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{'item': 'B226/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1975 GeschäftszahlB226/75 Sammlungsnummer7733 RechtssatzDer VfGH hat keinen Zweifel, daß in § 89 a Abs. 2 StVO 1960 eine Angelegenhei

Gehsteiges (hier: Betreten und Verlassen

Gehsteiges) behindert waren; denn sie mußten jedenfalls einen Umweg machen und konnten nicht die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überqueren, wie es § 76 Abs. 5 StVO 1960 vorschreibt.Es ist die Annahme denkmöglich, daß durch die Abstellung eines PKW quer vor dem Gehsteig, durch die die ganze Gehsteigbreite verstellt wurde, Fußgänger an der Benützung

Gehsteiges (hier: Betreten und Verlassen

Gehsteiges) behindert waren; denn sie mußten jedenfalls einen Umweg machen und konnten nicht die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überqueren, wie es Paragraph 76, Absatz 5, StVO 1960 vorschreibt. Die Zuständigkeiten, die den Bundespolizeibehörden nach der StVO 1960 in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zukommen, sind in ihrem § 95 lit. a bis h taxativ aufgezählt. Die Entfernung von Hindernissen i. S.

§ 89a Abs. 2 leg. cit. ist darin nicht enthalten.Die Zuständigkeiten, die den Bundespolizeibehörden nach der St

VO 1960 in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zukommen, sind in ihrem Paragraph 95, Litera a bis h taxativ aufgezählt. Die Entfernung von Hindernissen i. S.

Paragraph 89, a Absatz 2, leg. cit. ist darin nicht enthalten. Nach § 94 d Z 10 a StVO 1960 (Fassung der 4. StVO-Nov.) ist" die Entfernung von Hindernissen (§ 89

  1. a)", sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, eine Angelegenheit, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Wenn es sich um eine Gemeindestraße handelt (vgl. Slg. 6770/1972) ist also der Magistrat der Stadt Wien und nicht die Bundespolizeidirektion Wien zur Setzung von Maßnahmen nach § 89 a StVO 1960 an den Straßenteilen zuständig.Nach Paragraph 94, d Ziffer 10, a StVO 1960 (Fassung der 4. StVO-Nov.) ist" die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89,
  2. a)", sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, eine Angelegenheit, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist. Wenn es sich um eine Gemeindestraße handelt vergleiche Slg. 6770 aus 1972,) ist also der Magistrat der Stadt Wien und nicht die Bundespolizeidirektion Wien zur Setzung von Maßnahmen nach Paragraph 89, a StVO 1960 an den Straßenteilen zuständig. Eine Rechtsvorschrift, mit der diese Zuständigkeit

Magistrates der Stadt Wien auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, besteht nicht. Durch § 1 Abs. 1 lit. a

Wr. Landesgesetzes, BGBl. 30/1960, i. d. F. LGBl. 19/1970, wurde zwar die Handhabung der Verkehrspolizei i. S.

§ 94b lit. a St

VO 1960 (ausgenommen auf Autobahnen) der Bundespolizeidirektion Wien zur Vollziehung übertragen. Unter" Verkehrspolizei "i. S.

§ 94b lit. a St

VO 1960 fällt aber nicht die" Entfernung von Hindernissen "nach § 89 a, weil diese daneben unter lit. c

§ 94

b genannt ist.Eine Rechtsvorschrift, mit der diese Zuständigkeit

Magistrates der Stadt Wien auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, besteht nicht. Durch Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,

Wr. Landesgesetzes, Bundesgesetzblatt 30 aus 1960,, i. d. F. Landesgesetzblatt 19 aus 1970,, wurde zwar die Handhabung der Verkehrspolizei i. S.

Paragraph 94, b Litera a, StVO 1960 (ausgenommen auf Autobahnen) der Bundespolizeidirektion Wien zur Vollziehung übertragen. Unter" Verkehrspolizei "i. S.

Paragraph 94, b Litera a, StVO 1960 fällt aber nicht die" Entfernung von Hindernissen "nach Paragraph 89, a, weil diese daneben unter Litera c,

Paragraph 94, b genannt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B226.1975

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