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{'item': ['G4/75', 'G5/75', 'G12/75', 'G13/75', 'G16/75', 'G19/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.1975 GeschäftszahlG4/75; G5/75; G12/75; G13/75; G16/75; G19/75 Sammlungsnummer7649 RechtssatzDie Anträge des VwGH, § 7 Abs. 1 bis 3, sowie § 5 und 6 des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1966 über sozialwissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. 179 (Fassung BGBl. 71/1971 und 334/1975) ; Art. II Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. 334/1973; § 18 Abs. 2, 3, 5 bis 6 des Bundesgesetzes vom
  2. Juli 1969, BGBl. 290, über technische Studienrichtungen (Fassung BGBl. 329/1971) als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen.Die Anträge des VwGH, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, sowie Paragraph 5 und 6 des Bundesgesetzes vom
  3. Juli 1966 über sozialwissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. 179 (Fassung Bundesgesetzblatt 71 aus 1971, und 334 aus 1975,) ; Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 334 aus 1973,; Paragraph 18, Absatz 2, 3, 5 bis 6 des Bundesgesetzes vom
  4. Juli 1969, BGBl. 290, über technische Studienrichtungen (Fassung Bundesgesetzblatt 329 aus 1971,) als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen. Das Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, BGBl. 258/1975, bestimmt in § 116 Abs. 1, daß seine Bestimmungen mit dem Beginn des Studienjahres 1975/76 in Kraft treten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sowie daß die Bestimmungen des Hochschul- Organisationsgesetzes nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Gesetzes außer Kraft treten. Gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. 177/1966, (§ 19) , beginnt das Studienjahr am
  5. Oktober und endet am
  6. September. Über das Außerkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes über sozialwissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. 179/1966 (Fassung BGBl. 71/1971 und 334/1973) (im folgenden mit swStudGes bezeichnet) , und des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl. 290/1969 (Fassung BGBl. 329/1971) (im folgenden mit tStudGes bezeichnet) , enthält das UOG keine ausdrückliche Regelung. Die gemäß den angefochtenen Bestimmungen des § 7 swStudGes und des § 18 tStudGes eingesetzten Studienkommissionen sind vom Gesetz ausdrücklich als akademische Behörden bezeichnet. Auf sie finden daher die Bestimmungen des § 111 Abs. 1 UOG Anwendung, wonach an den bisherigen wissenschaftlichen Hochschulen an die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen akademischen Behörden ihre Funktion bis zur Konstituierung der im UOG vorgesehenen neuen Kollegialorgane (diese Konstituierung ist ohne Verzug vorzunehmen) weiter auszuüben haben. Die Studienkommission für die volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien und die Studienkommission für die Studienrichtung Maschinenbau an der technischen Hochschule in Wien sind von dieser Regelung betroffen. Rechtsgrund für die weitere Ausübung der Funktionen dieser im Amt befindlichen Studienkommissionen ist somit § 111 Abs. 1 UOG. Der Umstand, daß sich § 111 Abs. 1 UOG auf die" im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes "im Amt befindlichen akademischen Behörden bezieht, kann nur dahin verstanden werden, daß mit diesem Zeitpunkt der
  7. Oktober 1975 gemeint ist. Die Bezugnahme auf die" im Amt befindlichen akademischen Behörden " besagt, daß diese Behörden, soweit es sich um Kollegialorgane handelt, in der Zusammensetzung (Mitglieder und Ersatzmitglieder) , in der sie am
  8. Oktober 1975 im Amt waren, ihre Funktion solange weiter ausüben, bis die neuen Kollegialorgane konstituiert sind. In dieser Zusammensetzung sind die Kollegialorgane der bisherigen wissenschaftlichen Hochschulen zufolge der Übergangsbestimmung des § 111 Abs. 1 UOG vorübergehend Organe der Universitäten geworden. Das" im Amt befinden "am
  9. Oktober 1975 ist sachliche Voraussetzung für die vorübergehende weitere Ausübung der Funktion. Wären die die Zusammensetzung einer am
  10. Oktober 1975 im Amt befindlichen Kollegialbehörde regelnden Bestimmungen verfassungswidrig und würde somit infolge der Übergangsbestimmung des § 111 Abs. 1 UOG eine verfassungswidrig zusammengesetzte Kollegialbehörde ihre Funktion weiter ausüben, so wäre diese Verfassungswidrigkeit seit dem
  11. Oktober 1975 dem § 111 Abs. 1 UOG anzulasten. Den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der am
  12. Oktober 1975 im Amt befindlichen Kollegialorgane bisher regelten, kommt über diesen Zeitpunkt hinaus keine selbständige - vom § 111 Abs. 1 UOG unabhängige und nicht in diesen eingeflossene - Geltung zu. Daher wäre, wenn die vom VwGH geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der die Zusammensetzung der Studienkommissionen betreffenden Bestimmungen des swStudGes und des tStudGes gegeben wäre, diese Verfassungswidrigkeit dem § 111 Abs. 1 UOG anzulasten, der diese Studienkommissionen vorübergehend weiter in Funktion beläßt. Die die Zusammensetzung der Studienkommission für die volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien regelnden Bestimmungen des § 7 Abs. 3 swStudGes und die die Zusammensetzung der Studienkommission für die Studienrichtung Maschinenbau an der technischen Hochschule in Wien regelnden Bestimmungen des § 18 Abs. 3 tStudGes können daher vom VfGH seit dem
