruck gebracht hat (mag dieser intentionswidrige Vollzug auch durch die Judikatur des VwGH ausgelöst worden sein) und wenn die Änderung der Behebung dieser Ausdrucksmängel dient. Daran ändert sich nichts, wenn der Gemeinderat diese Änderung erst etwa zwei Jahre nach dem Zeitpunkt beschließt, zu dem er den intentionswidrigen Vollzug wahrgenommen hat. Es trifft zu, daß die Behandlung dieser Materie in den verschiedenen innergemeindlichen Gremien eingehender Vorbereitungen und Beratungen bedurfte. Es handelt sich also bei dem in Prüfung gezogenen Änderungsplan nicht um eine sogenannte verschleierte Verfügung in Verordnungsform. Sie diente nicht dazu, um sich etwa über einen Spruch des VwGH hinwegzusetzen, sondern sollte nur ermöglichen, eine vom Verordnungsgeber seit jeher gewollte Praxis fortzuführen. Die Verordnung war aber aufzuheben, weil sie nicht auf Grund des im Paragraph 56, Absatz eins, Tir. ROG vorgeschriebenen Verfahrens zustandegekommen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V1.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.