Gehsteiges (hier: Betreten und Verlassen
Gehsteiges) behindert waren; denn sie mußten jedenfalls einen Umweg machen und konnten nicht die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überqueren, wie es § 76 Abs. 5 StVO 1960 vorschreibt.Es ist die Annahme denkmöglich, daß durch die Abstellung eines PKW quer vor dem Gehsteig, durch die die ganze Gehsteigbreite verstellt wurde, Fußgänger an der Benützung
Gehsteiges (hier: Betreten und Verlassen
Gehsteiges) behindert waren; denn sie mußten jedenfalls einen Umweg machen und konnten nicht die Fahrbahn auf dem kürzesten Wege überqueren, wie es Paragraph 76, Absatz 5, StVO 1960 vorschreibt. Die Zuständigkeiten, die den Bundespolizeibehörden nach der StVO 1960 in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zukommen, sind in ihrem § 95 lit. a bis h taxativ aufgezählt. Die Entfernung von Hindernissen i. S.
VO 1960 in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zukommen, sind in ihrem Paragraph 95, Litera a bis h taxativ aufgezählt. Die Entfernung von Hindernissen i. S.
Paragraph 89, a Absatz 2, leg. cit. ist darin nicht enthalten. Nach § 94 d Z 10 a StVO 1960 (Fassung der 4. StVO-Nov.) ist" die Entfernung von Hindernissen (§ 89
Magistrates der Stadt Wien auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, besteht nicht. Durch § 1 Abs. 1 lit. a
Wr. Landesgesetzes, BGBl. 30/1960, i. d. F. LGBl. 19/1970, wurde zwar die Handhabung der Verkehrspolizei i. S.
VO 1960 (ausgenommen auf Autobahnen) der Bundespolizeidirektion Wien zur Vollziehung übertragen. Unter" Verkehrspolizei "i. S.
VO 1960 fällt aber nicht die" Entfernung von Hindernissen "nach § 89 a, weil diese daneben unter lit. c
b genannt ist.Eine Rechtsvorschrift, mit der diese Zuständigkeit
Magistrates der Stadt Wien auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, besteht nicht. Durch Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,
Wr. Landesgesetzes, Bundesgesetzblatt 30 aus 1960,, i. d. F. Landesgesetzblatt 19 aus 1970,, wurde zwar die Handhabung der Verkehrspolizei i. S.
Paragraph 94, b Litera a, StVO 1960 (ausgenommen auf Autobahnen) der Bundespolizeidirektion Wien zur Vollziehung übertragen. Unter" Verkehrspolizei "i. S.
Paragraph 94, b Litera a, StVO 1960 fällt aber nicht die" Entfernung von Hindernissen "nach Paragraph 89, a, weil diese daneben unter Litera c,
Paragraph 94, b genannt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B226.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.