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{'item': 'B190/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1975 GeschäftszahlB190/75 Sammlungsnummer7732 RechtssatzNach § 15 Abs. 1 der Stmk. Jägerschaftswahlordnung 1957 steht es dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Gruppe frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Bezirkswahlkommission und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens Einspruch an die Landesregierung zu erheben. In der von der Landesregierung gefällten Entscheidung über den Einspruch wurde über Rechte und Rechtsverhältnisse der den Einspruch erhebenden wahlwerbenden Gruppe abgesprochen. Diese kann durch die Entscheidung in Rechten verletzt worden sein. Damit ist die Legitimation der Wählergruppe zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH gegen den über den Einspruch ergangenen Bescheid gegeben.Nach Paragraph 15, Absatz eins, der Stmk. Jägerschaftswahlordnung 1957 steht es dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Gruppe frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Bezirkswahlkommission und wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens Einspruch an die Landesregierung zu erheben. In der von der Landesregierung gefällten Entscheidung über den Einspruch wurde über Rechte und Rechtsverhältnisse der den Einspruch erhebenden wahlwerbenden Gruppe abgesprochen. Diese kann durch die Entscheidung in Rechten verletzt worden sein. Damit ist die Legitimation der Wählergruppe zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH gegen den über den Einspruch ergangenen Bescheid gegeben. Der VfGH hat mehrfach ausgesprochen, daß das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entsprechenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes überhaupt in die Verfassungssphäre eingreifen (vgl. Slg. 7328/1974) .Der VfGH hat mehrfach ausgesprochen, daß das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entsprechenden Punkt oder das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt ebenso wie ein leichtfertiges Abgehen von dem Inhalt der Akten oder das Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes überhaupt in die Verfassungssphäre eingreifen vergleiche Slg. 7328 aus 1974,) . Keine Bedenken gegen § 50 b Jagdgesetz im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.Keine Bedenken gegen Paragraph 50, b Jagdgesetz im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Keine Bedenken gegen § 7 Abs. 2 Stmk. Jägerschaftswahlordnung 1957; unter den gegebenen Verhältnissen kann die geforderte Mindestzahl von 15 Unterschriften auf den Wahlvorschlägen nicht als eine Regelung angesehen werden, die einen Ausschluß von Gruppen, die sich andernfalls mit Erfolg an der Wahl beteiligen könnten, bewirken würde (vgl. Slg. 1932/1950, 6087/1969) .Keine Bedenken gegen Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. Jägerschaftswahlordnung 1957; unter den gegebenen Verhältnissen kann die geforderte Mindestzahl von 15 Unterschriften auf den Wahlvorschlägen nicht als eine Regelung angesehen werden, die einen Ausschluß von Gruppen, die sich andernfalls mit Erfolg an der Wahl beteiligen könnten, bewirken würde vergleiche Slg. 1932 aus 1950,, 6087 aus 1969,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B190.1975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.