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{'item': ['WII-1/75', 'B89/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.10.1975 GeschäftszahlWII-1/75; B89/75 Sammlungsnummer7669 RechtssatzDer Ausspruch des Mißtrauens gemäß § 28 NÖ Gemeindeordnung 1973 komm

Art 141, Art. 141 B-VG} erfaßt und kann damit nicht im Wege einer Wahlanfechtung i. S. dieses Artikels beim Vf

GH bekämpft werden.Der Ausspruch des Mißtrauens gemäß Paragraph 28, NÖ Gemeindeordnung 1973 kommt der Abwahl des Bürgermeisters gleich und ist ebenso wie die Wahl des Bürgermeisters eine politische Entscheidung, die nicht mit Maßstäben des Verwaltungsverfahrens gemessen werden kann vergleiche bezüglich der Wahl der Landesregierung durch den Landtag Slg. 5676 aus 1968,) ; der Bürgermeister hat jedoch einen Rechtsanspruch darauf, daß ein solcher Ausspruch unter Einhaltung der im Gesetz hiefür vorgesehenen Regeln ergeht. Insoweit kann er den Ausspruch des Mißtrauens auch mit den ihm durch die Rechtsordnung gegebenen Mitteln bekämpfen. Ein solcher Ausspruch ist aber von keinem der Tatbestände des {

Artikel 141,, Artikel 141, B-VG} erfaßt und kann damit nicht im Wege einer Wahlanfechtung i. S. dieses Artikels beim Vf

GH bekämpft werden. Für den Ausspruch des Mißtrauens nach § 28 NÖ GemeindeO 1973 ist gemäß diesem Gesetz und der Gemeindewahlordnung nicht die Erlassung eines förmlichen Bescheides vorgesehen, der Ausspruch ist vielmehr ein unmittelbar mit der Verkündung des Abstimmungsergebnissses wirksamer Akt. Ein solcher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehender Ausspruch (vgl. {

Art 118, Art. 118 Abs. 3 Z 1 B-VG} und § 32 Abs. 1 Z 1 NÖ Gemeinde

O 1973) ist daher auch nicht ein Bescheid i. S. des Art. 119 a Abs. 5 B-VG, gegen den das Rechtsmittel der Vorstellung eingeräumt wäre. Dies schließt aber nicht aus, einen solchen den Amtsverlust unmittelbar bewirkenden Ausspruch des Mißtrauens - ähnlich wie die sogenannten faktischen Amtshandlungen - als einen Bescheid i. S. des {

Art 144, Art. 144 B-VG} zu werten, gegen den, da ein Instanzenzug dagegen nicht gegeben ist, unmittelbar Beschwerde beim Vf

GH erhoben werden kann.Für den Ausspruch des Mißtrauens nach Paragraph 28, NÖ GemeindeO 1973 ist gemäß diesem Gesetz und der Gemeindewahlordnung nicht die Erlassung eines förmlichen Bescheides vorgesehen, der Ausspruch ist vielmehr ein unmittelbar mit der Verkündung des Abstimmungsergebnissses wirksamer Akt. Ein solcher im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehender Ausspruch vergleiche {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG} und Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Gemeinde

O 1973) ist daher auch nicht ein Bescheid i. S. des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG, gegen den das Rechtsmittel der Vorstellung eingeräumt wäre. Dies schließt aber nicht aus, einen solchen den Amtsverlust unmittelbar bewirkenden Ausspruch des Mißtrauens - ähnlich wie die sogenannten faktischen Amtshandlungen - als einen Bescheid i. S. des {

Artikel 144

,, Artikel 144, B-VG} zu werten, gegen den, da ein Instanzenzug dagegen nicht gegeben ist, unmittelbar Beschwerde beim VfGH erhoben werden kann. Die mit dem Ausspruch des Mißtrauens getroffene politische Entscheidung selbst ist vom VfGH nicht überprüfbar. Gegen diese einen solchen Ausspruch im Gesetz vorgesehenen Regeln ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht in einer Weise verstoßen worden, daß damit verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden wären. Nach der Verhandlungsschrift über die am

  1. Jänner 1975 stattgefundene Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk wurde über den Mißtrauensantrag gegen den Bf. mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung entschieden. Im Sitzungssaal war, wie der Bf. auch selbst angibt, obwohl im Gesetz nicht vorgeschrieben, eine Wahlzelle aufgestellt worden. Daß die Wahlzelle nicht von allen Abstimmenden aufgesucht worden ist, stellt daher für sich betrachtet keinen Verstoß gegen das Gesetz dar. Das Gesetz schreibt eine geheime Abstimmung vor. Durch die Ausgabe von Stimmzetteln war eine geheime Abstimmung gesichert. Daß in dem Raum, in welchem die Abstimmung stattfand, außer den Abstimmenden noch andere Personen anwesend waren, verstößt nicht gegen das Gesetz. Jeder Abstimmende war in der Lage, seinen Stimmzettel so auszufüllen, daß niemand anderer den Inhalt der Stimmabgabe wahrzunehmen in der Lage war. Hiezu wird auf das Erk. Slg. 5229/1966 hingewiesen.Die mit dem Ausspruch des Mißtrauens getroffene politische Entscheidung selbst ist vom VfGH nicht überprüfbar. Gegen diese einen solchen Ausspruch im Gesetz vorgesehenen Regeln ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht in einer Weise verstoßen worden, daß damit verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden wären. Nach der Verhandlungsschrift über die am
  2. Jänner 1975 stattgefundene Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Melk wurde über den Mißtrauensantrag gegen den Bf. mit Stimmzetteln in geheimer Abstimmung entschieden. Im Sitzungssaal war, wie der Bf. auch selbst angibt, obwohl im Gesetz nicht vorgeschrieben, eine Wahlzelle aufgestellt worden. Daß die Wahlzelle nicht von allen Abstimmenden aufgesucht worden ist, stellt daher für sich betrachtet keinen Verstoß gegen das Gesetz dar. Das Gesetz schreibt eine geheime Abstimmung vor. Durch die Ausgabe von Stimmzetteln war eine geheime Abstimmung gesichert. Daß in dem Raum, in welchem die Abstimmung stattfand, außer den Abstimmenden noch andere Personen anwesend waren, verstößt nicht gegen das Gesetz. Jeder Abstimmende war in der Lage, seinen Stimmzettel so auszufüllen, daß niemand anderer den Inhalt der Stimmabgabe wahrzunehmen in der Lage war. Hiezu wird auf das Erk. Slg. 5229 aus 1966, hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:WII_1.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.