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{'item': 'B39/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1975 GeschäftszahlB39/75 Sammlungsnummer7676 RechtssatzDer Tod der Bfin. bewirkt nicht, daß das mit ihr geführte Verfahren einzustellen wäre (vgl. Slg. 2636/1954) . Das Verfahren war mit ihren Rechtsnachfolgern fortzusetzen (§ 35 ZPO in Verbindung mit § 35 Abs. 4 VerfGG 1953) .Der Tod der Bfin. bewirkt nicht, daß das mit ihr geführte Verfahren einzustellen wäre vergleiche Slg. 2636 aus 1954,) . Das Verfahren war mit ihren Rechtsnachfolgern fortzusetzen (Paragraph 35, ZPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, VerfGG 1953) . Keine Bedenken gegen §§ 99 Abs. 1 lit. c, 10 bis 13, 21, 22, 30, 31, 32 Abs. 2 lit. c, 55 Abs. 3, 111 und 112 WRG 1959.Keine Bedenken gegen Paragraphen 99, Absatz eins, Litera c,, 10 bis 13, 21, 22, 30, 31, 32 Absatz 2, Litera c,, 55 Absatz 3, 111 und 112 WRG

  1. Keine denkunmögliche Anwendung des § 12 Abs. 1 und Abs.
  2. Es ist die Meinung denkmöglich, daß eine Verletzung bestehender Rechte nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, daß der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht wird und daß eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann.Keine denkunmögliche Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, Es ist die Meinung denkmöglich, daß eine Verletzung bestehender Rechte nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, daß der exakte Nachweis einer entsprechenden Beeinträchtigung erbracht wird und daß eine Verletzung bestehender Rechte (Paragraph 12,) nur unter der Voraussetzung angenommen werden könne, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz" für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen " zuständig. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die wasserrechtliche Bewilligung für das Sammeln, Ableiten und Versickern von Abwässern (also u. a. um die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers) , die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Großbäckerei anfallen. Eine Großbäckerei ist weder ein landwirtschaftlicher Hausbetrieb und Hofbetrieb noch ein kleingewerblicher Betrieb; sie kann auch einem solchen Betrieb oder einem Haushalt nicht gleichgehalten werden. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung in erster Instanz war sohin gegeben.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz" für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Hausbetrieben und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen " zuständig. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die wasserrechtliche Bewilligung für das Sammeln, Ableiten und Versickern von Abwässern (also u. a. um die Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers) , die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Großbäckerei anfallen. Eine Großbäckerei ist weder ein landwirtschaftlicher Hausbetrieb und Hofbetrieb noch ein kleingewerblicher Betrieb; sie kann auch einem solchen Betrieb oder einem Haushalt nicht gleichgehalten werden. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung in erster Instanz war sohin gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B39.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.