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{'item': 'B109/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1975 GeschäftszahlB109/75 Sammlungsnummer7647 RechtssatzDer VwGH hat im Erk. vom

  1. September 1972, Z 525/72, die Auffassung vertreten, daß in einem Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Eigenjagd jener Jagdgenossenschaft Parteistellung zukommt, zu deren Genossenschaftsjagdgebiet das Gebiet der Eigenjagd sonst fallen würde (§ 12 Abs. 5 NÖ Jagdgesetz) . Die Organe der Jagdgenossenschaft seien zufolge § 18 Abs. 2 leg. cit. der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses. Gemäß § 21 Abs. 1 NÖ JagdG habe der Obmann des Jagdausschusses die Jagdgenossenschaft zu vertreten, während der Jagdausschuß nur zuständig sei, jene Agenden zu führen, die ihm durch § 19 leg. cit. expressis verbis zur Besorgung zugewiesen seien; die Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird, falle nicht in die Zuständigkeit des Jagdausschusses. Der VfGH teilt die diesem Standpunkt des VwGH zugrundeliegende Meinung über die Parteistellung der Jagdgenossenschaft im Jagdgebietsfeststellungsverfahren und die hiebei gegebene alleinige Vertretungsbefugnis des Jagdausschußobmannes; sie trifft mangels einer abweichenden Regelung entsprechend für den Fall zu, daß den Verfahrensgegenstand (auch) die Feststellung eines beanspruchten Vorpachtrechtes bildet. Daraus folgt, daß im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht der Jagdausschuß, sondern allein dessen Obmann zur Beschwerdeerhebung namens der Jagdgenossenschaft legitimiert ist.Der VwGH hat im Erk. vom
  2. September 1972, Ziffer 525 /, 72,, die Auffassung vertreten, daß in einem Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer Eigenjagd jener Jagdgenossenschaft Parteistellung zukommt, zu deren Genossenschaftsjagdgebiet das Gebiet der Eigenjagd sonst fallen würde (Paragraph 12, Absatz 5, NÖ Jagdgesetz) . Die Organe der Jagdgenossenschaft seien zufolge Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NÖ JagdG habe der Obmann des Jagdausschusses die Jagdgenossenschaft zu vertreten, während der Jagdausschuß nur zuständig sei, jene Agenden zu führen, die ihm durch Paragraph 19, leg. cit. expressis verbis zur Besorgung zugewiesen seien; die Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde, mit dem ein Eigenjagdgebiet festgestellt wird, falle nicht in die Zuständigkeit des Jagdausschusses. Der VfGH teilt die diesem Standpunkt des VwGH zugrundeliegende Meinung über die Parteistellung der Jagdgenossenschaft im Jagdgebietsfeststellungsverfahren und die hiebei gegebene alleinige Vertretungsbefugnis des Jagdausschußobmannes; sie trifft mangels einer abweichenden Regelung entsprechend für den Fall zu, daß den Verfahrensgegenstand (auch) die Feststellung eines beanspruchten Vorpachtrechtes bildet. Daraus folgt, daß im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht der Jagdausschuß, sondern allein dessen Obmann zur Beschwerdeerhebung namens der Jagdgenossenschaft legitimiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B109.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.