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{'item': 'B341/74'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1975 GeschäftszahlB341/74 Sammlungsnummer7636 RechtssatzWillkürliche Verweigerung einer Nachsicht von einem fehlenden Anstellungserfordernis nach § 38. Die bel. Beh. hat der Bfin. die Erteilung der Nachsicht deshalb verweigert, weil die Erteilung des Unterrichts im Lehrgegenstand, für den sie Unterricht erteilt, selbst im Falle einer negativen Entscheidung weiterhin gewährleistet sei.Willkürliche Verweigerung einer Nachsicht von einem fehlenden Anstellungserfordernis nach Paragraph 38, Die bel. Beh. hat der Bfin. die Erteilung der Nachsicht deshalb verweigert, weil die Erteilung des Unterrichts im Lehrgegenstand, für den sie Unterricht erteilt, selbst im Falle einer negativen Entscheidung weiterhin gewährleistet sei. Nach § 38 GÜG kann aber Nachsicht gewährt werden, wenn die Erteilung des Unterrichts "anderweitig" nicht gewährleistet ist, d. h. für den Regelfall der Aufnahme eines Bundeslehrers, wenn kein anderer Bewerber, der die entsprechenden Anstellungserfordernisse erfüllt, zur Aufnahme und damit zur Unterrichtserteilung zur Verfügung steht, jedenfalls aber die Unterrichtserteilung ohne Rücksicht auf die Person des Nachsichtswerbers gewährleistet ist. Vorliegend handelt es sich um einen Ausnahmefall, der dem Sinn des Gesetzes entsprechend keinesfalls so beurteilt werden darf, wie es die bel. Beh. getan hat, weil die Unterrichtserteilung in jedem Fall durch die Bfin. selbst gewährleistet ist, weil sie gleichgültig, ob ihr die Nachsicht verweigert wird und sie im Dienstzweig 43 (alt) verbleibt oder ob sie zufolge Erteilung der Nachsicht in den Dienstzweig 48 (neu) ernannt wird, immer den gleichen Unterricht an den gleichen Schulen im gleichen Gegenstand selbst erteilt. Es würde sich lediglich ihre dienstrechtliche Stellung ändern, ohne daß dies Einfluß auf die Unterrichtserteilung hätte. Dazu kommt, daß die Ernennung der Bfin. auf einen Dienstposten des Dienstzweiges 43 (alt) eine Begünstigung der Bfin. bedeuten sollte und ihr deshalb die Nachsicht erteilt wurde, sowie daß ihr nunmehr die Erwirkung der gleichen Nachsicht - die Einstellungserfordernisse für die Dienstzweige 43 (alt) und 48 (neu) stimmen im Wortlaut völlig überein (vgl. BGBl. 296/1968 und 244/1970) - verweigert wird, ohne daß hiefür in den Verwaltungsakten irgendein zutreffender Grund ersichtlich wäre.Nach Paragraph 38, GÜG kann aber Nachsicht gewährt werden, wenn die Erteilung des Unterrichts "anderweitig" nicht gewährleistet ist, d. h. für den Regelfall der Aufnahme eines Bundeslehrers, wenn kein anderer Bewerber, der die entsprechenden Anstellungserfordernisse erfüllt, zur Aufnahme und damit zur Unterrichtserteilung zur Verfügung steht, jedenfalls aber die Unterrichtserteilung ohne Rücksicht auf die Person des Nachsichtswerbers gewährleistet ist. Vorliegend handelt es sich um einen Ausnahmefall, der dem Sinn des Gesetzes entsprechend keinesfalls so beurteilt werden darf, wie es die bel. Beh. getan hat, weil die Unterrichtserteilung in jedem Fall durch die Bfin. selbst gewährleistet ist, weil sie gleichgültig, ob ihr die Nachsicht verweigert wird und sie im Dienstzweig 43 (alt) verbleibt oder ob sie zufolge Erteilung der Nachsicht in den Dienstzweig 48 (neu) ernannt wird, immer den gleichen Unterricht an den gleichen Schulen im gleichen Gegenstand selbst erteilt. Es würde sich lediglich ihre dienstrechtliche Stellung ändern, ohne daß dies Einfluß auf die Unterrichtserteilung hätte. Dazu kommt, daß die Ernennung der Bfin. auf einen Dienstposten des Dienstzweiges 43 (alt) eine Begünstigung der Bfin. bedeuten sollte und ihr deshalb die Nachsicht erteilt wurde, sowie daß ihr nunmehr die Erwirkung der gleichen Nachsicht - die Einstellungserfordernisse für die Dienstzweige 43 (alt) und 48 (neu) stimmen im Wortlaut völlig überein vergleiche Bundesgesetzblatt 296 aus 1968, und 244 aus 1970,) - verweigert wird, ohne daß hiefür in den Verwaltungsakten irgendein zutreffender Grund ersichtlich wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B341.1975

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