1 KFG 1967}.Abweisung einer Klage auf Auszahlung von Vergütungen für Gutachten i. S. des {
Paragraph 69,, Paragraph 69, Absatz eins, KFG 1967}. Keine Bedenken gegen {
1 letzter Satz KFG 1967}. Der Gesetzgeber kann nämlich davon ausgehen, daß die Erstattung dieser Gutachten grundsätzlich zu den dienstlichen Obliegenheiten dieser Sachverständigen und Ärzte gehört und daß der Aufwand für sie weitgehend von der Gebietskörperschaft getragen wird. Es wäre vom personalpolitischen und besoldungspolitischen Standpunkt aus unverständlich, unter diesen Umständen Sachverständigen und Ärzten dieselben Vergütungen zu bezahlen wie nicht im Dienst einer Gebietskörperschaft stehenden Sachverständigen und Ärzten. Diese würden in unverhältnismäßiger Weise gegenüber anderen Bediensteten bevorzugt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Nun bestimmt allerdings schon der vorletzte Satz des {
1 KFG 1967}, daß Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, keine Vergütung für Zeitversäumnis gebührt, was zufolge § 66 Abs. 1 KDV 1967 die Kürzung der Vergütung um 25 v. H. mit sich bringt, so daß dies bei Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Höchstgrenze außer Betracht zu bleiben hat. Aber die übrigen vorangeführten Umstände rechtfertigen allein schon die Einführung einer Höchstgrenze. Dazu kommt, daß der Gesetzgeber auch davon ausgehen konnte, daß die Verwaltungsbehörden für eine gleichmäßige Heranziehung der Amtsärzte zur Begutachtung sorgen und, wenn dies nicht möglich sein sollte, nicht dem Dienststand einer Gebietskörperschaft angehörende Sachverständige und Ärzte zur Begutachtung heranziehen werden.Keine Bedenken gegen {
Paragraph 129,, Paragraph 129, Absatz eins, letzter Satz KFG 1967}. Der Gesetzgeber kann nämlich davon ausgehen, daß die Erstattung dieser Gutachten grundsätzlich zu den dienstlichen Obliegenheiten dieser Sachverständigen und Ärzte gehört und daß der Aufwand für sie weitgehend von der Gebietskörperschaft getragen wird. Es wäre vom personalpolitischen und besoldungspolitischen Standpunkt aus unverständlich, unter diesen Umständen Sachverständigen und Ärzten dieselben Vergütungen zu bezahlen wie nicht im Dienst einer Gebietskörperschaft stehenden Sachverständigen und Ärzten. Diese würden in unverhältnismäßiger Weise gegenüber anderen Bediensteten bevorzugt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Nun bestimmt allerdings schon der vorletzte Satz des {
Paragraph 129,, Paragraph 129, Absatz eins, KFG 1967}, daß Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, keine Vergütung für Zeitversäumnis gebührt, was zufolge Paragraph 66, Absatz eins, KDV 1967 die Kürzung der Vergütung um 25 v. H. mit sich bringt, so daß dies bei Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung einer Höchstgrenze außer Betracht zu bleiben hat. Aber die übrigen vorangeführten Umstände rechtfertigen allein schon die Einführung einer Höchstgrenze. Dazu kommt, daß der Gesetzgeber auch davon ausgehen konnte, daß die Verwaltungsbehörden für eine gleichmäßige Heranziehung der Amtsärzte zur Begutachtung sorgen und, wenn dies nicht möglich sein sollte, nicht dem Dienststand einer Gebietskörperschaft angehörende Sachverständige und Ärzte zur Begutachtung heranziehen werden. Keine Bedenken gegen § 129 Abs. 1 vorletzter Satz. Der Gesetzgeber konnte jedenfalls davon ausgehen, daß die Erstattung der Gutachten zu den Dienstobliegenheiten der Sachverständigen und Ärzte gehört. Wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, daß der Sachverständige oder Arzt im Zusammenhalt mit der Erfüllung seiner sonstigen Dienstpflichten eine Mehrleistung erbringt, so ist deren Abgeltung nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.Keine Bedenken gegen Paragraph 129, Absatz eins, vorletzter Satz. Der Gesetzgeber konnte jedenfalls davon ausgehen, daß die Erstattung der Gutachten zu den Dienstobliegenheiten der Sachverständigen und Ärzte gehört. Wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, daß der Sachverständige oder Arzt im Zusammenhalt mit der Erfüllung seiner sonstigen Dienstpflichten eine Mehrleistung erbringt, so ist deren Abgeltung nach den dienstrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:A15.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.