RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.1975 GeschäftszahlV12/75 Sammlungsnummer7597 RechtssatzDie in der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom
- Juli 1973, Z. VI-2440/1973, betreffend Änderungsplan Nr. 52/f Igls, Bauzonen, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- bis.
- August 1973, sowie im Boten für Tirol vom
- August 1973, enthaltenen Wendungen "Geschoßflächendichte = 40 %" und "Geschoßflächendichte = 33 %" werden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung wurde nicht in dem durch § 26 Tir. Raumordnungsgesetz vorgeschriebenen Verfahren erlassen.Die Verordnung wurde nicht in dem durch Paragraph 26, Tir. Raumordnungsgesetz vorgeschriebenen Verfahren erlassen. Der VfGH hält an seiner im Erk. Slg. 6043/1969 ausgesprochenen Auffassung fest, daß die i. S. des § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 an die Rechtsanschauung des VfGH gebundenen Verwaltungsbehörden befugt sind, von der im Erk. zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des VfGH im Falle einer seither eingetretenen Änderung der Rechtslage abzugehen; nach Maßgabe des Inhaltes der in Betracht kommenden neuen Rechtsvorschrift sind sie hiezu nicht bloß befugt, sondern verpflichtet. Selbst wenn die Behörde tatsächlich die Bescheiderlassung in der Absicht verzögert hätte, das Inkrafttreten des (neuen) Bebauungsplanes abzuwarten, läge das Rechtswidrige des Verhaltens der Baubehörde in ihrer zeitweiligen Untätigkeit, die ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Verwaltungsbehörden bekämpft werden kann, nicht aber im Inhalt ihrer späteren Entscheidungen; durch deren Fällung wird nämlich das in einer absichtlichen Verzögerung liegende rechtswidrige Verhalten der Behörde insofern beendet, als sie dem Anspruch der Partei auf Bescheiderlassung entspricht.Der VfGH hält an seiner im Erk. Slg. 6043 aus 1969, ausgesprochenen Auffassung fest, daß die i. S. des Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 an die Rechtsanschauung des VfGH gebundenen Verwaltungsbehörden befugt sind, von der im Erk. zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung des VfGH im Falle einer seither eingetretenen Änderung der Rechtslage abzugehen; nach Maßgabe des Inhaltes der in Betracht kommenden neuen Rechtsvorschrift sind sie hiezu nicht bloß befugt, sondern verpflichtet. Selbst wenn die Behörde tatsächlich die Bescheiderlassung in der Absicht verzögert hätte, das Inkrafttreten des (neuen) Bebauungsplanes abzuwarten, läge das Rechtswidrige des Verhaltens der Baubehörde in ihrer zeitweiligen Untätigkeit, die ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Verwaltungsbehörden bekämpft werden kann, nicht aber im Inhalt ihrer späteren Entscheidungen; durch deren Fällung wird nämlich das in einer absichtlichen Verzögerung liegende rechtswidrige Verhalten der Behörde insofern beendet, als sie dem Anspruch der Partei auf Bescheiderlassung entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V12.1975