RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1975 GeschäftszahlG7/75; V9/75 Sammlungsnummer7658 RechtssatzDas im § 4 Abs. 2 lit. B des Gesetzes vom
- November 1929, LGBl. für Wien 11/1930, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird, zuletzt geändert durch LGBl. 28/1974, enthaltene Wort "Hauptverkehrsstraßen" wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Das im Paragraph 4, Absatz 2, lit. B des Gesetzes vom
- November 1929, Landesgesetzblatt für Wien 11 aus 1930,, womit eine Bauordnung für Wien erlassen wird, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 28 aus 1974,, enthaltene Wort "Hauptverkehrsstraßen" wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 2674/1954 folgenden Rechtssatz ausgesprochen: "Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohnzwecke und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen anderseits (' Landesplanung ' - ' Raumordnung ') , ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} i. d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Art. 10 bis 12 B-VG i. d. F. von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind. Aus diesem Rechtssatz ergibt sich, daß bestimmte planende Maßnahmen, wie im besonderen solche auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes oder solche, die Angelegenheiten der Bundesstraßen betreffen, nicht in die Zuständigkeit der Länder fallen. Im gegebenen Zusammenhang bedeutet dies, daß Landesnormen nicht mit verbindlicher Wirkung bestimmen können, wo und wie Bundesstraßen zu führen sind.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 2674 aus 1954, folgenden Rechtssatz ausgesprochen: "Die planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohnzwecke und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im wesentlichen unbebauten Flächen anderseits (' Landesplanung ' - ' Raumordnung ') , ist nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} i. d. F. von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung insoweit Landessache, als nicht etwa einzelne dieser planenden Maßnahmen, wie im besonderen solche auf den Gebieten des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, nach Artikel 10 bis 12 B-VG i. d. F. von 1929 der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes ausdrücklich vorbehalten sind. Aus diesem Rechtssatz ergibt sich, daß bestimmte planende Maßnahmen, wie im besonderen solche auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechtes oder solche, die Angelegenheiten der Bundesstraßen betreffen, nicht in die Zuständigkeit der Länder fallen. Im gegebenen Zusammenhang bedeutet dies, daß Landesnormen nicht mit verbindlicher Wirkung bestimmen können, wo und wie Bundesstraßen zu führen sind. Die planende und vorausschauende Tätigkeit auf diesem Gebiet z. B. durch Festlegung eines Bundesstraßenplanungsgebietes nach § 14 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 ist ebenso Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung wie die Festlegung der Trasse einer Bundesstraße und die Erlassung und Vollziehung der Normen zur Durchführung eines Bundesstraßenprojektes. Diese Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Bundesstraßenrechts bedeutet aber nicht, daß es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Gemeinden unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes zu ermächtigen, bei der Normierung von Bauverboten und Baubeschränkungen auch auf Projekte oder Planungen Bedacht zu nehmen, die Bundesstraßen betreffen.Die planende und vorausschauende Tätigkeit auf diesem Gebiet z. B. durch Festlegung eines Bundesstraßenplanungsgebietes nach Paragraph 14, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 ist ebenso Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung wie die Festlegung der Trasse einer Bundesstraße und die Erlassung und Vollziehung der Normen zur Durchführung eines Bundesstraßenprojektes. Diese Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Bundesstraßenrechts bedeutet aber nicht, daß es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Gemeinden unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes zu ermächtigen, bei der Normierung von Bauverboten und Baubeschränkungen auch auf Projekte oder Planungen Bedacht zu nehmen, die Bundesstraßen betreffen. § 4 Wr. BauO behandelt den Inhalt der Flächenwidmungspläne. Eine der Widmungen, die in den Flächenwidmungsplänen ausgewiesen werden können, lautet" Verkehrsbänder ". Zu den Verkehrsbändern gehören nach § 4 Abs. 2 lit. B die Grundflächen zur Neuanlage und zum Ausbau von Hauptverkehrsstraßen, Schiffahrtsstraßen und Häfen, Eisenbahnen jeder Art, Flughäfen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß der Ausdruck" Hauptverkehrsstraßen "auch Bundesstraßen umfaßt. Im § 4 Abs. 1 leg. cit. heißt es:" ... Die Flächenwidmungspläne begründen weder Rechte noch Verpflichtungen, ausgenommen die Beschränkung nach §
- "Die Beschränkung des § 122 Wr. BauO ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Doch normiert § 6 Abs. 6 eine weitere Beschränkung: Die Widmung als Verkehrsband bedeutet, daß nur solche Baulichkeiten errichtet werden dürfen, die der Widmung entsprechen.Paragraph 4, Wr. BauO behandelt den Inhalt der Flächenwidmungspläne. Eine der Widmungen, die in den Flächenwidmungsplänen ausgewiesen werden können, lautet" Verkehrsbänder ". Zu den Verkehrsbändern gehören nach Paragraph 4, Absatz 2, lit. B die Grundflächen zur Neuanlage und zum Ausbau von Hauptverkehrsstraßen, Schiffahrtsstraßen und Häfen, Eisenbahnen jeder Art, Flughäfen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß der Ausdruck" Hauptverkehrsstraßen "auch Bundesstraßen umfaßt. Im Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. heißt es:" ... Die Flächenwidmungspläne begründen weder Rechte noch Verpflichtungen, ausgenommen die Beschränkung