  13. Oktober 1975 nicht mehr auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Seit diesem Zeitpunkt kann sich eine solche Prüfung nur auf den die Grundlage für die weitere Ausübung der Funktionen dieser Studienkommissionen an der Wirtschaftsuniversität Wien und an der Technischen Universität Wien bildenden § 111 Abs. 1 UOG beziehen, der jedoch nicht von den Anträgen des VwGH erfaßt ist.Das Universitäts-Organisationsgesetz - UOG, Bundesgesetzblatt 258 aus 1975,, bestimmt in Paragraph 116, Absatz eins,, daß seine Bestimmungen mit dem Beginn des Studienjahres 1975/76 in Kraft treten, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sowie daß die Bestimmungen des Hochschul- Organisationsgesetzes nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Gesetzes außer Kraft treten. Gemäß dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt 177 aus 1966,, (Paragraph 19,) , beginnt das Studienjahr am
  14. Oktober und endet am
  15. September. Über das Außerkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes über sozialwissenschaftliche und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt 179 aus 1966, (Fassung Bundesgesetzblatt 71 aus 1971, und 334 aus 1973,) (im folgenden mit swStudGes bezeichnet) , und des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt 290 aus 1969, (Fassung Bundesgesetzblatt 329 aus 1971,) (im folgenden mit tStudGes bezeichnet) , enthält das UOG keine ausdrückliche Regelung. Die gemäß den angefochtenen Bestimmungen des Paragraph 7, swStudGes und des Paragraph 18, tStudGes eingesetzten Studienkommissionen sind vom Gesetz ausdrücklich als akademische Behörden bezeichnet. Auf sie finden daher die Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz eins, UOG Anwendung, wonach an den bisherigen wissenschaftlichen Hochschulen an die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen akademischen Behörden ihre Funktion bis zur Konstituierung der im UOG vorgesehenen neuen Kollegialorgane (diese Konstituierung ist ohne Verzug vorzunehmen) weiter auszuüben haben. Die Studienkommission für die volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien und die Studienkommission für die Studienrichtung Maschinenbau an der technischen Hochschule in Wien sind von dieser Regelung betroffen. Rechtsgrund für die weitere Ausübung der Funktionen dieser im Amt befindlichen Studienkommissionen ist somit Paragraph 111, Absatz eins, UOG. Der Umstand, daß sich Paragraph 111, Absatz eins, UOG auf die" im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes "im Amt befindlichen akademischen Behörden bezieht, kann nur dahin verstanden werden, daß mit diesem Zeitpunkt der
  16. Oktober 1975 gemeint ist. Die Bezugnahme auf die" im Amt befindlichen akademischen Behörden " besagt, daß diese Behörden, soweit es sich um Kollegialorgane handelt, in der Zusammensetzung (Mitglieder und Ersatzmitglieder) , in der sie am
  17. Oktober 1975 im Amt waren, ihre Funktion solange weiter ausüben, bis die neuen Kollegialorgane konstituiert sind. In dieser Zusammensetzung sind die Kollegialorgane der bisherigen wissenschaftlichen Hochschulen zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, UOG vorübergehend Organe der Universitäten geworden. Das" im Amt befinden "am
  18. Oktober 1975 ist sachliche Voraussetzung für die vorübergehende weitere Ausübung der Funktion. Wären die die Zusammensetzung einer am
  19. Oktober 1975 im Amt befindlichen Kollegialbehörde regelnden Bestimmungen verfassungswidrig und würde somit infolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, UOG eine verfassungswidrig zusammengesetzte Kollegialbehörde ihre Funktion weiter ausüben, so wäre diese Verfassungswidrigkeit seit dem
  20. Oktober 1975 dem Paragraph 111, Absatz eins, UOG anzulasten. Den gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zusammensetzung der am
  21. Oktober 1975 im Amt befindlichen Kollegialorgane bisher regelten, kommt über diesen Zeitpunkt hinaus keine selbständige - vom Paragraph 111, Absatz eins, UOG unabhängige und nicht in diesen eingeflossene - Geltung zu. Daher wäre, wenn die vom VwGH geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der die Zusammensetzung der Studienkommissionen betreffenden Bestimmungen des swStudGes und des tStudGes gegeben wäre, diese Verfassungswidrigkeit dem Paragraph 111, Absatz eins, UOG anzulasten, der diese Studienkommissionen vorübergehend weiter in Funktion beläßt. Die die Zusammensetzung der Studienkommission für die volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien regelnden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, swStudGes und die die Zusammensetzung der Studienkommission für die Studienrichtung Maschinenbau an der technischen Hochschule in Wien regelnden Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3, tStudGes können daher vom VfGH seit dem
  22. Oktober 1975 nicht mehr auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Seit diesem Zeitpunkt kann sich eine solche Prüfung nur auf den die Grundlage für die weitere Ausübung der Funktionen dieser Studienkommissionen an der Wirtschaftsuniversität Wien und an der Technischen Universität Wien bildenden Paragraph 111, Absatz eins, UOG beziehen, der jedoch nicht von den Anträgen des VwGH erfaßt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:G4.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.