RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.1975 GeschäftszahlV23/75; V24/75 Sammlungsnummer7671 Rechtssatza) Die" Geschäftsordnung für die Steiermärkische Landesregierung " (beschlossen in der Landesregierungssitzung am 10. Jänner 1946) sowie
- b)
- aa)die mit" Mitglied der Stmk. Landesregierung " überschriebene dritte Spalte der" Geschäftseinteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung "(beschlossen in der Landesregierungssitzung am 20. Dezember 1971, geändert in den Landesregierungssitzungen vom 6. März, 8. Mai, 5. Juni, 9. Oktober, 11. Dezember und 18. Dezember 1972, vom 12. März, 9. April und 10. Dezember 1973 sowie vom 14. Jänner 1974) und
- bb)die mit" Mitglied der Stmk. Landesregierung "überschriebene dritte Spalte der" Geschäftseinteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung "(beschlossen in der Landesregierungssitzung am 20. Dezember 1971, geändert in den vorstehend genannten und den weiteren Landesregierungssitzungen vom 16. September, 14. Oktober und 16. Dezember 1974 sowie am 10. März und 7. April 1975) waren gesetzwidrig. Die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (GE) nennt die Abteilungen des Amtes der Stmk. Landesregierung und teilt die Geschäfte auf diese Abteilungen auf. Dies erfolgt in der Weise, daß in der zweiten Spalte unter die Überschrift" Geschäfte "bestimmte Gruppen von Angelegenheiten aufgezählt werden, die von einer Abteilung zu besorgen sind. In der ersten Spalte scheint der Aktenplanabschnitt auf, unter dem diese Geschäfte zu führen sind. In der dritten Spalte wird unter der Überschrift" Mitglied der Stmk. Landesregierung "jeweils ein einzelnes Mitglied der Landesregierung genannt, unter dessen Leitung die in der nebenstehenden zweiten Spalte aufgezählten Geschäfte besorgt werden sollen. Die GE ist also einerseits - ihrem Titel entsprechend - die Geschäftseinteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung (vgl. §§ 2 und 3 Abs. 1 des B-VG BGBl. 289/1925) ; anderseits stellt sie sich aber inhaltlich auch als" Referatseinteilung "i. S. des § 2 Abs. 2 der " Geschäftsordnung für die Stmk. Landesregierung "(GO) und damit als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung dar, wenn sie in ihrer dritten Spalte die Mitglieder der Landesregierung namentlich bezeichnet, denen bestimmte Geschäfte zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung übertragen werden.Die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (GE) nennt die Abteilungen des Amtes der Stmk. Landesregierung und teilt die Geschäfte auf diese Abteilungen auf. Dies erfolgt in der Weise, daß in der zweiten Spalte unter die Überschrift" Geschäfte "bestimmte Gruppen von Angelegenheiten aufgezählt werden, die von einer Abteilung zu besorgen sind. In der ersten Spalte scheint der Aktenplanabschnitt auf, unter dem diese Geschäfte zu führen sind. In der dritten Spalte wird unter der Überschrift" Mitglied der Stmk. Landesregierung "jeweils ein einzelnes Mitglied der Landesregierung genannt, unter dessen Leitung die in der nebenstehenden zweiten Spalte aufgezählten Geschäfte besorgt werden sollen. Die GE ist also einerseits - ihrem Titel entsprechend - die Geschäftseinteilung des Amtes der Stmk. Landesregierung vergleiche Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, des B-VG Bundesgesetzblatt 289 aus 1925,) ; anderseits stellt sie sich aber inhaltlich auch als" Referatseinteilung "i. S. des Paragraph 2, Absatz 2, der " Geschäftsordnung für die Stmk. Landesregierung "(GO) und damit als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung dar, wenn sie in ihrer dritten Spalte die Mitglieder der Landesregierung namentlich bezeichnet, denen bestimmte Geschäfte zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung übertragen werden. Die GO bestimmt in Verbindung mit der GE, in welchen in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten die Erledigung im Kollegium zu unterbleiben hat und einem namentlich genannten Landesregierungsmitglied übertragen wird. Damit wird die Zuständigkeit des einzelnen Landesregierungsmitgliedes begründet, in der betreffenden Angelegenheit für die Landesregierung behördlich tätig zu werden. Die GO und die GE enthalten also eine die Änderung behördliche Zuständigkeiten betreffende Regelung. Solche Regelungen sind nicht nur verwaltungsinterner Natur, da sie auch die Allgemeinheit berechtigen und verpflichten. Die GO und die GE (soweit sie sich inhaltlich als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung darstellt) sind daher als Rechtsverordnungen und nicht als" ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verfügungen (Dienstanweisungen, Erlässe) "zu qualifizieren (vgl. Slg. 4572/1963) . Die GO und die GE (soweit sie sich inhaltlich als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung darstellt) wären gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Stmk. Landesgesetz über das Landesgesetzblatt, LGBl. 1/1946, im LGBl. kundzumachen gewesen. Diese Gesetzwidrigkeit erfaßt die GE jedoch nur hinsichtlich jenes Teiles, der ihre Qualifikation - auch - als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung bewirkt, nämlich hinsichtlich ihrer dritten Spalte.Die GO bestimmt in Verbindung mit der GE, in welchen in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten die Erledigung im Kollegium zu unterbleiben hat und einem namentlich genannten Landesregierungsmitglied übertragen wird. Damit wird die Zuständigkeit des einzelnen Landesregierungsmitgliedes begründet, in der betreffenden Angelegenheit für die Landesregierung behördlich tätig zu werden. Die GO und die GE enthalten also eine die Änderung behördliche Zuständigkeiten betreffende Regelung. Solche Regelungen sind nicht nur verwaltungsinterner Natur, da sie auch die Allgemeinheit berechtigen und verpflichten. Die GO und die GE (soweit sie sich inhaltlich als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung darstellt) sind daher als Rechtsverordnungen und nicht als" ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende allgemeine Verfügungen (Dienstanweisungen, Erlässe) "zu qualifizieren vergleiche Slg. 4572 aus 1963,) . Die GO und die GE (soweit sie sich inhaltlich als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung darstellt) wären gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Stmk. Landesgesetz über das Landesgesetzblatt, Landesgesetzblatt 1 aus 1946,, im Landesgesetzblatt kundzumachen gewesen. Diese Gesetzwidrigkeit erfaßt die GE jedoch nur hinsichtlich jenes Teiles, der ihre Qualifikation - auch - als Teil der Geschäftsordnung der Landesregierung bewirkt, nämlich hinsichtlich ihrer dritten Spalte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V23.1975