RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1975 GeschäftszahlV31/75 Sammlungsnummer7726 Rechtssatz§ 48 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
- Jänner 1965, LGBl. 2, mit der eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Slbg. Kammern für Landwirtschaft und Forstwirtschaft und der Bezirksbauernkammern im Lande Slbg. erlassen wird - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung (LKWO 1965) , wird als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph 48, der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
- Jänner 1965, Landesgesetzblatt 2, mit der eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Slbg. Kammern für Landwirtschaft und Forstwirtschaft und der Bezirksbauernkammern im Lande Slbg. erlassen wird - Landwirtschaftskammer-Wahlordnung (LKWO 1965) , wird als gesetzwidrig aufgehoben. Es besteht weder eine Vorschrift des Landwirtschaftskammergesetzes 1970 noch sonst eine Gesetzesbestimmung, die den Verordnungsgeber ermächtigt, hinsichtlich der Anfechtung der Wahl in die Landwirtschaftskammer Slbg. einen Instanzenzug i. S. des § 68 Abs. 1 erster Satz VerfGG an die Slbg. Landesregierung vorzusehen. Der Grundsatz, daß der Instanzenzug in Angelegenheiten der Landesvollziehung - abgesehen von einer Ausnahme für den Bereich der Selbstverwaltung anderer Körperschaften - stets zur Landesregierung führt, wenn die Landesgesetzgebung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, kommt hier nicht in Betracht. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage der Bekämpfbarkeit von Bescheiden im administrativen Instanzenzug. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein hievon zu unterscheidender Instanzenzug i. S. des § 68 Abs. 1 erster Satz VerfGG 1953 gemeint, der als Anknüpfungspunkt des verwaltungsbehördlichen Rechtsschutzes nicht einen Bescheid voraussetzt.Es besteht weder eine Vorschrift des Landwirtschaftskammergesetzes 1970 noch sonst eine Gesetzesbestimmung, die den Verordnungsgeber ermächtigt, hinsichtlich der Anfechtung der Wahl in die Landwirtschaftskammer Slbg. einen Instanzenzug i. S. des Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz VerfGG an die Slbg. Landesregierung vorzusehen. Der Grundsatz, daß der Instanzenzug in Angelegenheiten der Landesvollziehung - abgesehen von einer Ausnahme für den Bereich der Selbstverwaltung anderer Körperschaften - stets zur Landesregierung führt, wenn die Landesgesetzgebung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, kommt hier nicht in Betracht. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf die Frage der Bekämpfbarkeit von Bescheiden im administrativen Instanzenzug. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein hievon zu unterscheidender Instanzenzug i. S. des Paragraph 68, Absatz eins, erster Satz VerfGG 1953 gemeint, der als Anknüpfungspunkt des verwaltungsbehördlichen Rechtsschutzes nicht einen Bescheid voraussetzt. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7376/1974 dargetan, daß er den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen hat, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber anderseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der VfGH in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7376 aus 1974, dargetan, daß er den Umfang der zu prüfenden und im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen hat, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber anderseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der VfGH in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:V31.1975
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