RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1975 GeschäftszahlB99/75; B102/75 Sammlungsnummer7692 RechtssatzMit dem Erk., dessen Exekution die Antragsteller beantragen, wurden zwei Bescheide aufgehoben, mit denen die Enteignung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück in der Form verfügt worden ist, daß Berufungen gegen einen solche Enteignungen verfügenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen worden sind. Das aufhebende Erk. des VfGH hat zur Folge, daß gemäß § 82 Abs. 2 VerfGG 1953 die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Berufungsentscheidungen aufgehoben worden sind, hat daher die Berufungsbehörde unverzüglich der Rechtsanschauung des VfGH entsprechende Berufungsentscheidungen zu treffen, d. h. Ersatzbescheide für den aufgehobenen Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erk. des VfGH in der Lage, daß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügte Enteignung infolge der eingebrachten Berufungen nicht rechtskräftig, die Entscheidung über die Berufungen aber noch ausständig ist (vgl. zu diesem Problem Beschluß Slg. 4510/1963, 4778/1964) , d. i. die Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide befunden hat (vgl. Beschluß Slg. 5259/1966, 5764/1968) . Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VerfGG 1953 allerdings im Gegensatz zum VwGG 1965 (hier dessen § 42 Abs. 3) nicht. Daraus kann aber - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht der Schluß gezogen werden, daß diese Rechtsfolge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht eintritt, sie ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 87 Abs. 2 VerfGG 1953.Mit dem Erk., dessen Exekution die Antragsteller beantragen, wurden zwei Bescheide aufgehoben, mit denen die Enteignung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück in der Form verfügt worden ist, daß Berufungen gegen einen solche Enteignungen verfügenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen worden sind. Das aufhebende Erk. des VfGH hat zur Folge, daß gemäß Paragraph 82, Absatz 2, VerfGG 1953 die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem Berufungsentscheidungen aufgehoben worden sind, hat daher die Berufungsbehörde unverzüglich der Rechtsanschauung des VfGH entsprechende Berufungsentscheidungen zu treffen, d. h. Ersatzbescheide für den aufgehobenen Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erk. des VfGH in der Lage, daß die mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügte Enteignung infolge der eingebrachten Berufungen nicht rechtskräftig, die Entscheidung über die Berufungen aber noch ausständig ist vergleiche zu diesem Problem Beschluß Slg. 4510 aus 1963,, 4778 aus 1964,) , d. i. die Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide befunden hat vergleiche Beschluß Slg. 5259 aus 1966,, 5764 aus 1968,) . Eine diese Rechtsfolge ausdrücklich regelnde Bestimmung enthält das VerfGG 1953 allerdings im Gegensatz zum VwGG 1965 (hier dessen Paragraph 42, Absatz 3,) nicht. Daraus kann aber - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht der Schluß gezogen werden, daß diese Rechtsfolge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht eintritt, sie ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953. Ein Antrag auf Exekution des Erk. des VfGH, mit dem die die Enteignung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verfügenden letztinstanzlichen Bescheide aufgehoben worden sind, ist nicht der geeignete Weg, der Säumnis der Behörde bei Erlassung der Ersatzbescheide zu begegnen (vgl. Beschluß Slg. 4510/1963, 4778/1964) . Soweit das Erk. die Aufhebung der letztinstanzlichen Bescheide ausspricht, erschöpft es sich in diesem Ausspruch. Die angefochtenen Bescheide sind mit der Fällung des Erk. aufgehoben.Ein Antrag auf Exekution des Erk. des VfGH, mit dem die die Enteignung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück verfügenden letztinstanzlichen Bescheide aufgehoben worden sind, ist nicht der geeignete Weg, der Säumnis der Behörde bei Erlassung der Ersatzbescheide zu begegnen vergleiche Beschluß Slg. 4510 aus 1963,, 4778 aus 1964,) . Soweit das Erk. die Aufhebung der letztinstanzlichen Bescheide ausspricht, erschöpft es sich in diesem Ausspruch. Die angefochtenen Bescheide sind mit der Fällung des Erk. aufgehoben. Eine Exekution des Erk. ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. hiezu auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972, S. 794) . Der Umstand, daß ein einen Bescheid aufhebendes Erk. des VfGH rechtsgestaltend wirkt, besagt nicht, daß ein solches Erk. vollstreckbar ist. Insoweit sich aus den von den Antragstellern angeführten Beschlüssen Slg. Anh. 5/1948 etwas anderes ergibt - ist diese Rechtsanschauung durch die spätere - vorstehend angeführte - Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten worden.Eine Exekution des Erk. ist daher begrifflich nicht möglich vergleiche hiezu auch Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 1972, S. 794) . Der Umstand, daß ein einen Bescheid aufhebendes Erk. des VfGH rechtsgestaltend wirkt, besagt nicht, daß ein solches Erk. vollstreckbar ist. Insoweit sich aus den von den Antragstellern angeführten Beschlüssen Slg. Anh. 5 aus 1948, etwas anderes ergibt - ist diese Rechtsanschauung durch die spätere - vorstehend angeführte - Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten worden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B99.1975
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