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{'item': 'V18/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1975 GeschäftszahlV18/75 Sammlungsnummer7670 RechtssatzDer Antrag des Bezirksgerichtes, § 7 Abs. 3 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl. 123/1973, über die Einsammlung von tierischen Abfällen zum Zwecke der Verwertung und Beseitigung als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben.Der Antrag des Bezirksgerichtes, Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, Landesgesetzblatt 123 aus 1973,, über die Einsammlung von tierischen Abfällen zum Zwecke der Verwertung und Beseitigung als gesetzwidrig aufzuheben, wird keine Folge gegeben. Der VfGH ist nicht berechtigt, bei seiner Entscheidung über den Antrag eines Gerichts auch Bedenken, die dieses Gericht nicht geltend gemacht hat, aufzugreifen. § 57 Abs. 1 VerfGG 1953 begrenzt in seinem Schlußsatz den Umfang der Entscheidung des VfGH (vgl. Slg. 5581/1967 und 6268/1970) .Der VfGH ist nicht berechtigt, bei seiner Entscheidung über den Antrag eines Gerichts auch Bedenken, die dieses Gericht nicht geltend gemacht hat, aufzugreifen. Paragraph 57, Absatz eins, VerfGG 1953 begrenzt in seinem Schlußsatz den Umfang der Entscheidung des VfGH vergleiche Slg. 5581 aus 1967, und 6268 aus 1970,) . Nach § 6 Abs. 1 der im Rang eines Bundesgesetzes stehenden Vollzugsanweisung StGBl. 241/1919 hat "die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr abzuliefernder Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen." Zu den Gegenständen, deren Ablieferung an Tierkörperverwertungsanstalten durch Verordnung angeordnet werden kann, zählen nach § 3 Abs. 1 lit. b der Vollzugsanweisung u.a. die Schlachtungsabfälle. Da es sich um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 12 i. V. m. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 1 B-VG}) , ist nunmehr der Landeshauptmann jenes Verwaltungsorgan, das zur Erlassung der Verordnung ermächtigt ist.Nach Paragraph 6, Absatz eins, der im Rang eines Bundesgesetzes stehenden Vollzugsanweisung StGBl. 241 aus 1919, hat "die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr abzuliefernder Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen." Zu den Gegenständen, deren Ablieferung an Tierkörperverwertungsanstalten durch Verordnung angeordnet werden kann, zählen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Vollzugsanweisung u.a. die Schlachtungsabfälle. Da es sich um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, i. römisch fünf. m. {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 102,, Artikel 102, Absatz eins, B-VG}) , ist nunmehr der Landeshauptmann jenes Verwaltungsorgan, das zur Erlassung der Verordnung ermächtigt ist. § 7 der Vollzugsanweisung ordnet ausdrücklich an, daß durch die Bestimmungen der Vollzugsanweisung die Anordnungen der Tierseuchengesetze nicht berührt werden.Paragraph 7, der Vollzugsanweisung ordnet ausdrücklich an, daß durch die Bestimmungen der Vollzugsanweisung die Anordnungen der Tierseuchengesetze nicht berührt werden. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 14, 15, 24 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 2 TSG geht hervor, daß das TSG u.a. die unschädliche Beseitigung der Kadaver von gefallenen sowie von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tieren zum Gegenstand hat, nicht aber von geschlachteten seuchenunverdächtigen Tieren. Daher bezieht sich auch die Bestimmung des § 61 Abs. 2 TSG (die eine Kostentragungspflicht der Gemeinde vorsieht) nicht auf die Beseitigung von Abfällen, die sich bei der Schlachtung seuchenunverdächtiger Tiere ergeben. Die Kostenregelung des § 6 Abs. 1 der Vollzugsanweisung ist daher für die Beseitigung gewöhnlicher Schlachtungsabfälle anzuwenden, ohne daß dem eine (nach § 7 der Vollzugsanweisung vorgehende) Bestimmung des TSG entgegenstünde. § 6 Abs. 1 der Vollzugsanweisung ermächtigt den Landeshauptmann, durch Verordnung u.a. die näheren Bestimmungen über die "Gebühren für die Abholung" von Schlachtungsabfällen festzusetzen. Dies impliziert auch die Ermächtigung, die Verpflichtung der" Besitzer "der Schlachtungsabfälle festzulegen, diese" Gebühren "zu entrichten.Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Paragraphen 14, 15, 24, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 2, TSG geht hervor, daß das TSG u.a. die unschädliche Beseitigung der Kadaver von gefallenen sowie von seuchenkranken und seuchenverdächtigen Tieren zum Gegenstand hat, nicht aber von geschlachteten seuchenunverdächtigen Tieren. Daher bezieht sich auch die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 2, TSG (die eine Kostentragungspflicht der Gemeinde vorsieht) nicht auf die Beseitigung von Abfällen, die sich bei der Schlachtung seuchenunverdächtiger Tiere ergeben. Die Kostenregelung des Paragraph 6, Absatz eins, der Vollzugsanweisung ist daher für die Beseitigung gewöhnlicher Schlachtungsabfälle anzuwenden, ohne daß dem eine (nach Paragraph 7, der Vollzugsanweisung vorgehende) Bestimmung des TSG entgegenstünde. Paragraph 6, Absatz eins, der Vollzugsanweisung ermächtigt den Landeshauptmann, durch Verordnung u.a. die näheren Bestimmungen über die "Gebühren für die Abholung" von Schlachtungsabfällen festzusetzen. Dies impliziert auch die Ermächtigung, die Verpflichtung der" Besitzer "der Schlachtungsabfälle festzulegen, diese" Gebühren "zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V18.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.