18 Abs. 2 B-VG}, die nur verlange, daß die wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung durch das Gesetz vorgegeben sein müssen. Diese unwesentliche Einzelheit zu regeln, könne das Gesetz also der Verordnung überlassen. Der VfGH findet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nun gewährleistet allerdings {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 Abs. 2 ASVG} nur unter einer weiteren Voraussetzung eine dem {
18 B-VG} entsprechende gleichmäßige Vollziehung. Dies wäre erst durch eine weitere generellabstrakte Norm, nämlich eine Rechtsverordnung des zuständigen BM gesichert, die einheitlich die Berechnungsmethode festlegt, nach der die Landeshauptmänner die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern festzusetzen haben. Erst dann wäre die an den einzelnen zu richtende konkrete Norm - wie es das Rechtsstaatsprinzip gebietet - auf Grund der generellabstrakten Rechtslage vorausberechenbar und überprüfbar.Diese Gesetzesstelle kann nur dahin verstanden werden, daß die einzelnen Interessenvertretungen Anspruch darauf haben, nach Maßgabe der Zahl der ihnen zugehörigen versicherungspflichtigen Kammerzugehörigen Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper der Versicherungsträger zu entsenden, daß sie also nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke (die sich aus der Zahl der ihnen zugehörigen Versicherungspflichtigen ergibt) Anspruch auf Vertretung in den Verwaltungskörpern haben. Es gelten demnach für die Beschickung der Verwaltungskörper die" Grundsätze des Verhältniswahlrechtes ", auch wenn der Gesetzgeber hier nicht diesen Ausdruck verwendet hat. Der VfGH hat in ständiger Judikatur vergleiche Slg. 1932 aus 1950,, 5308 aus 1966, und 6462 aus 1971,) erkannt, daß ein Gesetz bereits dann alle wesentlichen Grundsätze für die Durchführung von Wahlen festlege und daher die näheren Anordnungen bezüglich der Gestaltung des Wahlverfahrens der Verordnungsgewalt überlassen könne, wenn es bindende Anordnungen über die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit enthält, die Durchführung der Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes festlegt und die Funktionsdauer der gewählten Vertretung bestimmt. Der VfGH war der Ansicht, daß durch die gesetzliche Bindung an die Grundsätze des Verhältniswahlrechtes im Hinblick auf dessen Regelung in anderen Gesetzen der in diesem Punkt wesentliche Inhalt der zu erlassenden Verordnung festgelegt werde. Die im einzelnen mögliche Verschiedenheit der Regelung der Ermittlung des Wahlergebnisses im Rahmen der Grundsätze des Verhältniswahlrechtes sei nicht wesentlich i. S. der Vorschrift des {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG}, die nur verlange, daß die wesentlichen Merkmale der Verordnungsregelung durch das Gesetz vorgegeben sein müssen. Diese unwesentliche Einzelheit zu regeln, könne das Gesetz also der Verordnung überlassen. Der VfGH findet keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Nun gewährleistet allerdings {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 421,, Paragraph 421, Absatz 2, ASVG} nur unter einer weiteren Voraussetzung eine dem {
Dies wäre erst durch eine weitere generellabstrakte Norm, nämlich eine Rechtsverordnung des zuständigen BM gesichert, die einheitlich die Berechnungsmethode festlegt, nach der die Landeshauptmänner die auf die einzelnen Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern festzusetzen haben. Erst dann wäre die an den einzelnen zu richtende konkrete Norm - wie es das Rechtsstaatsprinzip gebietet - auf Grund der generellabstrakten Rechtslage vorausberechenbar und überprüfbar. Das ASVG verpflichtet nun zwar den zuständigen BM nicht ausdrücklich, eine solche Verordnung zu erlassen. Die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen steht aber den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches schon auf Grund des {
18 B-VG} zu. Der zuständige BM wäre also jedenfalls ermächtigt gewesen, eine Durchführungsverordnung zu {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 Abs. 2 ASVG} zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet, eine Verpflichtung des BM für soziale Verwaltung anzunehmen, von seinem Verordnungsrecht Gebrauch zu machen und eine einheitliche Berechnungsmethode festzulegen.Das ASVG verpflichtet nun zwar den zuständigen BM nicht ausdrücklich, eine solche Verordnung zu erlassen. Die Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen steht aber den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches schon auf Grund des {
Der zuständige BM wäre also jedenfalls ermächtigt gewesen, eine Durchführungsverordnung zu {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 421,, Paragraph 421, Absatz 2, ASVG} zu erlassen. Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet, eine Verpflichtung des BM für soziale Verwaltung anzunehmen, von seinem Verordnungsrecht Gebrauch zu machen und eine einheitliche Berechnungsmethode festzulegen. Daraus ergibt sich, daß ohne derartige Verordnung {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 421, § 421 Abs. 2 ASVG} nicht vollziehbar ist.Daraus ergibt sich, daß ohne derartige Verordnung {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 421,, Paragraph 421, Absatz 2, ASVG} nicht vollziehbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:G9.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.