RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1975 GeschäftszahlV28/75; V29/75 Sammlungsnummer7725 Rechtssatz
- Die aus dem Beschluß der Tir. Landesregierung vom
- November 1970 beruhende" Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung ",
- die aus demselben Beschluß der Tir. Landesregierung beruhende " Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung ",
- die aus dem Beschluß der Tir. Landesregierung vom
- Juli 1975 beruhende" Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung "und
- die aus dem Beschluß der Tir. Landesregierung vom
- Juli 1975 beruhende" Geschäftsverteilung der Tiroler Landesregierung "waren gesetzwidrig. Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 101, Art. 101 Abs. 1 B-VG} übt die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus, die nach Abs. 3 aus mehreren Mitgliedern besteht. Diese Bestimmung wurde aber durch Art. 103 Abs. 2 und durch § 3 Abs. 1 des BVG vom
- Juli 1925, BGBl. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien ergänzt. Die beiden zuletzt genannten Bestimmungen stellen klar, daß auch für den Bereich der obersten Landesverwaltung das Ministerialsystem grundsätzlich zulässig ist. Aus diesen Bestimmungen geht nämlich hervor, daß" nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung "Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung übertragen werden können. Aus dem Zusammenhalt dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß alle Bescheide der Landesregierung vom Kollegium" Landesregierung "zu erlassen und dem Bescheidadressaten gegenüber zu verantworten sind, sofern nicht eine Übertragung auf einzelne Landesregierungsmitglieder erfolgt ist (vgl. Erk. Slg. 7653/1975 und die dort zit. Vorjudikatur) .Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 101,, Artikel 101, Absatz eins, B-VG} übt die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus, die nach Absatz 3, aus mehreren Mitgliedern besteht. Diese Bestimmung wurde aber durch Artikel 103, Absatz 2 und durch Paragraph 3, Absatz eins, des BVG vom
- Juli 1925, BGBl. 289, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien ergänzt. Die beiden zuletzt genannten Bestimmungen stellen klar, daß auch für den Bereich der obersten Landesverwaltung das Ministerialsystem grundsätzlich zulässig ist. Aus diesen Bestimmungen geht nämlich hervor, daß" nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung "Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zur selbständigen Besorgung im Namen der Landesregierung übertragen werden können. Aus dem Zusammenhalt dieser bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß alle Bescheide der Landesregierung vom Kollegium" Landesregierung "zu erlassen und dem Bescheidadressaten gegenüber zu verantworten sind, sofern nicht eine Übertragung auf einzelne Landesregierungsmitglieder erfolgt ist vergleiche Erk. Slg. 7653 aus 1975, und die dort zit. Vorjudikatur) . Die Tiroler Landesregierung hat daher, als sie am
- November 1970 die Geschäftsverteilung beschlossen hat, implizit eine Geschäftsordnung mitbeschlossen, und zwar den Text des seinerzeitigen Beschlusses des Tir. Landtages vom
- Juni
- § 35 TLO 1953 verpflichtet die Landesregierung, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die neben der" Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Geschäftsverteilung) "auch einen weiteren (allgemeinen) Teil zu umfassen hat (§ 35 Abs. 1 und 3 TLO 1953) . Eine im Zweifel vorzunehmende verfassungskonforme (landesverfassungskonforme) Auslegung gebietet die Annahme, daß die Landesregierung diesem Auftrag (eben implizit) nachgekommen ist.Paragraph 35, TLO 1953 verpflichtet die Landesregierung, eine Geschäftsordnung zu erlassen, die neben der" Aufteilung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes auf die einzelnen Mitglieder der Landesregierung (Geschäftsverteilung) "auch einen weiteren (allgemeinen) Teil zu umfassen hat (Paragraph 35, Absatz eins und 3 TLO 1953) . Eine im Zweifel vorzunehmende verfassungskonforme (landesverfassungskonforme) Auslegung gebietet die Annahme, daß die Landesregierung diesem Auftrag (eben implizit) nachgekommen ist. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung der Tir. Landesregierung bestimmen in Verbindung mit § 35 TLO 1953, welche in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten durch vom Kollegium zu verantwortende Bescheide zu erledigen sind und welche einem namentlich genannten Landesregierungsmitglied zur selbständigen Besorgung (unter seiner Verantwortung) übertragen werden. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung enthalten also die Änderung der behördlichen Zuständigkeit betreffende Regelungen. Solche Regelungen sind nicht nur verwaltungsinterner Natur, da sie auch die Allgemeinheit berechtigen und verpflichten.Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung der Tir. Landesregierung bestimmen in Verbindung mit Paragraph 35, TLO 1953, welche in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten durch vom Kollegium zu verantwortende Bescheide zu erledigen sind und welche einem namentlich genannten Landesregierungsmitglied zur selbständigen Besorgung (unter seiner Verantwortung) übertragen werden. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung enthalten also die Änderung der behördlichen Zuständigkeit betreffende Regelungen. Solche Regelungen sind nicht nur verwaltungsinterner Natur, da sie auch die Allgemeinheit berechtigen und verpflichten. Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind daher als Rechtsverordnungen und nicht als Dienstanweisungen zu qualifizieren (vgl. Erk. Slg. 7671/1975) . Derartige Rechtsverordnungen wären gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Tir. Landesgesetzes über das LGBl. im LGBl. kundzumachen gewesen. Für die Geschäftsverteilung wäre wegen ihres" begrenzten zeitlichen Wirkungsbereiches "allenfalls auch eine Verlautbarung im" Boten für Tirol "in Betracht gekommen (§ 7 Abs. 2 lit. a des Landesgesetzes LGBl. 12/1964) . Weder die eine noch die andere Kundmachung ist jedoch erfolgt.Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind daher als Rechtsverordnungen und nicht als Dienstanweisungen zu qualifizieren vergleiche Erk. Slg. 7671 aus 1975,) . Derartige Rechtsverordnungen wären gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Tir. Landesgesetzes über das LGBl. im LGBl. kundzumachen gewesen. Für die Geschäftsverteilung wäre wegen ihres" begrenzten zeitlichen Wirkungsbereiches "allenfalls auch eine Verlautbarung im" Boten für Tirol "in Betracht gekommen (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 12 aus 1964,) . Weder die eine noch die andere Kundmachung ist jedoch erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V28.1975
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.