O 1973} auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung. Ihre Nichteinhaltung ist nach § 368 Z 16 in Verbindung mit {
O 1973} mit Verwaltungsstrafe bedroht. Den Bundespolizeibehörden kommt bei der Vollziehung der GewO 1973 keinerlei Zuständigkeit zu (vgl. §§ 333 ff. leg. cit.) . Gemäß {
O 1973} sind jedoch, solange die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nicht eine Verständigung nach Abs. 3 erlassen hat - in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden berechtigt und verpflichtet, durch bestimmte taxativ aufgezählte Maßnahmen an der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß nur Organe der Bundessicherheitswache, nicht aber Beamte des Kriminaldienstes ermächtigt sind, an der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften mitzuwirken. Die einschreitenden Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion Wien waren daher nicht berechtigt, die Bfin. wegen der von ihnen wahrgenommenen - vermuteten - Übertretung der Wr. Marktordnung festzunehmen.Die Wiener Marktordnung steht derzeit gemäß {
Paragraph 375,, Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 73, GewO 1973} auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung. Ihre Nichteinhaltung ist nach Paragraph 368, Ziffer 16, in Verbindung mit {
Paragraph 375,, Paragraph 375, Absatz 3, GewO 1973} mit Verwaltungsstrafe bedroht. Den Bundespolizeibehörden kommt bei der Vollziehung der GewO 1973 keinerlei Zuständigkeit zu vergleiche Paragraphen 333, ff. leg. cit.) . Gemäß {
Paragraph 336,, Paragraph 336, Absatz eins, GewO 1973} sind jedoch, solange die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nicht eine Verständigung nach Absatz 3, erlassen hat - in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden berechtigt und verpflichtet, durch bestimmte taxativ aufgezählte Maßnahmen an der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken. Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, daß nur Organe der Bundessicherheitswache, nicht aber Beamte des Kriminaldienstes ermächtigt sind, an der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften mitzuwirken. Die einschreitenden Kriminalbeamten der Bundespolizeidirektion Wien waren daher nicht berechtigt, die Bfin. wegen der von ihnen wahrgenommenen - vermuteten - Übertretung der Wr. Marktordnung festzunehmen. Die von der Bundespolizeidirektion Wien geltend gemachten Gründe, weshalb der Verdacht bestanden habe, bei den von der Bfin. verkauften Gegenständen (neue Lederwaren) handle es sich um Diebsgut, reichen für eine Festnahme nach dieser Gesetzesbestimmung nicht aus. Der Umstand, daß angeblich am" Flohmarkt "Diebsgut verkauft wird, rechtfertigt nicht den Verdacht, daß jede dort verkaufte Ware gestohlen sei. Es müssen konkrete, daraufhinweisende Umstände dazutreten. Das Fehlen eines Markenzeichens oder Firmenzeichens auf den verkauften Lederwaren ist hiefür noch kein hinreichendes Indiz. Ebensowenig spricht der Umstand, daß ein Marktverkäufer nicht sofort den Nachweis des Eigentums an den verkauften Waren erbringen kann, für die ausreichende Wahrscheinlichkeit, diese seien Diebsgut. Die Festnahme war daher durch {Strafprozeßordnung 1975 § 177, § 177 Abs. 1 Z 1 StPO} nicht gedeckt.Ebensowenig spricht der Umstand, daß ein Marktverkäufer nicht sofort den Nachweis des Eigentums an den verkauften Waren erbringen kann, für die ausreichende Wahrscheinlichkeit, diese seien Diebsgut. Die Festnahme war daher durch {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 177,, Paragraph 177, Absatz eins, Ziffer eins, StPO} nicht gedeckt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1975:B253.1975
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.