RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1975 GeschäftszahlG23/75 Sammlungsnummer7698 RechtssatzDer Satz" Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt. "im § 2 des NÖ Landesgesetzes über die Stillegung von Diensteinkommen und Kürzung von Bezügen bestimmter oberster Organe, LGBl. 0031-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der Satz" Eine bestehende Sozialversicherung wird durch die Stillegung nicht berührt. "im Paragraph 2, des NÖ Landesgesetzes über die Stillegung von Diensteinkommen und Kürzung von Bezügen bestimmter oberster Organe, Landesgesetzblatt 0031-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Dieser Satz beschränkt sich seinem Wortlaut nach keineswegs auf die deklarative Aussage, daß durch die vom Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit vorgesehene Stillegung von Bezügen die ausschließlich vom Bundesgesetzgeber zu erlassenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über den Bestand einer Sozialversicherung nicht berührt werden. Es wird vielmehr an den Tatbestand der Stillegung der Bezüge normativ die Rechtsfolge geknüpft, daß durch diese Stillegung eine - nach den bundesrechtlichen Vorschriften - bestehende Sozialversicherung nicht berührt und demnach nicht verändert wird. Es handelt sich also um eine Regelung, für die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG} ausschließlich der Bundesgesetzgeber zuständig ist.Dieser Satz beschränkt sich seinem Wortlaut nach keineswegs auf die deklarative Aussage, daß durch die vom Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit vorgesehene Stillegung von Bezügen die ausschließlich vom Bundesgesetzgeber zu erlassenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über den Bestand einer Sozialversicherung nicht berührt werden. Es wird vielmehr an den Tatbestand der Stillegung der Bezüge normativ die Rechtsfolge geknüpft, daß durch diese Stillegung eine - nach den bundesrechtlichen Vorschriften - bestehende Sozialversicherung nicht berührt und demnach nicht verändert wird. Es handelt sich also um eine Regelung, für die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG} ausschließlich der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Der VfGH hat zunächst untersucht, ob sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung in ihrem Zusammenhang ein Inhalt ergibt, der zweifelsfrei in seiner normativen Wirkung eine Regelung von Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet des Sozialversicherungswesens zum Gegenstand hat. Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen ließe, wäre der Inhalt der Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind (vgl. Slg. 4440/1963, 5923/1969) , eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist. An dem Ergebnis, daß es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung handelt, vermag die Tatsache, daß es - wie aus den EB zum Gesetzesentwurf hervorgeht - durchaus nicht Absicht des Landesgesetzgebers war, mit der Regelung der Stillegung von Bezügen der Personen, deren Dienstrechtsregelung in seine Zuständigkeit fällt, eine über dienstrechtliche Belange hinausgehende Regelung zu schaffen, nichts zu ändern. Denn für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden.Der VfGH hat zunächst untersucht, ob sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmung in ihrem Zusammenhang ein Inhalt ergibt, der zweifelsfrei in seiner normativen Wirkung eine Regelung von Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet des Sozialversicherungswesens zum Gegenstand hat. Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen ließe, wäre der Inhalt der Bestimmung nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind vergleiche Slg. 4440 aus 1963,, 5923 aus 1969,) , eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist. An dem Ergebnis, daß es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Regelung handelt, vermag die Tatsache, daß es - wie aus den EB zum Gesetzesentwurf hervorgeht - durchaus nicht Absicht des Landesgesetzgebers war, mit der Regelung der Stillegung von Bezügen der Personen, deren Dienstrechtsregelung in seine Zuständigkeit fällt, eine über dienstrechtliche Belange hinausgehende Regelung zu schaffen, nichts zu ändern. Denn für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie mit dem Gesetzeswortlaut im Widerspruch stehen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein (vgl. Slg. 5153/1965) .Diese sind jedoch in keiner Weise verbindlich. Würden sie mit dem Gesetzeswortlaut im Widerspruch stehen, könnte nur das Gesetz und nicht die Materialien entscheidend sein vergleiche Slg. 5153 aus 1965,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:G23.1975
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