RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1975 GeschäftszahlB5/75; B201/75 Sammlungsnummer7675 RechtssatzDie bel. Beh. vertritt unter Hinweis auf die neue Judikatur des VwGH (Slg. 7789 A/1970) die Ansicht, daß im Rahmen des baubehördlichen Auftragsverfahrens grundsätzlich wirtschaftliche Erwägungen der aufgezeigten Art nicht zu berücksichtigen sind und daß der Baubehörde für die Untersuchung kein Raum bleibt, ob die Instandsetzung dem Eigentümer wirtschaftlich zugemutet werden könne oder nicht. Ein Abbruch sei vielmehr nur dann zu verfügen, wenn die Instandsetzung technisch nicht möglich ist. Diese Anwendung des Gesetzes, die sich an der Judikatur des VwGH (Slg. 7789 A/1970) orientiert, ist - wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 6911/1972 erkannt hat - durchaus denkmöglich.Die bel. Beh. vertritt unter Hinweis auf die neue Judikatur des VwGH (Slg. 7789 A/1970) die Ansicht, daß im Rahmen des baubehördlichen Auftragsverfahrens grundsätzlich wirtschaftliche Erwägungen der aufgezeigten Art nicht zu berücksichtigen sind und daß der Baubehörde für die Untersuchung kein Raum bleibt, ob die Instandsetzung dem Eigentümer wirtschaftlich zugemutet werden könne oder nicht. Ein Abbruch sei vielmehr nur dann zu verfügen, wenn die Instandsetzung technisch nicht möglich ist. Diese Anwendung des Gesetzes, die sich an der Judikatur des VwGH (Slg. 7789 A/1970) orientiert, ist - wie der VfGH bereits im Erk. Slg. 6911 aus 1972, erkannt hat - durchaus denkmöglich. Der VfGH hat aus der Sicht denkmöglicher Gesetzesanwendung auch keine Bedenken dagegen, daß die Behörde den Bf. gleichzeitig gemäß § 129 Abs. 2 und 4 Wr. Bauordnung einen Auftrag zur Instandsetzung ihres Gebäudes und gemäß § 70 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. e Wr. BauO eine Bewilligung zum Abbruch desselben Hauses erteilt hat. Es ist nämlich die Annahme vertretbar, daß die Hauseigentümer die mit dem erstgenannten Bescheid begründete Pflicht zur Instandsetzung ihres Hauses nur dann trifft, wenn sie nicht von der ihnen mit dem zweitgenannten Bescheid erteilten Demolierungserlaubnis Gebrauch machen, daß also die beiden Normen zur selben Zeit dem Rechtsbestand angehören können, ohne zueinander in Widerspruch zu geraten. Offenbar hat die bel. Beh. das Gesetz in diesem Sinne ausgelegt, da sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. März 1975 darauf verweist, daß im Falle der tatsächlichen Abtragung der Baulichkeit der Instandsetzungsauftrag im Hinblick auf den sodann geänderten Sachverhalt gegenstandslos werde.Der VfGH hat aus der Sicht denkmöglicher Gesetzesanwendung auch keine Bedenken dagegen, daß die Behörde den Bf. gleichzeitig gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Wr. Bauordnung einen Auftrag zur Instandsetzung ihres Gebäudes und gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, Wr. BauO eine Bewilligung zum Abbruch desselben Hauses erteilt hat. Es ist nämlich die Annahme vertretbar, daß die Hauseigentümer die mit dem erstgenannten Bescheid begründete Pflicht zur Instandsetzung ihres Hauses nur dann trifft, wenn sie nicht von der ihnen mit dem zweitgenannten Bescheid erteilten Demolierungserlaubnis Gebrauch machen, daß also die beiden Normen zur selben Zeit dem Rechtsbestand angehören können, ohne zueinander in Widerspruch zu geraten. Offenbar hat die bel. Beh. das Gesetz in diesem Sinne ausgelegt, da sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. März 1975 darauf verweist, daß im Falle der tatsächlichen Abtragung der Baulichkeit der Instandsetzungsauftrag im Hinblick auf den sodann geänderten Sachverhalt gegenstandslos werde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B5.1975
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