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{'item': 'B303/75'}

gesetz 1974 ist es nicht erforderlich, daß der vor der Kommission Beschwerdeführende behauptet, in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Wohl aber erwächst ihm auf Grund der zit. Bestimmung

Art 144, Art. 144 B-VG} beim Vf

GH Beschwerde zu führen (vgl. die ständige Judikatur des VfGH z. B. Slg. 5583/1967 und 5712/1968 , 7717/1975, 7718/1975) .Für die Beschwerde nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, Rundfunkgesetz 1974 ist es nicht erforderlich, daß der vor der Kommission Beschwerdeführende behauptet, in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Wohl aber erwächst ihm auf Grund der zit. Bestimmung des RFG ein subjektives öffentliches Recht daraus, daß die Kommission in der richtigen Zusammensetzung vergleiche insbesondere Paragraphen 25, 26 und 28 in einem gesetzmäßig durchgeführten Verfahren vergleiche insbesondere Paragraph 30,) eine inhaltlich richtige Entscheidung vergleiche insbesondere Paragraph 29,) über die Behauptung einer Rechtsverletzung trifft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Bf., die im vorliegenden Fall ihre Beschwerde auf Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, RFG stützen, durch den bekämpften Bescheid in irgendeinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt worden sind. Sie sind daher legitimiert, gegen den Bescheid der Kommission (die eine Verwaltungsbehörde ist) gemäß {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} beim Vf

GH Beschwerde zu führen vergleiche die ständige Judikatur des VfGH z. B. Slg. 5583 aus 1967, und 5712 aus 1968, , 7717 aus 1975,, 7718 aus 1975,) . Nach § 27 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 RFG hat die Behörde festzustellen, ob durch einen bestimmten Sachverhalt das RFG verletzt wurde oder nicht und allenfalls die bekämpfte Entscheidung aufzuheben. Wenn nun die Kommission festgestellt hat, daß bestimmte von der Partei ausdrücklich behauptete Gesetzesverletzungen nicht vorliegen und den Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides abgewiesen hat, so hat sie eine Sachentscheidung getroffen, und somit das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt (siehe auch Slg. 7718/1975) .Nach Paragraph 27, Absatz eins und Paragraph 29, Absatz 2, RFG hat die Behörde festzustellen, ob durch einen bestimmten Sachverhalt das RFG verletzt wurde oder nicht und allenfalls die bekämpfte Entscheidung aufzuheben. Wenn nun die Kommission festgestellt hat, daß bestimmte von der Partei ausdrücklich behauptete Gesetzesverletzungen nicht vorliegen und den Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides abgewiesen hat, so hat sie eine Sachentscheidung getroffen, und somit das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt (siehe auch Slg. 7718 aus 1975,) . Der VfGH ist (vor allem auf Grund des Wortlautes des § 29 Abs. 1 RFG) der Meinung, daß die Kommission zur Prüfung verpflichtet ist, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: der Beschluß des Kuratoriums, Dr. O zum Generalintendanten des ORF zu bestellen) irgendwelche Bestimmungen des RFG verletzt worden sind.Der VfGH ist (vor allem auf Grund des Wortlautes des Paragraph 29, Absatz eins, RFG) der Meinung, daß die Kommission zur Prüfung verpflichtet ist, ob durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: der Beschluß des Kuratoriums, Dr. O zum Generalintendanten des ORF zu bestellen) irgendwelche Bestimmungen des RFG verletzt worden sind. Die Kommission darf sich also nicht darauf beschränken, zu untersuchen, ob die in der Beschwerde ausdrücklich angeführten Bestimmungen des RFG verletzt worden sind. Keine Willkür bei Anwendung des § 7 Abs. 5 vorletzter Satz RFG.Keine Willkür bei Anwendung des Paragraph 7, Absatz 5, vorletzter Satz RFG. Es ist die Annahme nicht denkunmöglich, daß § 13 Abs. 1 RFG die formalen Anstellungserfordernisse eines Bewerbers regelt, während § 14 Abs. 2 leg. cit. die Frage behandelt, welchem von mehreren Bewerbern, die alle die formalen Anstellungserfordernisse erfüllen, der Vorzug zu geben ist; es geht also nach Meinung des VfGH an, lediglich zu beurteilen, ob das Kuratorium die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 3 RFG verletzt hat, ohne gleichzeitig über die Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 2 absprechen zu müssen.Es ist die Annahme nicht denkunmöglich, daß Paragraph 13, Absatz eins, RFG die formalen Anstellungserfordernisse eines Bewerbers regelt, während Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. die Frage behandelt, welchem von mehreren Bewerbern, die alle die formalen Anstellungserfordernisse erfüllen, der Vorzug zu geben ist; es geht also nach Meinung des VfGH an, lediglich zu beurteilen, ob das Kuratorium die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, RFG verletzt hat, ohne gleichzeitig über die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 2, absprechen zu müssen. Der VfGH hat gegen die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 3 RFG - auch wenn ihr der von der Kommission angenommene Inhalt zukommt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht wegen mangelnder Determinierung. Das Kuratorium handelt hier - wie auch sonst - im Rahmen der Privatautonomie (vgl. Slg. 7717/1975) ; {

Art 18, Art.

18 B-VG} ist daher hier nicht anzuwenden. Für die Organe des ORF ist - anders als für Behörden - das Gesetz also nicht Voraussetzung, sondern Schranke ihres Handelns. Nur soweit das Gesetz das Kuratorium bindet, kann eine - von der Kommission festzustellende - Gesetzesverletzung vorliegen. Die Kommission ist keine Instanz über den Organen des ORF; sie hat lediglich eine - eingeschränkte - Rechtsaufsicht auszuüben. Setzt das Gesetz dem Verhalten des Kuratoriums einen weiten Rahmen, so kann das Gesetz nicht verletzt werden, wenn sich das Kuratorium in diesem weiten Rahmen bewegt; eine Gesetzesverletzung läge nur dann vor, wenn das Kuratorium diese Grenze überstiege. Aufgabe der Kommission ist es festzustellen, ob diese - hier weitgezogenen - Schranken überschritten wurden.Der VfGH hat gegen die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, RFG - auch wenn ihr der von der Kommission angenommene Inhalt zukommt - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht wegen mangelnder Determinierung. Das Kuratorium handelt hier - wie auch sonst - im Rahmen der Privatautonomie vergleiche Slg. 7717 aus 1975,) ; {

Artikel 18,, Artikel 18, B-VG} ist daher hier nicht anzuwenden.

Für die Organe des ORF ist - anders als für Behörden - das Gesetz also nicht Voraussetzung, sondern Schranke ihres Handelns. Nur soweit das Gesetz das Kuratorium bindet, kann eine - von der Kommission festzustellende - Gesetzesverletzung vorliegen. Die Kommission ist keine Instanz über den Organen des ORF; sie hat lediglich eine - eingeschränkte - Rechtsaufsicht auszuüben. Setzt das Gesetz dem Verhalten des Kuratoriums einen weiten Rahmen, so kann das Gesetz nicht verletzt werden, wenn sich das Kuratorium in diesem weiten Rahmen bewegt; eine Gesetzesverletzung läge nur dann vor, wenn das Kuratorium diese Grenze überstiege. Aufgabe der Kommission ist es festzustellen, ob diese - hier weitgezogenen - Schranken überschritten wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B303.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.