RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1975 GeschäftszahlB52/75 Sammlungsnummer7677 RechtssatzDie bel. Beh. hat vorgebracht, daß grundsätzlich jeder Wasserabnehmer für die Wassermenge, die durch den Wasserzähler gelaufen ist, die Wasserbezugsgebühr zu entrichten habe, gleichgültig was dann mit der Wassermenge geschehen ist. Der Wasserabnehmer trage in jedem Falle die Verantwortung für den einwandfreien Zustand der Innenanlage. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Wr. Wasserversorgungsgesetzes ergebe, habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 21 den Wasserbezug begünstigen wollen, der vorwiegend zu Trinkzwecken und Haushaltszwecken erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des WasserversorgungsG wird zu § 21 bemerkt, daß Ermäßigungen von Wassergebühren für den Wasserbezug, der vorwiegend zu Trinkzwecken und Haushaltszwecken erfolgt, bereits im Art. III der Durchführungsverordnung zum WasserversorgungsG 1947 vorgesehen seien. Diese Regelung werde mit unbedeutenden Modifizierungen übernommen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Begünstigung gewährt, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine solche gesetzliche Regelung hält sich durchaus im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Erwägungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz würde nur vorliegen, wenn die Ausgestaltung einer solchen Regelung einen Exzeß bedeute (vgl. Slg. 5292/1968, 6255/1970, 6419/1971, 6929/1972) .Die bel. Beh. hat vorgebracht, daß grundsätzlich jeder Wasserabnehmer für die Wassermenge, die durch den Wasserzähler gelaufen ist, die Wasserbezugsgebühr zu entrichten habe, gleichgültig was dann mit der Wassermenge geschehen ist. Der Wasserabnehmer trage in jedem Falle die Verantwortung für den einwandfreien Zustand der Innenanlage. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Wr. Wasserversorgungsgesetzes ergebe, habe der Gesetzgeber durch die Regelung des Paragraph 21, den Wasserbezug begünstigen wollen, der vorwiegend zu Trinkzwecken und Haushaltszwecken erfolgt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des WasserversorgungsG wird zu Paragraph 21, bemerkt, daß Ermäßigungen von Wassergebühren für den Wasserbezug, der vorwiegend zu Trinkzwecken und Haushaltszwecken erfolgt, bereits im Artikel römisch drei, der Durchführungsverordnung zum WasserversorgungsG 1947 vorgesehen seien. Diese Regelung werde mit unbedeutenden Modifizierungen übernommen. Wenn der Gesetzgeber eine solche Begünstigung gewährt, verstößt er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Eine solche gesetzliche Regelung hält sich durchaus im Rahmen der dem Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Erwägungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz würde nur vorliegen, wenn die Ausgestaltung einer solchen Regelung einen Exzeß bedeute vergleiche Slg. 5292 aus 1968,, 6255 aus 1970,, 6419 aus 1971,, 6929 aus 1972,) . Dies trifft aber nach Meinung des VfGH für die Regelung des § 21 Abs. 1 WasserversorgungsG nicht zu. Der Gesetzgeber kann nämlich bei seiner Regelung von jenem Sachverhalt ausgehen, der sich bei der der Sache nach gebotenen Durchschnittsbetrachtung als Normalfall darstellt. Das ist bei der Regelung des § 21 Abs. 1 WasserversorgungsG der Fall, daß das über den sogenannten Hauszähler bezogene Wasser für Trinkzwecke und Haushaltszwecke verwendet wird.Dies trifft aber nach Meinung des VfGH für die Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, WasserversorgungsG nicht zu. Der Gesetzgeber kann nämlich bei seiner Regelung von jenem Sachverhalt ausgehen, der sich bei der der Sache nach gebotenen Durchschnittsbetrachtung als Normalfall darstellt. Das ist bei der Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, WasserversorgungsG der Fall, daß das über den sogenannten Hauszähler bezogene Wasser für Trinkzwecke und Haushaltszwecke verwendet wird. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß es atypisch ist, daß ein Betriebsinhaber das für seinen Betrieb benötigte Wasser nicht über eine selbständige Abzweigleitung mit Einschaltung eines eigenen Wasserzählers entnimmt und daher nicht unter § 7 Abs. 1 lit. d WasserversorgungsG fällt. Er konnte es als typisch annehmen, daß jeder der in § 7 Abs. 1 WasserversorgungsG genannten Wasserabnehmer über einen eigenen Wasserzähler verfügt; dafür spricht auch, daß nach § 11 Abs. 2 WasserversorgungsG die Behörde auch den Standort des Wasserzählers bestimmt. Alle anderen denkbaren Fälle, wie verschieden sie auch gelagert sein mögen, sind demgegenüber Ausnahmsfälle.Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß es atypisch ist, daß ein Betriebsinhaber das für seinen Betrieb benötigte Wasser nicht über eine selbständige Abzweigleitung mit Einschaltung eines eigenen Wasserzählers entnimmt und daher nicht unter Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, WasserversorgungsG fällt. Er konnte es als typisch annehmen, daß jeder der in Paragraph 7, Absatz eins, WasserversorgungsG genannten Wasserabnehmer über einen eigenen Wasserzähler verfügt; dafür spricht auch, daß nach Paragraph 11, Absatz 2, WasserversorgungsG die Behörde auch den Standort des Wasserzählers bestimmt. Alle anderen denkbaren Fälle, wie verschieden sie auch gelagert sein mögen, sind demgegenüber Ausnahmsfälle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B52.1975
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