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{'item': 'V13/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1975 GeschäftszahlV13/75 Sammlungsnummer7722 RechtssatzDem Antrag der Gemeinde Nußdorf/Debant auf Aufhebung der Verordnung der Tir. Landesregierung vom 24. März 1975 über die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates dieser Gemeinde wird keine Folge gegeben. Kein Kundmachungsmangel (die Verlautbarung entspricht dem § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das LGBl. und den Boten für Tir., LGBl. 12/1964, wonach Verordnungen der Landesregierung, die nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehen, im Boten für Tir. zu verlautbaren sind, sofern ihre Verlautbarung im LGBl. wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches oder wegen des beschränkten Personenkreises, an den sie gerichtet sind, nicht zweckmäßig ist) .Kein Kundmachungsmangel (die Verlautbarung entspricht dem Paragraph 7, Absatz eins, des Gesetzes über das LGBl. und den Boten für Tir., Landesgesetzblatt 12 aus 1964,, wonach Verordnungen der Landesregierung, die nicht ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehen, im Boten für Tir. zu verlautbaren sind, sofern ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches oder wegen des beschränkten Personenkreises, an den sie gerichtet sind, nicht zweckmäßig ist) . Mit der angefochtenen Verordnung der Tir. Landesregierung wird ein Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde N aufgehoben, wonach bei Gemeinderatssitzungen die Verwendung von Tonaufnahmegeräten durch Gemeinderäte und Zuhörer nicht erlaubt ist. Die Tir. Gemeindeordnung 1966 enthält über die Verwendung von Tonaufnahmegeräten keine besonderen Bestimmungen (anders als z. B. § 47 Abs. 5 Niederösterreichische GemeindeO 1973, LGBl. 1000-0/172/1973 und § 41 Abs. 1 Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl. 45/1965) .Mit der angefochtenen Verordnung der Tir. Landesregierung wird ein Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde N aufgehoben, wonach bei Gemeinderatssitzungen die Verwendung von Tonaufnahmegeräten durch Gemeinderäte und Zuhörer nicht erlaubt ist. Die Tir. Gemeindeordnung 1966 enthält über die Verwendung von Tonaufnahmegeräten keine besonderen Bestimmungen (anders als z. B. Paragraph 47, Absatz 5, Niederösterreichische GemeindeO 1973, LGBl. 1000-0/172/1973 und Paragraph 41, Absatz eins, Vorarlberger Gemeindegesetz, Landesgesetzblatt 45 aus 1965,) . Die im § 36 TGO 1966 enthaltenen Bestimmungen für die vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung schließen es aber auch aus, daß ein Verbot der Verwendung von Tonaufnahmegeräten als eine Angelegenheit der Geschäftsordnung angesehen werden könnte. Der mögliche Inhalt der - nicht zwingend vorgeschriebenen - Geschäftsordnung ist vom Gesetz dahin umschrieben, daß sie die Einberufung und den Geschäftsgang der Gemeinderatssitzungen näher regeln kann und für den Fall ihrer Erlassung nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Verhandlungsleitung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung, über die Art der Abstimmung und über die Teilnahme von Gemeindebediensteten zu treffen hat. Die TGO 1966 erlaubt es demnach nicht, daß in der Geschäftsordnung des Gemeinderates andere als die im § 36 angeführten Regelungen getroffen werden; es kann daher in der Geschäftsordnung die Verwendung von Tonaufnahmegeräten - durch Mitglieder des Gemeinderates oder durch Zuhörer bei den Gemeinderatssitzungen - nicht verboten werden. Das in der Verordnung des Gemeinderates enthaltene generelle Verbot der Verwendung von Tonaufnahmegeräten ist auch nicht eine Angelegenheit der Sitzungspolizei i. S. des § 30 TGO 1966, wobei zu bemerken ist, daß deren Handhabung nicht dem Gemeinderat, sondern dem Bürgermeister als Vorsitzenden obliegt. Ein Verbot, wie es in der Verordnung des Gemeinderates bezüglich seiner Mitglieder und der Zuhörer bei Gemeinderatssitzungen ausgesprochen worden ist, kann auch nicht auf die im § 28 TGO 1966 (in Übereinstimmung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Art 118, Art. 118 Abs. 6 B-VG}) enthaltene Ermächtigung des Gemeinderates, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, gestützt werden. Es ist auch eine andere gesetzliche Grundlage für das vom Gemeinderat ausgesprochene Verbot nicht gegeben.Die im Paragraph 36, TGO 1966 enthaltenen Bestimmungen für die vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung schließen es aber auch aus, daß ein Verbot der Verwendung von Tonaufnahmegeräten als eine Angelegenheit der Geschäftsordnung angesehen werden könnte. Der mögliche Inhalt der - nicht zwingend vorgeschriebenen - Geschäftsordnung ist vom Gesetz dahin umschrieben, daß sie die Einberufung und den Geschäftsgang der Gemeinderatssitzungen näher regeln kann und für den Fall ihrer Erlassung nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Verhandlungsleitung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung, über die Art der Abstimmung und über die Teilnahme von Gemeindebediensteten zu treffen hat. Die TGO 1966 erlaubt es demnach nicht, daß in der Geschäftsordnung des Gemeinderates andere als die im Paragraph 36, angeführten Regelungen getroffen werden; es kann daher in der Geschäftsordnung die Verwendung von Tonaufnahmegeräten - durch Mitglieder des Gemeinderates oder durch Zuhörer bei den Gemeinderatssitzungen - nicht verboten werden. Das in der Verordnung des Gemeinderates enthaltene generelle Verbot der Verwendung von Tonaufnahmegeräten ist auch nicht eine Angelegenheit der Sitzungspolizei i. S. des Paragraph 30, TGO 1966, wobei zu bemerken ist, daß deren Handhabung nicht dem Gemeinderat, sondern dem Bürgermeister als Vorsitzenden obliegt. Ein Verbot, wie es in der Verordnung des Gemeinderates bezüglich seiner Mitglieder und der Zuhörer bei Gemeinderatssitzungen ausgesprochen worden ist, kann auch nicht auf die im Paragraph 28, TGO 1966 (in Übereinstimmung mit {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG}) enthaltene Ermächtigung des Gemeinderates, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, gestützt werden. Es ist auch eine andere gesetzliche Grundlage für das vom Gemeinderat ausgesprochene Verbot nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V13.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.