nach Paragraph 122, "Die Beschränkung des Paragraph 122, Wr. BauO ist im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung. Doch normiert Paragraph 6, Absatz 6, eine weitere Beschränkung: Die Widmung als Verkehrsband bedeutet, daß nur solche Baulichkeiten errichtet werden dürfen, die der Widmung entsprechen. Eine Baubewilligung für andere Baulichkeiten darf nicht erteilt werden. Irgendwelche Auswirkungen auf Maßnahmen, die später nach dem BStG 1971 gesetzt werden, treten dadurch nicht ein. Der zur Regelung des Baurechts zuständige Landesgesetzgeber darf öffentliche Interessen berücksichtigen, deren Wahrung dem Bund obliegt. Er darf auch bei der Erlassung von Normen, die die Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten regeln, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Bauwerber Vorsorge treffen, daß nicht Baulichkeiten errichtet werden, die voraussichtlich wieder abzutragen sein werden. Daß § 4 Abs. 2 lit. B Wr. BauO keinen Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes beabsichtigt, geht auch aus Art. I Abs. 2 leg. cit. hervor, nach welchem dieses Gesetz insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt.Der zur Regelung des Baurechts zuständige Landesgesetzgeber darf öffentliche Interessen berücksichtigen, deren Wahrung dem Bund obliegt. Er darf auch bei der Erlassung von Normen, die die Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten regeln, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Bauwerber Vorsorge treffen, daß nicht Baulichkeiten errichtet werden, die voraussichtlich wieder abzutragen sein werden. Daß Paragraph 4, Absatz 2, lit. B Wr. BauO keinen Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes beabsichtigt, geht auch aus Artikel römisch eins, Absatz 2, leg. cit. hervor, nach welchem dieses Gesetz insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Der Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom
- April 1972, Pr. Z. 1031/72, Plandokument Nr. 5046, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 22/1972, mit dem die Änderung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Ostbahntrasse einschließlich Gleisdreieck bis Aspangbahn östlich Vogentalgasse, Bleichensteinerstraße, Mannschildgasse, Heimkehrergasse, Bitterlichstraße und Laaer-Wald-Straße, zur verlängerten Ferdinand Löwe-Straße, westlich Autobahntrasse, Kempelengasse und Gudrunstraße im
- und
- Bezirk, KG Favoriten, Simmering und Ober-Laa-Stadt, beschlossen wurde, insoweit er sich auf das Grundstück Nr. 722/3 E Z 2988, KG Simmering, bezieht, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.Der Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom
- April 1972, Pr. Ziffer 1031 /, 72,, Plandokument Nr. 5046, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien 22 aus 1972,, mit dem die Änderung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Ostbahntrasse einschließlich Gleisdreieck bis Aspangbahn östlich Vogentalgasse, Bleichensteinerstraße, Mannschildgasse, Heimkehrergasse, Bitterlichstraße und Laaer-Wald-Straße, zur verlängerten Ferdinand Löwe-Straße, westlich Autobahntrasse, Kempelengasse und Gudrunstraße im
- und
- Bezirk, KG Favoriten, Simmering und Ober-Laa-Stadt, beschlossen wurde, insoweit er sich auf das Grundstück Nr. 722/3 E Ziffer 2988,, KG Simmering, bezieht, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Zum Teil treffen die vom VfGH erhobenen Bedenken deshalb nicht zu, weil § 4 Abs. 2 lit. B Wr. BauO nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Aber auch die anderen Bedenken treffen nicht zu.Zum Teil treffen die vom VfGH erhobenen Bedenken deshalb nicht zu, weil Paragraph 4, Absatz 2, lit. B Wr. BauO nicht als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Aber auch die anderen Bedenken treffen nicht zu. Wichtige Rücksichten i. S. des § 1 Abs. 1 Wr. BauO liegen bei der Widmung als Verkehrsband nicht nur vor, wenn bereits eine Verordnung über die Festlegung der Trasse oder über die Bestimmung eines Bundesstraßenplanungsgebietes erlassen wurde, sondern auch, wenn auf konkrete, noch nicht normativ festgelegte, aber in naher Zukunft durchzuführende Projekte über die Errichtung einer Bundesstraße Bedacht genommen wird. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben des Amtes der Wr. Landesregierung - Bundesstraßenverwaltung geht hervor, daß die gegenständliche Grundfläche zur Gänze in die geplante Trasse der A 3 Südost-Autobahn fällt und im Zuge der Grundfreimachung vom Bund eingelöst werden muß. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, daß die Errichtung der Südost-Autobahn in die Dringlichkeitsstufe 1 eingereiht wurde. Daraus geht hervor, daß wichtige Rücksichten zur Änderung des Flächenwidmungsplanes vorlagen.Wichtige Rücksichten i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, Wr. BauO liegen bei der Widmung als Verkehrsband nicht nur vor, wenn bereits eine Verordnung über die Festlegung der Trasse oder über die Bestimmung eines Bundesstraßenplanungsgebietes erlassen wurde, sondern auch, wenn auf konkrete, noch nicht normativ festgelegte, aber in naher Zukunft durchzuführende Projekte über die Errichtung einer Bundesstraße Bedacht genommen wird. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Schreiben des Amtes der Wr. Landesregierung - Bundesstraßenverwaltung geht hervor, daß die gegenständliche Grundfläche zur Gänze in die geplante Trasse der A 3 Südost-Autobahn fällt und im Zuge der Grundfreimachung vom Bund eingelöst werden muß. Aus diesem Schreiben ergibt sich auch, daß die Errichtung der Südost-Autobahn in die Dringlichkeitsstufe 1 eingereiht wurde. Daraus geht hervor, daß wichtige Rücksichten zur Änderung des Flächenwidmungsplanes vorlagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:G7.1975
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.