RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1976 GeschäftszahlA4/75; A10/75 Sammlungsnummer7735 RechtssatzKlage auf Gebühren nach dem KFG
- Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7672/1975 dargetan, daß er die durch {Kraftfahrgesetz 1967 § 129, § 129 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967} (Fassung KFG-Nov. 1971) erfolgte Festsetzung eines Höchstbetrages der Vergütungen für alle in einem Kalenderjahr erstatteten Gutachten, die von dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörenden und sich nicht im Ruhestand befindlichen Sachverständigen und Ärzten abgegeben werden, für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Er hat aber auch gegen die für die Zeit vor dem
- Jänner 1972 bestandene, durch das Erk. Slg. 6221/1970 geschaffene Regelung, die einen solchen Höchstbetrag nicht vorsah, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es steht dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich frei, für die Erstattung von Gutachten in Kraftfahrrechtssachen eine Vergütung vorzusehen (vgl. Slg. 6937/1972) . Wenn sich aus einer solchen Regelung im Bereich des öffentlichen Dienstes unerwünschte Folgen ergeben, ist es Sache des zuständigen Dienstrechtsgesetzgebers, für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7672 aus 1975, dargetan, daß er die durch {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 129,, Paragraph 129, Absatz eins, letzter Satz KFG 1967} (Fassung KFG-Nov. 1971) erfolgte Festsetzung eines Höchstbetrages der Vergütungen für alle in einem Kalenderjahr erstatteten Gutachten, die von dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörenden und sich nicht im Ruhestand befindlichen Sachverständigen und Ärzten abgegeben werden, für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Er hat aber auch gegen die für die Zeit vor dem
- Jänner 1972 bestandene, durch das Erk. Slg. 6221 aus 1970, geschaffene Regelung, die einen solchen Höchstbetrag nicht vorsah, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es steht dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich frei, für die Erstattung von Gutachten in Kraftfahrrechtssachen eine Vergütung vorzusehen vergleiche Slg. 6937 aus 1972,) . Wenn sich aus einer solchen Regelung im Bereich des öffentlichen Dienstes unerwünschte Folgen ergeben, ist es Sache des zuständigen Dienstrechtsgesetzgebers, für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen. Hinsichtlich der in {Kraftfahrgesetz 1967 § 129, § 129 KFG} geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967 noch in einem anderen Gesetz vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung.Hinsichtlich der in {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 129,, Paragraph 129, KFG} geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967 noch in einem anderen Gesetz vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung. Es ist die ständige Rechtsprechung des VfGH, daß die Bestimmungen der §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners, von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl. dazu Slg. 7571/1975 und die darin zit. Vorjudikatur) . Entgegen der Meinung der beklagten Partei gilt dies nicht nur im Bereiche des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes, sondern allgemein.Es ist die ständige Rechtsprechung des VfGH, daß die Bestimmungen der Paragraphen 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlichrechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden sind, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners, von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten vergleiche dazu Slg. 7571 aus 1975, und die darin zit. Vorjudikatur) . Entgegen der Meinung der beklagten Partei gilt dies nicht nur im Bereiche des Dienstrechtes und Besoldungsrechtes, sondern allgemein. Die beklagte Partei hat gerügt, daß in den Klagen als beklagte Partei das Amt der Burgenländischen Landesregierung bezeichnet wird. Da dieses keine Rechtspersönlichkeit hat, wird in der vom Land Bgld. erstatteten Gegenschrift die Zurückweisung der Klage beantragt. Die Kläger haben daraufhin die Bezeichnung der beklagten Partei dahin richtiggestellt, daß das "Land Burgenland, vertreten durch den Herrn Landeshauptmann" geklagt wird. Der VfGH ist der Meinung, daß schon die ursprüngliche Bezeichnung der beklagten Partei nur eine ungenaue Parteibezeichnung war; sie ist nunmehr durch die richtige Parteibezeichnung ersetzt. Zur Zurückweisung der Klage besteht kein Anlaß. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:A4.1976
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