RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.1975 GeschäftszahlB136/75 Sammlungsnummer7685 RechtssatzKeine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des § 4 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 lit. c Grundverkehrsgesetz 1970; die Grundverkehrsbehörde hat die Zustimmung zum Eigentumserwerb nicht deshalb versagt, weil zu besorgen sei, daß der Bf. das Kaufgrundstück der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bestimmung entziehen werde, sondern deshalb, weil es der Bf. nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften werde. Die Ansicht der Behörde, daß der Bf. (ein Kaufmann) , der lediglich ungefähr 2 ha Grund (Bergwiesen) besitzt, über keinen Landwirtschaftsbetrieb verfüge, in dessen Rahmen das Kaufgrundstück genutzt werden könnte, ist ebenso wenig denkunmöglich wie die Annahme, daß die als Vertragszweck angegebene landwirtschaftliche Nutzung nur im Rahmen der Freizeitbeschäftigung des Bf. erfolgen könne. Auch die Meinung der Behörde, daß die Gründung solcher Betriebe dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes und eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspreche, ist nach Ansicht des VfGH vertretbar. Der VfGH stellt sich bei dieser Annahme nicht im Gegensatz zu seinem Erk. Slg. 7604/1975. Mit diesem Erk. hat der VfGH einen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung als verfassungswidrig aufgehoben, mit dem der Erwerb eines Grundstückes gleichfalls vor allem deshalb untersagt worden war, weil der Käufer lediglich die Errichtung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen" Hobbybetriebes oder Nebenbetriebes "beabsichtige. Der VfGH vertrat damals die Ansicht, daß eine intensive gärtnerische Nutzung eines ungefähr 12.000 m2 großen Grundstückes geeignet sein könnte, die Basis für einen selbständig lebensfähigen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Eine derartige Betriebsart könne im Nahbereich eines großen Siedlungsgebietes nicht von vornherein als völlig ungeeignet bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Nutzung nicht behauptet und käme zweifellos auch nicht in Betracht.Keine denkunmögliche oder willkürliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins und des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, Grundverkehrsgesetz 1970; die Grundverkehrsbehörde hat die Zustimmung zum Eigentumserwerb nicht deshalb versagt, weil zu besorgen sei, daß der Bf. das Kaufgrundstück der landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bestimmung entziehen werde, sondern deshalb, weil es der Bf. nicht selbst im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaften werde. Die Ansicht der Behörde, daß der Bf. (ein Kaufmann) , der lediglich ungefähr 2 ha Grund (Bergwiesen) besitzt, über keinen Landwirtschaftsbetrieb verfüge, in dessen Rahmen das Kaufgrundstück genutzt werden könnte, ist ebenso wenig denkunmöglich wie die Annahme, daß die als Vertragszweck angegebene landwirtschaftliche Nutzung nur im Rahmen der Freizeitbeschäftigung des Bf. erfolgen könne. Auch die Meinung der Behörde, daß die Gründung solcher Betriebe dem öffentlichen Interesse an der Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes und eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspreche, ist nach Ansicht des VfGH vertretbar. Der VfGH stellt sich bei dieser Annahme nicht im Gegensatz zu seinem Erk. Slg. 7604 aus 1975,. Mit diesem Erk. hat der VfGH einen Bescheid der Landesgrundverkehrsbehörde beim Amt der Tir. Landesregierung als verfassungswidrig aufgehoben, mit dem der Erwerb eines Grundstückes gleichfalls vor allem deshalb untersagt worden war, weil der Käufer lediglich die Errichtung eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen" Hobbybetriebes oder Nebenbetriebes "beabsichtige. Der VfGH vertrat damals die Ansicht, daß eine intensive gärtnerische Nutzung eines ungefähr 12.000 m2 großen Grundstückes geeignet sein könnte, die Basis für einen selbständig lebensfähigen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu bilden. Eine derartige Betriebsart könne im Nahbereich eines großen Siedlungsgebietes nicht von vornherein als völlig ungeeignet bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Nutzung nicht behauptet und käme zweifellos auch nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B136.1975
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