RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1975 GeschäftszahlB244/74 Sammlungsnummer7665 RechtssatzDer Inhalt des § 2 Abs. 1 lit. d der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. 40/1930, ist durch § 5 Abs. 2 Apothekengesetz im Zusammenhalt mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Regelungen über die Eigenart und Notwendigkeit der Führung eines klaglosen Apothekenbetriebes, insbesondere über das Dispensieren (Verabreichen) von Arzneimitteln hinreichend bestimmt.Der Inhalt des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, Bundesgesetzblatt 40 aus 1930,, ist durch Paragraph 5, Absatz 2, Apothekengesetz im Zusammenhalt mit den sich aus dem Gesetz ergebenden Regelungen über die Eigenart und Notwendigkeit der Führung eines klaglosen Apothekenbetriebes, insbesondere über das Dispensieren (Verabreichen) von Arzneimitteln hinreichend bestimmt. Schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. d der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung allein, insbesondere aber auch im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz der Verordnung, ergibt sich zweifelsfrei, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine Norm handelt, die an die für den Betrieb der Apotheke verantwortliche Person gerichtet ist und für diese Person das Verbot enthält, die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr anderen Personen als den pharmazeutischen Fachkräften (§ 1 der Verordnung) zu überlassen.Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung allein, insbesondere aber auch im Zusammenhang mit dem Einleitungssatz der Verordnung, ergibt sich zweifelsfrei, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine Norm handelt, die an die für den Betrieb der Apotheke verantwortliche Person gerichtet ist und für diese Person das Verbot enthält, die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr anderen Personen als den pharmazeutischen Fachkräften (Paragraph eins, der Verordnung) zu überlassen. Damit ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung hinreichend umschrieben. Die alte Rezeptpflichtverordnung vom 28. Jänner 1941, DRGBl. I, S. 47, hat mit dem Inkrafttreten der auf Grund des {Rezeptpflichtgesetz § 2, § 2 Abs. 1 Rezeptpflichtgesetz}, BGBl. 473/1973, erlassenen Rezeptpflichtverordnung, BGBl. 475/1973, am 1. Oktober 1973 ihre Wirksamkeit verloren ({Rezeptpflichtgesetz § 8, § 8 Abs. 3 RezeptpflichtG}) ; denkmögliche Anwendung der Anlage A zu § 1 Abs. 1.Die alte Rezeptpflichtverordnung vom 28. Jänner 1941, DRGBl. römisch eins, S. 47, hat mit dem Inkrafttreten der auf Grund des {Rezeptpflichtgesetz Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz eins, Rezeptpflichtgesetz}, Bundesgesetzblatt 473 aus 1973,, erlassenen Rezeptpflichtverordnung, Bundesgesetzblatt 475 aus 1973,, am 1. Oktober 1973 ihre Wirksamkeit verloren ({Rezeptpflichtgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 3, RezeptpflichtG}) ; denkmögliche Anwendung der Anlage A zu Paragraph eins, Absatz eins, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B244.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.